Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Finanzen: Was tun, wenn die Pflegekasse bei der Einstufung trödelt

Finanzen
22.04.2018

Was tun, wenn die Pflegekasse bei der Einstufung trödelt

Vergehen 25 Werktage, ohne dass der Pflegebedürftige oder seine Familie einen Bescheid der Pflegekasse im Briefkasten haben, dürfen sie eine finanzielle Entschädigung einfordern.
Foto: Stockphotos MG, Fotolia

Seit Jahresbeginn muss wieder binnen fünf Wochen über die Pflegebedürftigkeit entschieden sein. Davon hängt ab, ob und wie viel Geld ein Patient bekommt.

Wer 2017 einen Pflegegrad beantragt hat, musste sich gedulden. Bis das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) fertig war, konnten Monate vergehen. Im Jahr 1 der Pflegereform war die Bearbeitungsfrist von maximal 25 Arbeitstagen ausgesetzt. „Im Umstellungsjahr wurden über 1,6 Millionen Versicherte nach dem neuen System begutachtet und zusätzlich 268000 nach dem alten“, betont Michaela Gehms, Sprecherin des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDS).

Seit diesem Jahr haben Patienten wieder Anspruch auf flotte fünf Wochen Bearbeitungszeit. Hakt es nach wie vor, muss die Kasse für die Verzögerung entschädigen. Von einem einzigen Gutachtertermin hängt immer noch ab, ob und wie viel Geld fließt.

Wie viel Zeit hat die Pflegekasse, um über Anträge zu entscheiden?

Die Umstellung auf fünf Pflegegrade und die große Zahl von Neuanträgen gerieten 2017 zur Herkulesaufgabe für den MDK. Die sonst üblichen 25 Arbeitstage, binnen derer die Pflegekasse über Anträge auf Pflegeleistungen entscheiden muss, galten ein Jahr lang nicht mehr. Bei Verbraucherzentralen meldeten sich viele Familien, die über Monate auf eine Einstufung und letztlich auch auf die finanziellen Zuwendungen warten mussten. Ein Trost: Die Pflegeleistung wird ab Antragstellung bezahlt. Auch bei langer Wartezeit geht kein Cent verloren.

Wie soll es jetzt laufen?

Lesen Sie dazu auch

Seit 1. Januar dürfen Antragsteller darauf pochen, dass die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen darüber entscheidet, ob und welcher Pflegegrad vorliegt. Die Einhaltung der Frist scheint sich inzwischen eingespielt zu haben. In akuten Fällen ist eine Entscheidung sogar binnen einer Woche fällig. Zum Beispiel dann, wenn jemand im Krankenhaus liegt und die weitere Versorgung unklar ist.

„Wir hatten in letzter Zeit keine Beschwerden mehr von Antragstellern“, berichtet Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Bearbeitungszeit sei von MDK zu MDK allerdings sehr unterschiedlich. „Es ist gut, dass die langen Wartezeiten nun vorbei sind und die Versicherten schnell wissen, wie viel Geld sie zur Verfügung haben und wie sie die Pflege organisieren können“, betont Gisela Rohmann, juristische Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Wie holt man sich eine Entschädigung?

Vergehen 25 Werktage, ohne dass der Pflegebedürftige oder seine Familie einen Bescheid im Briefkasten haben, dürfen sie eine finanzielle Entschädigung einfordern. Einem Antragsteller stehen dann sofort 70 Euro pro angefangener Woche als Pauschale zu. Diese Regelung war 2017 ebenfalls ausgesetzt, ist seit 1. Januar diesen Jahres aber wieder in Kraft. Sie gilt laut Bundesversicherungsamt auch für Fälle aus 2017.

Die Berechnung ist gar nicht so einfach. Beispiel: Wer im Oktober 2017 einen Antrag stellte und am 20. Januar Bescheid bekam, hat noch keinen Anspruch. Die Frist war erst am 3. Februar verstrichen, nach genau 25 Werktagen. Die Regelung gilt nicht, wenn der Versicherte im Pflegeheim lebt und bereits mindestens Pflegegrad 2 hat.

Welchen Fehler sollte man nicht machen?

Wer dauerhaft Hilfe im Alltag braucht, sollte sich begutachten lassen. Ein Antrag bei der Pflegekasse sollte möglichst nicht auf die lange Bank geschoben werden. Denn: Entscheidend für eine mögliche Pflegeleistung ist der Tag, an dem der Antrag eingeht. Im Auftrag der Pflegekassen kommen die MDK-Experten dann ins Haus, um sich ein Bild vom Alltag des Patienten zu machen. Meist haben sie für die Begutachtung gerade mal eine Stunde Zeit. Von diesem einen Termin hängt ab, ob und wie viel die Pflegekasse zahlt.

Was sollten Betreuer und Angehörige wissen?

Sie sollten Patienten bei dem Termin nicht allein lassen. So mancher neigt aus Stolz und Scham dazu, Probleme zu verharmlosen. Der Gutachter prüft, ob sich jemand noch allein in der Wohnung bewegen kann, ob Treppensteigen schwerfällt, die räumliche und zeitliche Orientierung noch klappt.

Ob jemand allein seine Medikamente einnehmen kann, beim Waschen und Essen bereits Hilfe braucht. Mithilfe eines etwas komplizierten Punktesystems von 0 bis 100 wird dann der Pflegegrad errechnet. Je unselbstständiger der Patient, desto höher seine Einstufung. Kostenfreie Informationen oder Online-Pflegegradrechner gibt es unter anderem auf den Internet-Seiten der Verbraucherzentralen.

Wann ist ein Widerspruch möglich?

Kommt eine Ablehnung oder ein niedrigerer Pflegegrad als erwartet, können Betroffene Widerspruch einlegen. 2017 wurden 12,9 Prozent der Anträge nach der neuen Berechnung abgelehnt. Über 17 Prozent bekamen lediglich Pflegegrad 1 attestiert. Das sorgte bei vielen Betroffenen für Unmut, wie Verbraucherschützer berichten. Denn: Erst ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf eine Geldleistung. Bringt der Widerspruch keine Verbesserung, steht allerdings der Gang zum Sozialgericht offen. Weitere Informationen halten die Medizinischen Dienste bereit unter www.mdk.de.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.