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  3. Autos: Gegnerische Versicherung darf Unfallhergang nicht nur bestreiten

Autos
08.03.2019

Gegnerische Versicherung darf Unfallhergang nicht nur bestreiten

Nach einem Autounfall muss die gegnerische Versicherung die Kosten für die Reparatur tragen - auch die Reinigungskosten im Zusammenhang mit einer Lackierung.
Foto: Roland Weihrauch, dpa (Symbol)

Bei einem Prozess nach einem Unfall in Wolfsburg darf die gegnerische Versicherung die Schilderungen des Betroffenen nicht einfach abstreiten. Was sie tun muss.

Im Prozess nach einem Verkehrsunfall darf die gegnerische Versicherung die Schilderungen und den Schaden des Betroffenen nicht einfach nur abstreiten. Sie muss sich die näheren Umstände des Vorfalls beim Unfallfahrer erfragen und erläutern lassen. Wenn nicht, gilt das Unfallgeschehen als zugestanden. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg, über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Versicherung muss Aussagen des Klägers ergänzen

Im besagten Fall fuhr ein Mann im Auto. Auf einer zweispurigen nach links abbiegenden Straße sei eine Frau mit ihrem Wagen auf seine Spur gekommen und habe einen Unfall mit Sachschaden von 1300 Euro verursacht. Die gegnerische Versicherung weigerte sich zu zahlen und behauptete, es habe gar keinen Unfall gegeben. Der Streifschaden an der Seite des Mietwagens sei zwar bekannt, dessen Ursache aber nicht.

Damit kam die Versicherung vor Gericht nicht durch und musste den Schaden, Sachverständigen- und Anwaltskosten tragen. Die Versicherung dürfe nicht nur einfach den Unfall bestreiten, sondern müsse die Aussagen des Klägers ergänzen, so das Gericht. Es sei dem Versicherer möglich gewesen, die Fahrerin des Mietautos feststellen und befragen zu lassen. Außerdem stützte ein Sachverständiger die Klägeraussagen. (dpa/tmn)

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