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Bundesgerichtshof
28.03.2019

Gibt es bald keine kleinen Apotheken-Geschenke mehr?

Apotheken verteilen zu den Medikamenten auch oft Geschenke.
Foto: Uli Deck, dpa (Symbolbild)

Mit Gutscheinen für den nahen Bäcker lockt eine Apotheke ihre Kundschaft. Wettbewerbshüter bringen den Fall vor den BGH. Bald könnten strengere Regeln gelten.

Für kleine Aufmerksamkeiten, die Apotheker ihren Kunden beim Einlösen von Rezepten in die Hand drücken, gelten künftig möglicherweise noch strengere Beschränkungen als bisher. Das zeichnete sich am Donnerstag in einer Verhandlung des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) über zwei Werbeaktionen ab, die die Wettbewerbszentrale vor Gericht gebracht hat. Das Urteil soll in den nächsten Wochen verkündet werden. (Az. I ZR 206/17 u.a.) 

In Darmstadt hatte eine Apothekerin im September 2014 Brötchen-Gutscheine für die nahe Bäckerei ausgegeben, wahlweise für "2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti". In einer Berliner Apotheke bekamen die Kunden einen Ein-Euro-Gutschein für ihren nächsten Einkauf. 

Apotheken dürfen sich nicht mit Schnäppchen-Preisen oder Geschenken unterbieten

Das ist heikel, weil verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland der Preisbindung unterliegen, also überall gleich viel zu kosten haben. Die Apotheken dürfen sich wegen dieser Vorschrift nicht mit Schnäppchen-Preisen unterbieten - auch nicht indirekt, indem sie ihren Kunden Geschenke mitgeben oder Rabatte anbieten.  

Vor einigen Jahren hatte der BGH noch geurteilt, dass Kleinigkeiten, die höchstens einen Euro kosten, trotzdem verschenkt werden dürfen.

In Reaktion auf diese Urteile hat der Gesetzgeber die Vorschrift aber inzwischen verschärft - zur "Klarstellung und Sicherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung", wie es in der Gesetzesbegründung heißt. Und weiter: "Der Verbraucher soll in keinem Fall durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden." 

Was seither noch erlaubt ist und was nicht, ist bis jetzt nicht höchstrichterlich geklärt. Ausdrücklich nennt das Gesetz nur wenige Ausnahmen. So dürfen kostenlose Kundenzeitschriften - wie die "Apotheken Umschau" - weiter ausgelegt werden. Für Kunden, die kein Rezept vom Arzt einlösen, sondern auf eigene Kosten in der Apotheke einkaufen, gelten die Beschränkungen ohnehin generell nicht.

Sind in Apotheken bald gar keine Geschenke mehr erlaubt?

Viele Oberlandesgerichte verstehen die neue Vorschrift so, dass bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gar keine Geschenke mehr erlaubt sein sollen - egal, wieviel diese kosten. Im Darmstädter Fall zum Beispiel haben die Gerichte der Vorinstanzen den Brötchen-Gutschein untersagt, obwohl der nur etwa 30 Cent wert war.

Die obersten Zivilrichter des BGH neigen nun dazu, dieses Urteil zu bestätigen. Alles andere würde den Absichten des Gesetzgebers wohl zuwiderlaufen, wie der Senatsvorsitzende Thomas Koch sagte. Es stelle sich sogar die Frage, ob traditionelle Beigaben wie das Päckchen Taschentücher oder der Traubenzucker überhaupt noch erlaubt sind.   

Sollten die Richter bei dieser Einschätzung bleiben, dürfte auch der Berliner Apotheker seine Ein-Euro-Gutscheine nicht mehr verteilen. In der Vorinstanz hatte er sich noch gegen die Wettbewerbszentrale durchgesetzt: Das Kammergericht Berlin meinte, dass die Aktion zwar gegen die Preisbindung verstoße, aber nicht wettbewerbswidrig sei - Verbraucher und Mitbewerber würden nicht spürbar beeinträchtigt.   

Deutsche Arzneimittel-Preisbindung sorgt für Diskussionen

Der BGH-Anwalt der beiden Apotheken, Reiner Hall, warnte davor, einen Brötchen-Gutschein im Wert von 30 Cent zu verbieten - damit wäre Apothekern künftig so gut wie alles untersagt. Die strengere Regelung sei aber vom Gesetzgeber gewollt, entgegnete BGH-Anwalt Christian Rohnke für die Wettbewerbszentrale. Dieser habe die Rechtsprechung harmonisieren und einen "Kreativitätswettbewerb" verhindern wollen.

Die deutsche Arzneimittel-Preisbindung sorgt unabhängig davon für Diskussionen, seit der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2016 entschieden hat, dass sie gegen EU-Recht verstößt. Seither müssen ausländische Versandhandels-Apotheken darauf keine Rücksicht mehr nehmen. Für die Karlsruher Fälle spielt das nicht direkt eine Rolle, weil es um deutsche Filialapotheken geht. Die BGH-Richter haben auch schon in einem anderen Urteil Ende 2018 festgestellt, dass die Preisvorschriften im Moment "weder aus unionsrechtlichen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar oder unwirksam" sind. (dpa)

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