Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Herbst: Wer muss wann kehren? So urteilen Gerichte beim Laub

Herbst
13.10.2017

Wer muss wann kehren? So urteilen Gerichte beim Laub

Wenn im Herbst die Blätter fallen, sieht das nicht nur hübsch aus, es macht auch jede Menge Arbeit. Denn das Laub muss von Gehwegen, Treppen und Straßen entfernt werden.
Foto: Nestor Bachmann, dpa

Wann müssen die Blätter vom Gehweg gefegt sein? Wer ist zuständig, wenn Blätter des Nachbarbaums auf das eigene Grundstück fallen? Sieben Richtersprüche, die jeder kennen sollte.

Es schaut zwar schön aus, wenn die Blätter im Oktober gelb glänzen. Aber wenn sie fallen, wird das Laub immer wieder ein Fall für die Justiz. Mal rutscht jemand auf den Blättern aus und fordert Schadensersatz, mal streiten Nachbarn darum, wer für die Entsorgung der Blätter verantwortlich ist. Wie so oft im Recht gilt auch beim Streit ums Laub: Es kommt auf den Einzelfall an. Hier eine Auswahl von Urteilen rund um die Blätter im Herbst:

1 Morgens um sieben Uhr muss Laub noch nicht entfernt sein Fußgänger können nicht erwarten, dass morgens um sieben Uhr die Bürgersteige schon vom Laub befreit sind. Wer zur frühen Stunde unterwegs ist, muss selbst darauf achten, nicht auszurutschen. (Landgericht Frankfurt a.M. – AZ: 2/23O 368/98)

2 Laub vom Nachbarn muss hingenommen werden Grundstücksbesitzer müssen es hinnehmen, wenn vom Nachbargrundstück Laub herüberfällt. Zwar kann man von seinem Nachbarn unter Umständen einen angemessenen Geldausgleich verlangen, wenn von dessen Grundstück störende Einwirkungen ausgehen, die über das zumutbare Maß hinausgehen. Blätter vom Baum des Nachbarn sind aber hinzunehmen, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend entspricht. (Amtsgericht München – Az. 114 C 31118/12)

3 Grundstückseigentümer müssen Gehweg nicht ständig säubern Grundstückseigentümer müssen die Gehwege vor ihrem Haus nicht ständig vom Laub befreien. Das entschied das Landgericht Coburg. Fußgänger müssten sich darauf einstellen, dass es im Herbst durch Blätter rutschig wird. Eine Reinigung der Wege durch Grundstücksbesitzer könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig an den Tagen zuvor mit einem Laubbläser gereinigt hatte, war sie ihren Pflichten nachgekommen, so der Richter. (LG Coburg – Az.: 14 O 742/07)

4 Kein Schadensersatz, wenn Eicheln das Auto beschädigen Wer sein Auto im Herbst unter einem Kastanienbaum oder einer Eiche parkt, ist selbst schuld. Dass im Herbst Früchte vom Baum fallen können, gehört zum „allgemeinen Lebensrisiko“. Wenn dabei ein geparktes Auto beschädigt wird, kann vom Besitzer des Baumes kein Schadensersatz verlangt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (OLG Hamm – Az. 9 U 219/08). „Insbesondere kann sich der Verkehrsteilnehmer auf dieses bekannte Risiko leicht einstellen, indem er das Parken unter hohen früchtetragenden Bäumen in der betreffenden Jahreszeit vermeidet“, so die Richter in ihrem Urteil.

5 Laub vor Grundstück muss entfernt werden – auch wenn die Bäume der Gemeinde gehören Grundstücksbesitzer müssen den Gehweg vor ihrem Haus im Herbst von herabgefallenen Blättern befreien. Das gilt auch, wenn das Laub von Bäumen stammt, die eigentlich der Gemeinde gehören, hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Eine Kommune dürfe die entsprechende Straßenreinigungspflicht auf Anlieger übertragen, wenn sie das Laub einfach entfernen können. (VG Lüneburg – Az. 5 A 34/07)

6 Kein Amtshaftung, wenn man sich durch rutschige Blätter verletzt Wenn man auf Laub ausrutscht und sich dabei verletzt, kann man die betroffene Gemeinde nicht in Amtshaftung nehmen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden. In dem Fall hatte ein gestürzter Fußgänger das Land Berlin auf Schmerzensgeld verklagt – und scheiterte. Der Gehweg sei einige Tage vor dem Sturz gereinigt worden. „Dass in der Zwischenzeit bis zum Unfall vom 29. Oktober 2002 erneut Laub von den Bäumen herabfiel, ist jahreszeitlich bedingt und kann die Beklagte (...) nicht dazu verpflichten, außerplanmäßige Reinigungseinsätze nach Bedarf zu veranlassen“, hieß es im Urteil. (Kammergericht Berlin – Az. 9 U 134/04)

7 Kein Schmerzensgeld bei Sturz über Hindernis Wer stürzt, weil er auf einer laubbedeckten Straße über ein Hindernis stolpert, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht Frankfurt. Der durchschnittliche Fußgänger müsse sich darüber im Klaren sein, dass sich unter Laub auf Straßen auch Hindernisse wie Vertiefungen oder Stufen verbergen können (OLG Frankfurt – Az. 1 U 301/07).

Lesen Sie auch: Wohin mit dem vielen Laub?

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

13.10.2017

Mit Verlaub, zu Punkt 6 gibt es auch andere Urteile:

"1.Fallen witterungsbedingt akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung an (hier: Beseitigung von Herbstlaub auf kombiniertem Rad-/Gehweg) darf sich die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusmäßigen Dienste (hier: Straßenreinigung) beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. Es ist dem Sicherungspflichtigen zumutbar, auch außerhalb üblicher Dienstzeiten die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sicher zu stellen."

OLG Hamm · Urteil vom 9. Dezember 2005 · Az. 9 U 170/04

13.10.2017

Wichtige Ergänzung, vielen Dank!