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Arbeitsleben
13.01.2017

Im Januar gleich freinehmen? Was beim Urlaub geht und was nicht

Viele zieht es zum Jahresbeginn in die Berge.
Foto: Karl-Josef Hildenbrandt (dpa), Archiv

Den einen zieht es zum Skifahren, den anderen nach Thailand: Das Jahr hat gerade erst begonnen, da steht für manchen schon der erste Urlaub an. Was dabei geht und was nicht.

Draußen ist es trüb und kalt - ein Trip in die Sonne wäre da zu schön: Doch wie viel Urlaub steht einem im Januar überhaupt schon zu? Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins, gibt Tipps: 

Urlaubsanspruch: Der Urlaubsanspruch entsteht im laufenden Arbeitsverhältnis immer zum 1. Januar. Das bedeutet: Wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen, dürfen Mitarbeiter alle Urlaubstage auch gleich im Januar nehmen.

Neuer Job: Anders sieht das aus, wenn jemand im Januar 2017 eine neue Arbeitsstelle angefangen hat. Derjenige darf in der Regel in den ersten sechs Monaten keinen Urlaub nehmen. Der Urlaubsanspruch entstehe erst nach dieser Zeitspanne, sagt Eckert. 

Wer dennoch einen freien Tag braucht, muss deshalb auf die Kulanz des Arbeitgebers hoffen. Und der ist häufig dazu bereit, schon vor dem Ablauf dieser Zeitspanne Urlaub zu gewähren. Das verhindert, dass ein Mitarbeiter nach sechs Monaten völlig überarbeitet ist und dann viel Urlaub am Stück nimmt, was häufig das Team stark belastet.

Resturlaub: Mancher konnte aus betrieblichen oder persönlichen Gründen wie Krankheit im letzten Jahr nicht alle Urlaubstage nehmen. Hier ist wichtig zu wissen: In der Regel muss dieser alte Urlaub bis zum 31. März genommen werden, sonst verfällt er. Mancher kommt nun auf die Idee, sich diesen alten Urlaub auszahlen zu lassen. Das ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich, so Eckert. dpa/tmn

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