Kartellamt: Portale müssen mehr gegen Fake-Bewertungen tun
Viele Verbraucher verlassen sich beim Kauf eines Produkts oder der Buchung einer Reise im Internet auf Bewertungen anderer Nutzer. Doch die sind nicht immer echt.
Das Bundeskartellamt hat Online-Portale und Suchmaschinen aufgefordert, auf ihren Seiten mehr gegen so genannte Fake-Bewertungen von Produkten zu tun. Die meisten Portale verwendeten bislang lediglich Wortfilter oder verließen sich auf nachträgliche Meldungen von auffälligen Bewertungen, kritisieren die Wettbewerbshüter. Nur wenige Portale nutzten bereits verfügbare technische Methoden, um gefälschte Bewertungen aufzuspüren. Es werde viel zu selten vorab überprüft, ob Bewertungen tatsächlich von Käufern des Produkts stammten.
Spezialisierte Dienstleister und Bots: So entstehen Fake-Bewertungen
Das Bundeskartellamt hatte in einer sogenannten Sektoruntersuchung Nutzerbewertungen im Internet unter die Lupe genommen. Die Ergebnisse liegen jetzt vor. "Nutzerbewertungen sind eine ganz zentrale Entscheidungshilfe beim Online-Kauf", sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Online verkauften sich Produkte und Dienstleistungen mit vielen und mit positiven Bewertungen deutlich besser, als solche mit wenigen oder negativen Bewertungen. Leider seien Fake-Bewertungen ein weit verbreitetes Phänomen. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher sei es sehr schwer, echte von unechten Bewertungen zu unterscheiden.
Der Bericht des Bundeskartellamtes beschreibt, wie Fake-Bewertungen zustande kommen können. So gebe es spezialisierte Dienstleister, bei denen positive Bewertungen gekauft werden könnten. Dabei würden Nutzern häufig kostenlos Produkte überlassen oder andere Belohnungen für positive Bewertungen gewährt. Auch Software, sogenannte Bots, könnten eingesetzt werden, um Bewertungen künstlich zu erzeugen.
Gutscheine, Gewinnspiele und Co.: Kartellamt rät zu Motivation für echte Bewertungen
Verfahren gegen einzelne Unternehmen, bei denen es den Verdacht auf Verbraucherrechtsverstöße gibt, kann das Bundeskartellamt nicht einleiten. Im Gegensatz zum Kartellrecht hat die Behörde im Bereich Verbraucherschutz keine entsprechenden Befugnisse. Mundt appellierte deshalb auch an die Verbraucher, Produktbewertungen kritisch zu betrachten: "Achten Sie auf mögliche Hinweise wie übertriebene Sprache und wiederkehrende Muster, lesen Sie möglichst viele verschiedene Bewertungen und befassen Sie sich aufmerksam mit den Hinweisen, die manche Portale über die Verfasser der einzelnen Bewertungen machen."
Ein Problem sei auch, dass es in vielen Bereichen zu wenige Bewertungen gebe. Je mehr echte Bewertungen es gebe, umso hilfreicher seien diese für die Entscheidung für oder gegen einen Kauf oder eine Buchung, betont das Kartellamt. Um mehr Bewertungen zu bekommen, könnten Portale und Anbieter die Verbraucher zum Verfassen von Bewertungen motivieren. Dies könnte durch Gutscheine, Gewinnspiele oder kleinere Geldbeträgen erfolgen. Für neue Produkte könne auch der Einsatz von kostenfreien Produkttests sinnvoll sein. Solche Anreize und Produkttests seien verbraucherrechtskonform, wenn die Bewertungen klar und deutlich gekennzeichnet werden. (dpa)
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Das Problem sind nicht nur gefakte, gekaufte Bewertungen. Das Problem sind auch gefakte, manipulierte Bewertungs-DURCHSCHNITTE, also Noten. Warum sollte ein Portal Interesse an dieser Manipulation haben? Zum Beispiel dann, wenn es zahlende Kunden und nicht-zahlende Zwangsteilnehmer hat. Denn dann werden die Kunden belohnt, die Zwangsteilnehmer aber unter Druck gesetzt „überzulaufen“. Welches „Bewertungs“-Portal unterscheidet wettbewerbswidrig zwischen zahlenden Kunden und – unter dem Vorwand der Informationsfreiheit – nicht-zahlenden Zwangsteilnehmern? Jameda ist ein solches Portal. Wie manipuliert man Bewertungs-DURCHSCHNITTE? Indem man zweierlei Maß anlegt bei der Zulassung von Negativbewertungen. Bei Kunden ist man eher restriktiv, bei Nichtkunden eher permissiv. Denn was unzulässige Schmähkritiken oder Tatsachenbehauptungen sind, unterliegt erheblichem Ermessensspielraum und der liegt beim Portal. Durch die Optimierung des Web-auftritts seiner Kunden nimmt Jameda selbst am Wettbewerb teil und müsste deshalb – laut Ex-BGH-Vorsitzendem Wolfgang Büscher – auf die Zwangslistung von Ärzten verzichten. Hier hat die informationelle Selbstbestimmung der Portalteilnehmer Vorrang. Das Lauterkeitsrecht erlaubt nur Verbandsklagen, keine Individualklagen. Weshalb gehen die Ärztekammern nicht gegen Jameda vor auf der Grundlage des Lauterkeitsrechts? Das ist die entscheidende Frage. Vielleicht gibt es einen Interessenkonflikt im Aufsichtsrat der apoBank. Dort sitzen Spitzenvertreter des Gesundheitswesens. Die Bank bekommt lukrative Top-Rankings von Focus Money, einer Burda-Tochter. Auch Jameda ist eine Burda-Tochter. Wäscht hier eine Hand die andere? Ein Zweiklassenportal korrumpiert jedenfalls seine Teilnehmer!