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Miete
13.05.2018

Wie Sie Mietnebenkosten von der Steuer absetzen können

Wischt in einem Wohnhaus ein Hausmeister das Treppenhaus, dann lassen sich diese Kosten von der Steuer absetzen. Und nicht nur das können Mieter und Eigentümer geltend machen.
Foto: soupstock, Fotolia

Die Nebenkostenabrechnung ist bei Mietern nicht gerade beliebt. Aber vieles, was darin auftaucht, lässt sich anteilig von der Steuer absetzen. Was Mieter beachten müssen.

Wer zu den rund 30 Millionen Bürgern gehört, die in Deutschland zur Miete wohnen, geht in diesen Tagen nicht so gern zum Briefkasten. Ab Frühsommer verschickt ein Großteil der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2017. Für Empfänger kein Grund zur Freude. Viele müssen mal wieder nachzahlen, wie Hans Daumoser, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern, sagt. Alles wird teurer, auch die „zweite Miete“, wie die Betriebskosten gern genannt werden. Wenigstens lässt sich ein Teil der Ausgaben mit der Steuererklärung zurückholen. Das gilt auch für Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen. „In fast jeder Abrechnung sind Posten enthalten, die das Finanzamt anerkennt“, betont Daumoser. Die Mühe lohnt – auch wenn die Auflistungen von Vermieter oder Hausverwaltung nicht immer leicht zu durchschauen sind. Bestenfalls sind viele hundert Euro Steuerersparnis drin.

Sämtliche Mietnebenkosten für Dienstleistungen wie Überprüfung, Wartung oder Reinigung sind steuerrelevant. Dazu zählen Ausgaben für den Hausmeister, die Pflege des Gartens, der Außenanlagen, für die Reinigung von Gebäude, Treppenhaus oder Dachrinnen. Außerdem gilt der Steuerbonus für den Winterdienst, die Legionellenprüfung, den Wärmeableser, wie der Deutsche Mieterbund erläutert. Auch die Wartung von Lift, Rauchwarnmelder, Heizung oder Warmwassergeräten, die Ungezieferbekämpfung oder regelmäßige Schornsteinfegerarbeiten sind typische Kosten, die von den Mietern bezahlt werden müssen und damit steuerlich angesetzt werden können. Absetzbar sind nur extra ausgewiesene Zahlungen für die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht fürs Material. An Putzmitteln, Düngern oder etwa Streugut beteiligt sich der Fiskus nicht. Wichtig ist, dass bei der Entlohnung der Dienstleister und Handwerker kein Bargeld floss.

Das muss in der Abrechnung stehen

Damit Mieter und Eigentümer ihre Kosten steuerlich geltend machen können, muss die jährliche Betriebskostenabrechnung der Verwalter und Vermieter klare Vorgaben erfüllen. In den Aufstellungen sollte aufgeschlüsselt sein, wie viel jede Partei im Haus für das Schneeräumen, den Hausmeister oder die Reparatur des Fahrstuhls bezahlt hat. Außerdem müssen Lohn- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sein. Mieter haben auf solch detaillierte Informationen einen Rechtsanspruch, wie der Mieterbund betont (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Az: 222 C 90/09). Unwirksam sind Vertragsklauseln, mit denen der Vermieter die Auflagen abschütteln will (Landgericht Berlin, Az: 18 S 339/16). Er darf für die detaillierte Abrechnung auch keine Extra-Vergütung fordern (Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Az: 105 C 394/10).

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So viel trägt der Fiskus mit

Ansetzbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten in der „zweiten Miete“, maximal bis zu 1200 Euro im Jahr. Mieter können so ihre Steuerlast direkt drücken. Ein Beispiel: Fallen für ein Zehn-Parteien-Mietshaus 5000 Euro Kosten für die Treppenhausreinigung an – davon 800 Euro Sach- und 4200 Euro Personalkosten –, wird jeder Haushalt bei der Nebenkostenabrechnung mit 420 Euro für den Lohn der Putzkraft zur Kasse gebeten. Davon sind 20 Prozent absetzbar: Macht allein für den Posten Treppenhausreinigung 84 Euro, um die sich die Einkommenssteuer des Mieters vermindert. Andere Ausgaben sind da noch gar nicht berücksichtigt. Auch Kosten, die in Ferien-, Wochenend- und Zweitwohnungen anfallen, sind steuerbegünstigt. Das gilt selbst für Wohnungen, die Eltern für ihre Kinder mieten oder ihnen kostenlos überlassen.

Wenn die Abrechnung zu spät kommt

Hat der Vermieter die Jahresabrechnung für 2017 bis zum letzten Abgabetermin der Steuererklärung (dieses Jahr: 1. Juni) noch nicht fertig, können Mieter auch anhand ihrer geleisteten Voraus- und Nachzahlungen abrechnen, wie Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BLV), erläutert. Auch wenn ab diesem Jahr keine Belege mehr ans Finanzamt geschickt werden müssen, sollten die Rechnungen und Bankauszüge parat sein. Wer via Lohnsteuerhilfe oder Steuerberater abrechnet, hat noch Zeit bis 31. Dezember, um seine Steuererklärung zu machen. Bis dahin liegt in der Regel auch die Betriebskostenaufstellung des Vermieters vor.

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Zusätzlicher Spielraum

Kaum ein Mieter kann seinen Steuerbonus allein mit Nebenkosten ausschöpfen. Aber er hat noch deutlich mehr Sparchancen in der eigenen Wohnung. Etwa, wenn er im vergangenen Jahr Handwerker mit Teppichverlegen, Weißeln, Tapezieren oder der Küchenmodernisierung beauftragt hatte. Der Steuervorteil gilt auch hier für Arbeitslohn, Maschinen- und Fahrtkosten plus Mehrwertsteuer. Mieter können zudem die Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten im Haus geltend machen, wenn beispielsweise Waschmaschine, Fernseher oder Computer streikten und vom Fachmann daheim repariert werden mussten. Selbst Aufwendungen für den Klavierstimmer oder Tiersitter zählen. Inklusive der Mietnebenkosten dürfen insgesamt Rechnungen bis 6000 Euro in die Steuer rein, damit der Höchstbetrag von 1200 Euro ausgeschöpft werden kann (20 Prozent von 6000).

Das geht auch noch

Viele Mieter engagieren auch selbst Helfer für den Haushalt, zum Beispiel fürs Fensterputzen, Kochen, Bügeln oder zur medizinischen Fußpflege daheim. Oder einen ambulanten Pflegedienst, der nach Hause kommt. Die Kosten dafür dürfen ebenfalls in der Steuererklärung aufgeführt werden, und zwar sowohl für die selbstständig arbeitenden Kräfte wie für sozialversicherte Hilfen. Für die selbstständigen Helfer erkennt das Finanzamt Ausgaben bis 20.000 Euro im Jahr an und gewährt bis zu 4000 Euro (20 Prozent) Steuerermäßigung. Wer seine Putzfrau als Minijobberin angemeldet hat, bekommt einen Steuerrabatt von bis zu 510 Euro (20 Prozent von maximal 2550 Euro Lohn).

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