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  3. Neue Gesetze: Mietstundung, Elterngeld, Krankschreibung: Das ändert sich im Juni

Neue Gesetze
30.05.2020

Mietstundung, Elterngeld, Krankschreibung: Das ändert sich im Juni

Bald Geschichte: die telefonische Krankschreibung. Ab Juni kann nur ein Besuch in der Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Foto: Patrick Pleul, dpa

Im Juni gibt es so einige Gesetzesänderungen in Deutschland - viele davon hängen mit Corona zusammen.

Nicht nur die Corona-Pandemie bringt im Juni viele weitere Änderungen mit sich, zusätzliche Finanzhilfe und Verbote könnten für Verbraucher interessant werden. Eine Übersicht zeigt, welche Regeln und Gesetze sich im Juni 2020 ändern.

Diese Corona-Erleichterungen laufen für Verbraucher im Juni 2020 aus

Um die Verbraucher zu entlasten und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzuschwächen, hatte es in den vergangenen Wochen viele Finanzhilfen gegeben. Zum Ende des Monats enden einige dieser Möglichkeiten.

  • Ratenzahlungen: Bis zum 30. Juni haben Verbraucher, die ihre Darlehensverträge vor dem 15. März geschlossen haben noch die Möglichkeit, ihre Zahlungen für maximal drei Monate zu stunden.

    Ist für die Zeit nach dem 30. Juni keine Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden, müssen die Zahlungen wieder aufgenommen werden, teilt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit. Damit in der Übergangszeit die Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag um drei Monate verlängert.
     
  • Möglichkeit Miete zu stunden:

    Der besondere Kündigungsschutz bei Wohn- und Gewerbemietverträgen der seit April für Mieter galt, endet ebenfalls. Wer wegen der Corona-Pandemie nicht die vollständige Miete bezahlen konnte, dem durfte nicht gekündigt werden. Offene Summen müssen spätestens nach zwei Jahren beglichen werden. Wird dies versäumt, ist eine Kündigung möglich.

    Eine Möglichkeit die Zahlungen bis Ende Juni auszusetzen gab es auch für Verbraucher, die krisenbedingt nicht ihren Verpflichtungen bei Strom, Internet, Wasser und Heizung nachkommen konnten.
     
  • Krankschreibungen per Telefon: Nachdem die Frist bereits um zwei Wochen verlängert wurde, endet für Patienten am 1. Juni 2020 die Möglichkeit, sich telefonisch vom Arzt krankschreiben zu lassen. Für einen Krankenschein ist ab sofort wieder ein Besuch in der Praxis nötig.

    Ärzte, so Josef Hecken, Vorsitzender vom Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), hatten nun Zeit sich organisatorisch auf den Regelbetrieb einzustellen. Eine Behandlung vor Ort sei wichtig, um ernsthafte Erkrankungen rechtzeitig erkennen und behandeln zu können. Sollte sich das Coronavirus wieder stärker verbreiten, behält der G-BA sich vor die Regelung aufzuheben.
     
  • Bahn-Fahrkarten umtauschen oder stornieren:  Kunden, die in der Corona-Krise den Fernverkehr der Deutschen Bahn nicht nutzen konnten oder deren Reisegrund entfiel, können noch bis Ende Juni ihre Fahrkarten in einen Gutschein umwandeln lassen. Das gilt für alle Fahrten, die bis zum 13. März für Reisetage bis zum 4. Mai gebucht wurden.

    Keine Rolle spielt dabei ob das Ticket in Online-, Mobil- oder Papierform erworben wurde. Auch bei Nahverkehrstickets oder Gruppenfahrkarten, wie das Quer-durchs-Land-Ticket und die Länder-Tickets gilt die Regelung.

    Für Fahrten, die nach dem 4. Mai stattgefunden hätten, bietet die Bahn die Sonderregelung nicht an. Dafür gelten die regulären Umtausch- und Stornobedingungen. Entschädigungen für BahnCard-Kunden sind auch über den Juni hinaus weiterhin möglich.

    Kunden, die ihre gekauften Tickets in einen Gutschein umwandeln lassen, können diesen innerhalb von drei Jahren einlösen.
     
  • Vereinfachter Zugang zu Harz-IV-Leistungen: Wer von März bis Juni einen Neuantrag für Harz-IV-Leistungen stellt, für den entfällt die Vermögensprüfung - diese Regelung läuft Ende des Monats aus.

Welche Maßnahmen aktuell in den einzelnen Bundesländern gelten, sehen Sie in unserer Übersicht zu den Corona-Regeln.

Was sich außerdem für Verbraucher im Juni 2020 ändert

  • Mehr Flexibilität beim Elterngeld: Rückwirkend zum 1. März sollen die Regelungen für das Elterngeld zeitlich befristet angepasst werden, um junge Familien in der Corona-Pandemie zu unterstützen. Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, können Elterngeldmonate, die aktuell nicht genommen werden können, aufschieben.

    Zusätzlich soll auch der Partnerschaftsbonus bestehen bleiben. Auch dann, wenn ein Elternteil aufgrund der Corona-Krise weniger oder mehr arbeitet. Generell wird die Leistung an Eltern ausgezahlt, die beide in Teilzeit arbeiten.

    Nachteile sollen auch keine Einkommensverluste darstellen. Kurzarbeit oder Gehaltseinbußen sollen keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngelds haben.
     
  • Akuthilfe für pflegende Angehörige: Weil sie durch die Corona-Krise zusätzlich belastet werden, sollen pflegende Angehörige bis Ende September entlastet werden. Erwerbstätige, die zu Hause Angehörige betreuen, können bis zu 20 Tage bezahlt von der Arbeit fern bleiben, wenn sie die Pflege neu organisieren müssen.

    Außerdem sollen pflegende Angehörige einfacher eine Freistellung von sechs Monaten (Pflegezeit) oder 24 Monaten (Familienpflegezeit) in Anspruch nehmen können.
     
  • Rentenerhöhung: Wer vor März 2004 bereits in Rente gegangen ist, erhält die alljährliche Rentenanpassung bereits zum 31. Juni. Hat die Rente später begonnen, wirkt sich die Erhöhung erst Ende Juli auf den ausgezahlten Betrag aus. In den alten Bundesländern steigen die Renten um 3,45 Prozent, in den neuen Bundesländern um 4,20 Prozent. Wie viel sich Renter von dem Geld leisten können, variiert allerdings stark nach Wohnort. Unsere Grafik zeigt, wie unterschiedlich die Kaufkraft von 1000 Euro Rente in der Region einer Prognos-Studie zufolge ist. (mit dpa)

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