Pflege der Eltern: In welchen Fällen Angehörige dafür aufkommen müssen
Seit Jahresbeginn gilt: Nur wer 100.000 Euro brutto oder mehr verdient, muss noch für die Pflege von Vater und Mutter aufkommen. Das müssen Sie jetzt beachten.
Wenn die Eltern ein hohes Lebensalter erreichten, gab es für die erwachsenen Kinder häufig ein Schreckgespenst: Reichten Rente und Vermögen pflegebedürftiger Eltern im Heim nicht mehr aus, bat das Sozialamt sie zur Kasse. Seit Jahresbeginn ist damit Schluss. Das neue „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ hat die bisher geltenden Regeln davongefegt. Jetzt gilt: So gut wie niemand muss mehr Elternunterhalt zahlen. Nur Gutverdiener mit Jahreseinkommen über 100.000 Euro brutto stecken noch in der Verantwortung. Was zählt, ist nur noch der Verdienst, nicht mehr das Vermögen der Kinder oder gar des Schwiegerkindes, wie Jörn Hauß, Fachanwalt für Familienrecht aus Duisburg, erklärt. Wohlfahrtsstaat statt Unterhaltspflicht: Mehr als 90 Prozent der Bundesbürger sind damit fein raus. Kinder könnten ihre Zahlungen erst mal einstellen, so Hauß. Ein Überblick.
90 Prozent der betroffenen Kinder müssen nicht mehr zahlen
Verwandte in gerader Linie sind zum Unterhalt verpflichtet, also auch erwachsene Kinder gegenüber ihren Eltern. So sieht es Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Wurden Mutter und Vater schwer krank, bedeutete das bislang: Das Sozialamt stand bei den Kindern auf der Matte, wenn ihre pflegebedürftigen Eltern die Kosten für Betreuung und Heim nicht mehr selbst aufbringen konnten. „Seit Jahresbeginn ist der unmittelbare Unterhaltsanspruch gekappt“, betont Hauß. Die Rechtslage steht jetzt auf neuen Füßen. Sozialhilfeträger können nur noch Geld bei Kindern einfordern, deren Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. „So viel verdienen gerade mal 8 Prozent der Bevölkerung“, sagt Hauß. Auch der Deutsche Städtetag schätzt, dass 90 Prozent der betroffenen Kinder nun nicht mehr zahlen müssen.
So wird jetzt gerechnet: Die Grenze, ab welcher Angehörige zahlen müssen
Die 100.000-Euro-Grenze errechnet sich bei Arbeitnehmern in erster Linie durch den jährlichen Bruttolohn. Das entspricht bei Ledigen in Steuerklasse 1 einem Monatsnettolohn von etwa 4500 Euro, an die das Sozialamt nicht herankommt. Außerdem gibt es steuerliche Abzugsmöglichkeiten: Dazu gehören etwa Kinderbetreuungskosten und Werbungskosten wie für eine doppelte Haushaltsführung. Wer zwei Kinder hat und 115.000 Euro verdient, kann nach Abzügen immer noch unter der neuen Unterhaltsgrenze liegen, wie Hauß erläutert. Das eigene Vermögen sowie das Einkommen des Partners spielen in der Regel keine Rolle mehr. Es kann also sein, dass ein Kind mit viel ererbtem Vermögen und wenig Einkommen beim Unterhalt außen vor ist, ein Gutverdiener ohne Vermögen aber zahlen muss. Zum Einkommen zählen auch Einkünfte aus Vermietung sowie Kapitalerträge.
Unterhaltszahlungen: Betroffene Angehörige können Zahlungen stoppen
Wer die Einkommensgrenze nicht reißt, kann vom Sozialamt nicht weiter zu Unterhaltszahlungen für pflegebedürftige Eltern gebeten werden. „Betroffene Kinder können jetzt die Zahlungen einstellen“, betont Hauß. Der Sozialhilfeträger kann erst dann Unterhalt für 2020 verlangen, wenn klar ist, dass das Kind die Einkommensgrenze von 100.000 Euro in diesem Jahr auch tatsächlich überschritten hat. Und das geht erst, wenn mit dem Finanzamt abgerechnet ist. Ob das Kind in den letzten Jahren so viel verdient hat, ist unerheblich. Aber: Hat das Kind die Zahlungen gestoppt, bis zum Jahresende jedoch die 100.000 Euro-Grenze übersprungen, muss es nachzahlen.
Aufgepasst: In diesem Ausnahme-Fall müssen Angehörige weiterzahlen
Hat ein Gericht die Unterhaltszahlung festgelegt, also „tituliert“, dann sollten Betroffene die Überweisung nicht einfach einstellen, so Hauß. Ratsam ist dann, beim Sozialamt eine Neuberechnung der Unterhaltshöhe zu verlangen. Eine Abänderung ist auch für Gutverdiener möglich, die mehr als 100.000 Euro einnehmen. Sie müssen dann womöglich nicht mehr so viel zahlen wie bisher. Der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige ledige Kinder hat sich noch vor Einführung des Gesetzes von 1800 auf 2000 Euro im Monat erhöht, der für Ehepaare von 3240 auf 3600 Euro. So viel bleibt jeweils vom Nettogehalt unangetastet.
Keine Auskunftspflicht für Einkommen: Aber nicht auf Facebook protzen
Mit der Neuregelung sind Betroffene nicht mehr verpflichtet, dem Sozialamt Auskunft über ihre Einkünfte zu geben, betont Hauß. Flattert ein Fragebogen ins Haus, kann er unbeantwortet bleiben. Aber: Bekommt der Sozialhilfeträger Wind davon, dass ein Kind kräftig verdient, muss es letztlich sein Einkommen offenlegen. Viele Sozialämter sind bereits dabei, nach „hinreichenden Anhaltspunkten“ zu suchen. Das funktioniert am besten übers Internet. „Es ist jetzt tunlichst zu vermeiden, auf Plattformen wie Facebook damit zu prahlen, dass man Maserati fährt“, sagt Hauß. Lässt sich aus dem Beruf auf einen hohen Verdienst schließen, wie etwa bei Managern oder Chefärzten, wird das Sozialamt ebenfalls auf der Matte stehen.
Hier greift die Unterhaltspflicht: Wann Angehörige regulär für Eltern zahlen
Wer mehr als 100.000 Euro im Jahr verdient, muss Elternunterhalt zahlen. Das kann ab dem ersten Euro über der Grenze der Fall sein. Die höheren Selbstbehalte und die bisher schon großzügige Rechtspraxis sichern jedoch ab, dass niemand durch den Elternunterhalt ruiniert wird. Ein zerrüttetes Verhältnis zwischen Eltern und Nachwuchs ändert nichts an der Unterhaltsverpflichtung. Eheleute müssen weiterhin finanziell füreinander einstehen. Notfalls muss auch die Immobilie der Eltern für die Heimkosten eingesetzt werden, wenn beide aus dem Haus sind.
Anteil der Geschwister muss nicht übernommen werden
Haben pflegebedürftige Eltern mehrere Kinder, muss nur der gut verdienende Nachwuchs zahlen, der über die 100.000-Euro-Grenze kommt. Den Anteil der Geschwister muss er nicht mitübernehmen. Ein Beispiel von Stiftung Warentest, wie jetzt gerechnet werden dürfte: Eine Mutter im Heim bekommt 900 Euro Sozialhilfe. Ihr Sohn liegt über der Grenze und kann 1000 Euro monatlich zahlen. Die Tochter kann nicht belangt werden, weil ihr Einkommen unter der Grenze liegt. Folge: Der Sohn muss zwei Drittel der 900 Euro zahlen, also 600 Euro Unterhalt. Die Tochter wird nicht herangezogen, ihr Drittel übernimmt das Amt.
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