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  3. Steuererklärung: So können Studenten ohne Einkommen Steuern sparen

Steuererklärung
15.10.2020

So können Studenten ohne Einkommen Steuern sparen

Schon als Student sollte man Geld anlegen. Denn es gilt: Je früher man anfängt, das Ersparte zurück- und anzulegen, desto eher lässt sich über die Jahre ein Finanzpolster aufbauen.
Foto: Christin Klose, dpa (Symbolfoto)

Wer jetzt ins neue Wintersemester startet, sollte fleißig Belege für die Steuererklärung sammeln – und möglichst viele Kosten ins Masterstudium verlagern.

Lehrbücher, Semesterbeiträge, der neue PC: Ein Studium kostet Geld. Ausgaben in einem sogenannten Zweitstudium, dazu zählt bereits das Masterstudium, sind jedoch Werbungskosten – und die senken die Steuerlast. Wichtig zu wissen ist: Das lohnt sich auch für alle, die im Studium kein oder nur wenig Geld verdienen – und deshalb überhaupt noch keine Steuern zahlen. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Steuern sparen für Studenten: Wie geht das?

Werbungskosten sind Ausgaben, die in Zusammenhang mit dem Beruf – oder dem künftigen Beruf – anfallen. Das Finanzamt erkennt sie als Abzug bei der Einkommensteuer an. Davon profitieren Studierende ohne eigenes Einkommen, weil sie heute einen Verlust machen, der später, in den ersten Berufsjahren, die Steuer auf die dann erzielten Einkünfte drückt. Der heutige Verlust wird in die Zukunft fortgeschrieben.

Steuererklärung: Was muss ich dafür tun?

Um die Werbungskosten geltend machen zu können, sollte der oder die Studierende eine Steuererklärung abgeben, auch wenn keine gesetzliche Pflicht dazu besteht. Außerdem sind die Ausgaben für das Studium dem Finanzamt nachzuweisen – jedenfalls auf dessen Nachfrage hin. Der Steuererklärung gleich beigefügt werden müssen die Belege aber nicht, erläutert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Was gilt als Zweitstudium?

Laut Bund der Steuerzahler (BdSt) gehört typischerweise ein Masterstudium dazu. Auch Studierende, die zuvor eine mindestens einjährige Berufsausbildung oder ein anderes Bachelorstudium abgeschlossen haben, befinden sich steuerlich im Zweitstudium. Pech haben hingegen Bachelor-Studierende ohne vorherige Erstausbildung, die also nach dem Abitur direkt an die Hochschule gehen. Der Rat des BdSt: Hohe studienbedingte Aufwendungen sollten möglichst vom Erststudium ins Zweitstudium verlagert werden.

Welche Kosten kann ich absetzen?

Steuerlich zählen alle Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Studium stehen. Die Palette reicht von Studien- und Prüfungsgebühren über die Ausgaben für Arbeitsmittel (Schreib- und Büromaterial, Fachliteratur, Laborkittel) bis hin zu den Fahrtkosten. Auch die Ausgaben für das Drucken von Studien- und Abschlussarbeiten, ein Repetitorium sowie Kopierkosten sollten in die Steuererklärung eingetragen werden.

Was ist mit dem PC?

Die Rechnung für einen Computer ist absetzbar, soweit er für das Studium benötigt wird. Dem BdSt zufolge erkennt das Finanzamt in der Regel eine berufliche Nutzung von 50 Prozent pauschal an, das heißt ohne Einzelnachweis über die Arbeit am PC. Kostet das Gerät mehr als 800 Euro netto, ist der Anschaffungspreis auf drei Jahre zu verteilen.

Welche Fahrtkosten werden anerkannt?

Laut BdSt können Studierende für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule 30 Cent je Entfernungskilometer (einfache Strecke) ansetzen. Es gelten demnach dieselben Regeln wie für Arbeitnehmer.

Was ist mit der Miete?

Studierende mit eigener Bude können Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend machen, wenn sie sowohl bei ihren Eltern als auch am Studienort leben. „Bedingung ist allerdings, dass sie zu mehr als zehn Prozent an den Haushaltskosten der Eltern beteiligt sind. Ist dies erfüllt, können sie von ihren Miet- und Nebenkosten für den Haushalt am Bildungsort bis zu 1000 Euro monatlich absetzen“, erläutern Steuerexperten der Stiftung Warentest. Tipp: Den Eltern die Kostenbeteiligung überweisen, um den Kontoauszug als Nachweis beim Finanzamt zu haben.

Was ist mit meinem Studienkredit?

Wer sein Studium ganz oder teils über ein Darlehen finanziert, kann auch das dem Finanzamt melden. Als Abzugsposten anerkannt werden die Kreditzinsen, nicht jedoch die Tilgungsraten, betont der Lohnsteuerhilfe-Verein VLH.

Was ist mit früheren Ausgaben?

Wer es bislang versäumte, eine freiwillige Steuererklärung abzugeben, kann das nachholen. „Bis zu vier Jahre rückwirkend kann sie beim Finanzamt eingereicht werden“, erläutert die VLH. Somit nimmt die Finanzverwaltung bis zum Jahresende 2020 noch die Steuererklärung für 2016 an. Nur bei einer gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, etwa wegen einer Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern, gelten strengere Fristen.

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