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Sparen
02.11.2021

So gibt es einen Prämien-Nachschlag für Sparkassen-Kunden

Für manche Sparerinnen und manchen Sparer ist jetzt Eile geboten, wenn sie nach einem BGH-Urteil einen Nachschlag zu ihrem Prämiensparvertrag bekommen wollen.
Foto: dpa

Sparkassen haben Kunden jahrelang unrechtmäßig benachteiligt. Betroffene müssen handeln, schließlich droht die Verjährung ihrer Ansprüche.

Die Aussicht auf Nachschlag ist für viele Prämiensparerinnen und -sparer prima: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Sparkassen ihren Kundinnen und Kunden jahrelang unrechtmäßig Zinsen vorenthalten haben (Az: XI ZR 234/20). Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte im Namen von rund 1300 Betroffenen gegen die Sparkasse Leipzig geklagt. Die Nachzahlung dürfte meist vierstellig ausfallen. Das höchstrichterliche Urteil hat Folgen für die ganze Branche. Was können, was müssen Betroffene tun, vor allem wenn zum Jahresende Verjährung droht?

Die Unsicherheit ist groß. „Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nicht warten, bis ihre Sparkasse von sich aus neu rechnet, sondern können ihre Ansprüche jetzt schon beziffern und einfordern“, sagt Matthias Schmid, Jurist bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Warum bekamen Sparerinnen und Sparer eigentlich weniger Zinsen?

Attraktive Sparverträge mit variablem Zins und fest vereinbarter Prämienstaffel, die zwischen 1990 und 2010 von Banken und Sparkassen zuhauf verkauft wurden, waren ein Renner. Zusätzlich zum Grundzins bekam der Sparer damals eine jährliche Prämie zugesagt, die mit der Zeit steigen sollte. Dann kam das Dauerzinstief – und die Geldinstitute senkten mithilfe vertraglicher Anpassungsklauseln über Jahre hinweg die Verzinsung ab. Zu ihrem Vorteil.

Was entschied der BGH?

Im ersten Musterfeststellungsverfahren in Sachen Prämiensparverträge urteilten die BGH-Richter: Prämiensparer haben jetzt Anspruch auf Nachschlag. Sie bekamen jahrelang zu wenig Zinsen gutgeschrieben. Die Zinsen nach „Gutsherrenart“ anzupassen, sei eine ungemessene Benachteiligung und damit unwirksam, argumentierte der BGH. Das Urteil gilt als Grundsatzentscheidung. Die Folge: Sparkassen und Banken müssen nun tausende Verträge neu abrechnen. Der Anspruch auf Nachforderung greift für Kunden, deren Verträge nicht bereits 2017 oder früher endeten.

Was steht jetzt an?

Bis Sparer korrigierte Gutschriften bekommen, dürften noch Monate ins Land gehen. Denn das Oberlandesgericht Dresden muss noch klären, mit welchem Referenzzinssatz genau nachzurechnen ist. Die Kunden, die sich der Leipziger Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, hätten keinen Zeitdruck und könnten bis dahin abwarten, erklärt Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen. Für andere Prämiensparer bundesweit kann die Handlungsstrategie aber ganz anders aussehen.

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Können Betroffene selbst aktiv werden?

Ja. Wer nicht monatelang abwarten will, bis ein Referenzzinssatz aus Dresden vorliegt, kann sich jetzt schon an Verbraucherzentralen wenden, dort nachrechnen lassen und seine Ansprüche beim Geldinstitut anmelden, wie Jurist Schmid erläutert. Ob der Dresdner Zinssatz dann ein wenig höher oder tiefer liegt als der von vielen Verbraucherschützern heute schon benutzte, spiele kaum eine Rolle. „Manche Verbraucherinnen und Verbraucher sollten ihre Sparkasse jetzt einfach ganz schnell konfrontieren und die Sache ins Rollen bringen“, sagt Schmid. Je älter der Vertrag und je mehr Geld monatlich eingezahlt wurde, desto höher kann die Einbuße sein, die Sparerinnen und Sparer hinnehmen mussten. Der Service einer Neuberechnung der Zinsen kostet bei der VZ Bayern 85 Euro.

Was ist mit der Verjährung?

Wer einen Prämiensparvertrag besaß, der 2018 seitens der Bank oder Sparkasse gekündigt wurde, sollte sich jetzt auf jeden Fall kümmern und auf keinen Fall weiter abwarten, rät Michael Hummel, Justiziar bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Mögliche Forderungen dieser Sparerinnen und Sparer auf Nachschlag verjähren zum Jahreswechsel. Sind nach Ende des Jahres, in dem die Kündigung ins Haus kam, drei Jahre vergangen, ist das Recht auf Nachschlag in der Regel nicht mehr durchsetzbar. Wessen Prämiensparvertrag 2019 gekündigt wurde, hat noch Zeit bis Ende 2022. Wichtig sei immer, die Verjährung im Blick zu haben, rät Schmid. Flattern Vergleichsangebote der Sparkasse ins Haus, sollten sie nicht voreilig angenommen werden. Verbraucherzentralen bieten Rat gegen eine vergleichsweise kleine Gebühr.

Lasst sich der Verfall der Ansprüche stoppen?

Ja. Die tickende Verjährungsuhr ließe sich selbst im letzten Moment noch anhalten, betont Schmid. Dazu müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht einmal neu berechnete Forderungen beim Geldinstitut angemeldet haben und in Verhandlungen getreten sein. Um etwa die Verjährung bis Silvester 2021 zu stoppen, ist es auch möglich, dass Kunden beim Ombudsmann der Sparkassen in den kommenden Wochen Beschwerde einreichen, ein Schlichtungsverfahren ins Rollen bringen oder gerichtliche Schritte wie ein Mahn- oder Klageverfahren einleiten.

Alternative: Sich einer der vielen Musterfeststellungsklagen anschließen. Verbraucherzentralen helfen dabei. Der Schritt ist kostenfrei für Sparer. Allein die Verbraucherzentrale Bayern hat zwei Musterfeststellungsklagen angestrengt, und zwar gegen die Stadtsparkasse München und die Sparkasse Nürnberg. Die Verbraucherzentrale Sachsen werde im November zwei weitere Klagen gegen die Sparkasse Vogtland und die Erzgebirgssparkasse nachschieben, so Hummel. Weitergehende Informationen zu Musterfeststellungsklagen gibt es auch unter www.test.de.

Gibt es Schützenhilfe von der BaFin?

Ja. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hatte Banken und Sparkassen schon im Juni, noch vor der BGH-Entscheidung, dazu verpflichtet, Prämiensparern von sich aus eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder einen Änderungsvertrag mit wirksamer Anpassungsklausel anzubieten.

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