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Foto: Pictworks, Fotolia
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Wer Selbstgemachtes verkauft, wird automatisch zum Unternehmer und muss ein Gewerbe anmelden.

Steuerfalle
01.06.2020

Selbstgemachtes verkaufen: Bei Steuern droht eine Falle

Von Berrit Gräber

Wer auf Flohmärkten Selbstgemachtes verkauft, rutscht schnell in den gewerbsmäßigen Handel. Besonders heikel wird es bei Lebensmitteln. Das ist bei den Steuern zu beachten?

Wer Selbstgemachtes verkaufen möchte, muss einiges beachten. Egal ob er Taschen näht, Marmelade kocht oder Hüte filzt. Wer etwas besonders gut kann, findet auf speziellen Online-Portalen wie DaWanda, vondir oder bei Ebay jede Menge Abnehmer für eigene Kreationen. Der Trend hat längst auch Flohmärkte und Festivals erreicht. Warum also nicht nebenbei ein paar Euro dazuverdienen mit seinem Hobby? Doch aufgepasst: Wer nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig Selbstproduziertes verkauft, handelt bereits wie ein Unternehmer. Ein Überblick, ab wann ein Verkäufer als Profi gilt.

Handgemachtes verkaufen: Was ist erlaubt?

Wer als Privatmann ab und zu auf Straßenfesten, Märkten oder Festivals selbst gebastelte Waren wie Silberschmuck oder gehäkelte Pullover verkauft, hat nichts zu befürchten. Der Fiskus zeigt sich beim Kleinhandel unter Privatleuten großzügig. Wer Wohnung oder Keller entrümpelt und alte Schätze auf Flohmärkten oder Online-Plattformen verkauft, bleibt ebenfalls steuerfrei.

Steuern bei Selbstgemachtes: Steuerfalle droht

Das Finanzamt kommt dann ins Spiel, wenn das Warenangebot extra für den Weiterverkauf erworben wird. Wer also Käse, Wein oder die Handarbeiten anderer einkauft und auf Straßenfesten an den Mann bringt, sollte wissen: Er verhält sich damit wie ein Händler und rutscht schnell in die Steuerpflicht. Auch bei Spekulationsgütern, die gern online verkauft werden, guckt der Fiskus genau hin. Dazu zählen private Wertgegenstände, die schnell und mit Profit wieder verkauft werden können, wie Schmuck, Goldbarren oder Münzen. Hat der Verkäufer vor weniger als einem Jahr erst selbst gekauft, muss er den Erlös versteuern – wenn er über 600 Euro im Jahr liegt. Nur bis zu dieser Grenze dürfen solche Gewinne steuerfrei eingestrichen werden, erklärt Isabel Klocke, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler in Berlin.

In welchen Fällen wird es tückisch?

Wer regelmäßig, also beispielsweise jeden Monat, auf Märkte geht und dort seine selbst gemachten Waren anbietet, wird zum Unternehmer, wie Markus Deutsch, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Berlin Brandenburg, betont: „Das ist auch der Fall, wenn ich Material für meine selbst gemachten Taschen für 2000 Euro kaufe und damit Einnahmen von 2500 Euro erziele.“ Die Grenze zum gewerblichen Bereich wird nicht nur bei regelmäßigen Handeln überschritten, sondern auch bei hohen Umsätzen oder dem Verkauf von gleichartigen Sachen oder etwa von Neuware, egal, ob am Marktstand oder online. Jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist gewerblich, wie Expertin Klocke erläutert. Unerheblich ist, ob die Verkäufe dabei tatsächlich Gewinn abwerfen.

Wer muss sein Gewerbe anmelden?

Will jemand sein Hobby ausbauen, dauerhaft Selbstgemachtes verkaufen und ordentlich was dazuverdienen, ist er zur Anmeldung eines Gewerbes verpflichtet. „Einfach mal draufloslegen ist nicht ratsam“, mahnt Klocke. Auch Finanzbeamte sind auf Flohmärkten und Festivals unterwegs. Deutlich stärker hat der Fiskus aber die Millionen Internet-Anbieter im Visier, die längst keine Gelegenheitshändler mehr sind. Wer Probleme umgehen will, sollte sich beim Gewerbeamt des Wohnorts einen Gewerbeschein besorgen. Das Finanzamt schickt dann noch einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Erzielt der Hobby-Händler nicht mehr als 17500 Euro Umsatz im Jahr, greift die Kleinunternehmerregelung, die von der Umsatzsatzsteuerpflicht befreit. Für Arbeitnehmer, die nebenbei gewerbsmäßig verdienen, sind bis zu 600 Euro Gewinn pro Jahr steuerfrei. Übersteigen die Gewinne jährlich 24500 Euro, verlangen die Kommunen zudem Gewerbesteuer.

Welche Wirtschaftszweige trifft es am meisten?

Wer selbst gemachte Leckereien wie Brot, Dips, Grillsaucen, Marmelade oder Säfte verkaufen will, muss besonders auf der Hut sein. Wer seine Eigenkreationen nur gelegentlich bei Schulfesten oder kirchlichen Festen oder zum Selbstkostenpreis anbietet, darf das ohne spezielle Erlaubnis tun. Alle anderen, die auf Straßenfesten oder Flohmärkten nebenberuflich verkaufen, gelten schnell als Lebensmittelunternehmer. Sie brauchen dafür eine Gewerbeanmeldung, müssen sich bei der Lebensmittelüberwachung registrieren lassen und einen ganzen Katalog von Hygiene- und Kennzeichnungsvorschriften einhalten. Die Herstellung leicht verderblicher Ware muss in der Regel in Gewerbeküchen verlagert werden.

Was droht Hobby-Händlern?

Wer blauäugig davon ausgeht, dass er beim unerlaubten Verkauf seiner selbstproduzierten Brote oder Fruchtaufstriche schon nicht auffliegt, der irrt. Märkte werden regelmäßig durch die Lebensmittelüberwachung überprüft. Wer seine Lebensmittelproduktion und -abgabe nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Werden Hygienevorgaben nicht eingehalten und Kunden durch verdorbene Lebensmittel krank, kann es sich sogar um Straftaten handeln. Ertappten Do-it-yourself-Köchen können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro drohen.

Hinweis der Redaktion: Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Beitrag aus unserem Online-Archiv.

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