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  3. Steuern: Finanzamt muss zweiten Wohnsitz während Jobsuche anerkennen

Steuern
14.08.2019

Finanzamt muss zweiten Wohnsitz während Jobsuche anerkennen

Ein zweiter Wohnsitz für die Arbeit kann bei der Steuer berücksichtigt werden - selbst wenn die Stelle wegfällt.
Foto: Hans Wiedl, dpa (Symbolbild)

Kosten für den Zweitwohnsitz können bei der Steuer berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine Stelle verliert.

Leben Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen in zwei Wohnungen, können sie das Finanzamt an den Ausgaben beteiligen. Selbst nach dem Ende des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses können sie die Zweitwohnung bei der Einkommensteuererklärung angeben, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Während der Arbeitssuche gelten die Ausgaben als vorweggenommene Werbungskosten, entschied das Finanzgericht Münster (Az.: 7 K 57/18 E).

Im Streitfall wohnte der Kläger in Nordrhein-Westfalen, war jedoch in Berlin tätig. Dafür hatte er dort eine Wohnung gemietet. Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2015 beendet hatte, bewarb sich der Kläger deutschlandweit, auch in Berlin, sowie in der Schweiz.

Wann wird zweiter Wohnsitz bei Jobsuche vom Finanzamt anerkannt?

Als er im Dezember 2015 einen neuen Arbeitsplatz in Hessen fand, kündigte er die Mietwohnung in Berlin wegen der dreimonatigen Kündigungsfrist zum Februar 2016. Das Finanzamt wollte die Ausgaben für die Arbeitswohnung in Berlin allerdings nur noch bis November 2015 anerkennen, weil der Kläger bereits im August mit dreimonatiger Frist hätte kündigen können. 

Die Richter des Finanzgerichts urteilten zugunsten des Arbeitnehmers. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses handele es sich zwar nicht mehr um eine doppelte Haushaltsführung, aber um ebenfalls absetzbare vorweggenommene Werbungskosten. Das Argument: die Arbeitsplatzsuche in Berlin.

Wer sich auf das Urteil beziehen möchte, sollte nachweislich eine neue Stelle in der Nähe des bisherigen Arbeitsplatzes suchen, rät der Bund der Steuerzahler. Insbesondere wenn zwischen altem und neuem Job nur wenige Monate liegen, dürfe man annehmen, dass die Wohnung nicht zum Freizeitvergnügen behalten werde. 

"Denn es kann dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden, kurzzeitig aus der alten Wohnung auszuziehen, um dann wenige Wochen später eventuell wieder eine neue - womöglich teurere - Wohnung an dem bisherigen Arbeitsort zu suchen", so Klocke. In solchen Fällen sei es ratsam, die Bewerbungen als Nachweis gut aufzubewahren. (dpa)

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