Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Mietrecht: Tierisch viel Ärger? Wann Mieter Haustiere halten dürfen

Mietrecht
04.12.2018

Tierisch viel Ärger? Wann Mieter Haustiere halten dürfen

Der tut doch nix? Das kann gut sein – trotzdem muss ein Vermieter seinen Mietern nicht zwingend erlauben, einen größeren Hund in der Wohnung zu halten.
Foto: Erik Reis, adobe.stock.com (Archiv)

Kleine Haustiere sind in Mietwohnungen erlaubt. Aber was ist mit Hund, Katze oder Schwein? Was Vermieter dulden müssen - und was nicht.

Die einen lieben ihre Katze oder ihren Mops. Andere sind vernarrt in Wellensittiche oder Leguane. Geht es um tierische Weggefährten, sind Millionen Bundesbürger ganz vorn mit dabei. Etwa 40 Prozent aller Haushalte in Deutschland leben mit Haustieren. Solange sie ihre Lieblinge in den eigenen vier Wänden halten, hat kaum jemand ein Wörtchen mitzureden. Im Mietverhältnis sieht das anders aus, wie Stefan Bentrop berichtet, Jurist beim Deutschen Mieterbund. Mit genervten Nachbarn und dem Vermieter gibt es häufig tierisch Zoff um die Frage: Was ist erlaubt?

Grundsätzlich können Mieter darauf bauen, dass sie Kleintiere immer halten dürfen – ganz gleich, was im Mietvertrag steht. Grundlage dafür sind höchstrichterliche Urteile des Bundesgerichtshofs. Als Kleintiere zählen beispielsweise Goldhamster, Schildkröten, Meerschweinchen oder Zierfische. „Man geht davon aus, dass diese Tiere weder Schäden in der Mietwohnung verursachen noch Mitbewohner im Haus belästigen“, erläutert Bentrop. Wer sie artgerecht hält und nicht frei laufen lässt, braucht nicht das Okay des Vermieters einholen. Gleiches gilt für ungiftige Schlangen.

Gestritten wird immer wieder darüber, wie groß ein Kleintier eigentlich sein darf. Ein Golden Retriever oder eine Siamkatze gehören schon nicht mehr dazu. Eindeutig ist die Rechtslage bei Yorkshire-Terriern. Ihre Besitzer müssen den Vermieter nicht um Erlaubnis bitten. Die Yorkshires machen sich höchstens durch ein leises Krächzen bemerkbar und belästigen andere Hausbewohner nicht, wie das Amtsgericht Spandau befand (13 C 576/10).

Mieter können sich nicht völlig sorglos Tiere anschaffen

Bei laut krähenden Zwerghähnen oder kreischenden Papageien stößt die Tierliebe dagegen schnell an Grenzen. Sie sind zwar nicht groß, machen aber ordentlich Lärm – und fallen deshalb nicht unter die erlaubten „Kleintiere“. Vermieter dürfen sie ablehnen. Probleme kann zudem kriegen, wer nicht nur einen Hamster oder eine Maus hält, sondern dutzende. Was das „übliche Ausmaß“ an Kleintieren sprengt, ist definitiv verboten.

Viele Mietverträge enthalten Klauseln, wonach Tierhaltung von vornherein untersagt ist. Ein generelles Verbot ist unwirksam, wie Bentrop betont. Gleiches gilt, wenn der Vermieter grundsätzlich keine Hunde oder Katzen im Haus haben will. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wird ein Mieter unangemessen benachteiligt, wenn ihm pauschal die Rote Karte gezeigt wird, was die Tierhaltung angeht (BGH VIII ZR 168/12). Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Mieter völlig sorglos größere Tiere anschaffen können. Denn: Vertragsklauseln, in denen Vermieter sich ihre Zustimmung zu Bello und Co. ausbedingen, sind sehr wohl zulässig.

Konkret heißt das: Sie dürfen im Einzelfall abwägen und entscheiden, ob der Mieter etwa mit einem Hund einziehen darf – immer abhängig von der Art, der Größe, dem Verhalten und der Anzahl der Tiere. Außerdem von Zustand und Lage der Wohnung sowie nicht zuletzt von den berechtigten Interessen der Mitbewohner und Nachbarn. „Wer mit Dobermann kommt, dem sollte klar sein, dass er ihn ohne Erlaubnis des Vermieters nicht halten darf, weil es ein potenziell gefährliches Tier ist“, erläutert Bentrop.

Blindenhunde sind grundsätzlich erlaubt

Die Aggressivität und Gefährlichkeit eines Kampfhundes können gewichtige Gründe sein, die Haltung in einer Wohnung zu verbieten. Gleiches gilt für ständiges Hundegebell, das die Nerven der gesamten Hausgemeinschaft strapaziert. Ist das Nein des Eigentümers gerechtfertigt und wirksam, muss sich der Mieter daran halten und das Tier weggeben. Sonst riskiert er eine Unterlassungsklage, schlimmstenfalls die Kündigung. Grundsätzlich erlaubt ist jedoch das Halten eines Blindenhundes.

Unbedingt genehmigungspflichtig sind exotische Tiere. Wer sich für Gift- oder Würgeschlangen begeistert, Riesenspinnen, Papageien oder Skorpione halten will, kann das nur mit dem ausdrücklichen Okay des Vermieters tun. Wichtig: Hat der Eigentümer einmal seine Zustimmung erteilt, kann er sie nicht einfach widerrufen. Nur bei triftigen Gründen ist das möglich. Zum Beispiel dann, wenn der Pekinese aus der ersten Etage ständig die Mieter anfällt. Oder der Bearded Collie aus dem zweiten Stock sich täglich mehrere Stunden die Seele aus dem Leib bellt, weil er allein zu Hause ist. Ein anderer Grund: Eine Katze löst allergische Reaktionen bei Mitbewohnern im Haus aus.

Stirbt das geliebte Haustier, das der Vermieter einmal genehmigt hatte, muss der Mieter nicht grundsätzlich noch einmal um Zustimmung bitten, wenn er sich einen Nachfolger zulegen will. Ein neuer Hund in vergleichbarer Größe ist nicht genehmigungspflichtig. Aber: War das Okay auf ein konkretes Tier beschränkt, muss der Mieter erneut um Erlaubnis fragen.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.