Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Coronavirus: Urlaub: Was Passagiere jetzt bei Stornierungen wissen müssen

Coronavirus
09.03.2020

Urlaub: Was Passagiere jetzt bei Stornierungen wissen müssen

Mit den Streichungen reagiert die Lufthansa auf die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus.
Foto: Boris Roessler, dpa

Reisende müssen sich wegen Covid-19 auf immer mehr Einschränkungen einstellen. In welchen Fällen Ticketkosten vollständig rückerstattet werden.

Nachdem auch in Europa immer mehr Fälle des zuerst in China aufgetretenen Coronavirus bekannt werden, müssen sich sowohl Airlines als auch Reisende auf zunehmende Einschränkungen im Flugverkehr einstellen. Nachdem die Krise zunächst nur Asien, Italien und die Heimatmärkte betroffen habe, habe sie inzwischen auch die USA erreicht, die als wichtigster interkontinentaler Markt der deutschen Fluggesellschaft gilt, erklärte Vorstandschef Carsten Spohr in einer Videobotschaft an die Mitarbeiter.

Corona-Krise: Lufthansa erwägt, Flugkapazitäten um 50 Prozent zurückzufahren

Aufgrund der „drastischen Buchungsrückgänge“ erwägt die Lufthansa die Flugkapazitäten um 50 Prozent zurückzufahren. Zu den Überlegungen zählt auch die großen A-380 Flugzeuge wegen mangelnder Auslastung temporär am Boden zu lassen. Die Lufthansa verhandele nach Angaben von Spohr mit der Bundesregierung über finanzielle Hilfen. Die Kapazitätskürzungen betreffen auch die Konzerntöchter Eurowings, Swiss, Austrian und Brussels Airlines. Flüge nach Festland-China bleiben bis 24. April gestrichen, gleiches gilt für Verbindungen in die iranische Hauptstadt Teheran bis zum 30. April.

Ähnliches könnte auch für Flüge in Europa eintreten, die britische Airline EasyJet hat bereits Flüge nach und aus Norditalien gecancelt. Ryan Air kündigte an 25 Prozent der Flüge nach und von Italien stillzulegen – wegen mangelnder Nachfrage. Experten des Verbraucherportals "Flightright" geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Welche Möglichkeiten haben Passagiere, wenn sie ihren Flug vorsorglich stornieren wollen?

Im Moment ist der Flugverkehr in Regionen mit bestätigten Corona-Infektionen in Europa eingeschränkt. Die Flughäfen in Venedig und Mailand wurden gestern vormittag aber noch angeflogen, obwohl diese im Risikogebiet liegen. Wer seine Reise verschieben oder absagen will, kann sich an die Airline wenden. Stornierungen sind grundsätzlich dann kostenlos möglich, wenn ein konkretes gesundheitliches Risiko besteht – zum Beispiel bei einer eindeutigen Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Die Behörde rät derzeit dazu, Reisen in und nach Italien auf das Notwendige zu beschränken.

Die Ticketkosten müssen Passagieren dann innerhalb von 14 Tagen vollständig zurückerstattet werden. Liegt keine Gesundheitswarnung für das Reiseland oder die -region vor, gelten die regulären Stornierungsbedingungen der Fluggesellschaft. Die Lufthansa Group etwa verzichtet ab sofort und bis zum 31. März auf Umbuchungsgebühren und bietet eine einmalige Umbuchung bei allen neu gebuchten Flügen an – unabhängig vom Buchungstarif. Dies gilt für alle neu erworbenen Tickets, heißt es in einer Pressemitteilung. Passagiere können diese neu erworbenen Tickets nun einmal ohne Umbuchungsgebühr auf ein neues Datum bis zum 31. Dezember 2020 umbuchen.

Coronavirus: Was steht Fluggästen im Fall einer Annullierung zu?

Geht die Annullierung auf die Initiative der Airline zurück und bietet die Fluggesellschaft dies nicht schon von sich aus an, können Passagiere innerhalb von 14 Tagen den Ticketpreis zurückfordern. Wurde der Flug über ein Reisebüro gebucht, z.B. im Rahmen einer Pauschalreise, haben Fluggäste das Recht auf eine Erstattung der Ticketkosten oder eine Umbuchung zu einem anderen Zielort. Bei Verzögerungen und Verspätungen am Flughafen müssen Airlines gestrandeten Passagieren außerdem Getränke, Snacks und wenn nötig eine Hotelunterkunft sowie den Transport zum und vom Flughafen anbieten.

Sind Pandemien wie der Coronavirus außergewöhnliche Umstände?

Gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft“ liegt. Die drohende Coronavirus-Pandemie liegt selbstverständlich außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften. Diese abgesagten Flüge sind nicht entschädigungsberechtigt. Sollten die Fluggesellschaften allerdings Flüge aus betriebswirtschaftlichen Gründen gestrichen haben, könnte die allerdings ein Grund für eine Entschädigung sein.


Wie erhalte ich als Reisender eine Rückerstattung oder eine Umbuchung?

Fluggäste haben in der Regel 14 Tage Zeit, um sich mit der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt, in Verbindung zu setzen. Liegt ein Pauschalreisevertrag vor, haben Reisende Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung aller Zahlungen, wenn außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände am oder in unmittelbarer Nähe des Zielortes vorliegen, die erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Reise oder auf die Beförderung von Reisenden zum Zielort haben. So sieht es die EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 vor.

Wer zahlt, wenn ich eine bereits gebuchte Reise aus Sorge vorsorglich jetzt absagen möchte?

Eine Reiserücktrittversicherung übernimmt keine Stornogebühren, wenn Urlauber aus Angst vor dem neuen Coronavirus an ihrem Zielort eine Reise absagen. Versicherte hätten in diesem Fall keinen Kostenschutz, erklärt der Bund der Versicherten in Hamburg.

Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherungen sicherten vorrangig Gründe ab, die beim Reisenden selbst liegen – zum Beispiel einen Unfall oder eine eigene, plötzlich auftretende Erkrankung. Sofern Reiseveranstalter ihren Gästen keine Kulanz anbieten, lassen sich Urlaubsreisen zum Beispiel nach Rom oder Teneriffa allein aus Furcht vor dem Virus deshalb nicht ohne Stornokosten kündigen. Anders ist die Lage, wenn das Auswärtige Amt (AA) eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Die meisten Veranstalter kündigen in solchen Fällen dann allerdings die Reisen. Viele Reiseunternehmen bieten ihren Kunden derzeit Umbuchungsmöglichkeiten an.

Was Sie beachten müssen, wenn Sie Ihren Urlaub stornieren möchten, lesen Sie hier.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.