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  3. Vertragsrecht: Fitnessstudio-Vertrag im Lockdown: Was Mitglieder beachten sollten

Vertragsrecht
26.02.2021

Fitnessstudio-Vertrag im Lockdown: Was Mitglieder beachten sollten

Seit Monaten sind die Fitnessstudios gesperrt, doch die Verträge für die Mitgliedschaft laufen weiter.
Foto: Hauke-Christian Dittrich, dpa

Wer wegen des Lockdowns nicht trainieren kann, muss keine Beiträge zahlen, sagen Verbraucherschützer. Das gilt aber nicht für den Vereinssport. Viele Studio-Betreiber bieten Gutscheine an.

Über elf Millionen Menschen in Deutschland, also fast jeder achte, sind Mitglied in einem Fitnessstudio. Diese Zahl stammt vom Arbeitgeberverband der deutschen Fitness- und Gesundheitsanlagen – und sie stammt aus der Zeit vor der der Corona-Krise. Im Lockdown sind die „Muckibuden“ seit Monaten geschlossen, die Fitnessambitionierten müssen zuhause bleiben. Und dennoch in einigen Fällen weiterhin Beiträge zahlen, weil die Verträge meistens über einen längeren Zeitraum laufen. Und mancher fragt sich, was er oder sie da tun kann. Darf man seinen Vertrag mit einem Fitnessstudio unter den aktuellen Bedingungen außerordentlich kündigen?

Fitnessstudios im Lockdown: Der Vertrag läuft ganz normal weiter

Die kurze Antwort auf die Frage lautet: nein. Der Verbraucherzentrale Bayern zufolge gibt es kein Sonderkündigungsrecht für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft im Falle einer Pandemie und den damit verbundenen Kontaktbeschränkungen. Tatjana Halm, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale, sagt: „Für eine außerordentliche Kündigung reicht eine vorübergehende Schließung des Fitnessstudios wegen Corona in der Regel nicht aus.“

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Hintergrund für diese Rechtslage sei, dass Mitglieder nach dem Lockdown die Dienstleistung in gewohnter Form wieder in Anspruch nehmen können. Heißt: Solange das Studio plant, nach dem Lockdown wieder zu öffnen, läuft der Vertrag wie vereinbart weiter. Sollte ein Studio Insolvenz anmelden, können Mitglieder nur über den zuständigen Insolvenzverwalter Rückzahlungen fordern.

Viele Betreiber stehen derzeit finanziell mit dem Rücken zur Wand. Oft sind Hilfsgelder wegen der Bürokratie noch nicht bei den Unternehmern angekommen, aber die Fixkosten laufen weiter. Die Branche steht vor einem Umbruch, gerade kleine Studios haben schlechte Chancen, die Corona-Krise zu überstehen.

Mitglieder sollten Kontakt mit Fitnessstudio aufnehmen

Die Verbraucherschützerin empfiehlt Mitgliedern von Fitnessstudios, Kontakt mit den Betreibern aufzunehmen und einvernehmliche Vereinbarungen zu treffen. Eine Lösung des Problems könne sein, den Vertrag zeitweise ruhen zu lassen, bis die Leistungen wieder erbracht werden. „Kunden müssen für diesen Zeitraum nichts bezahlen“, so die Juristin.

Viele Fitnessstudios bieten ihren Mitgliedern an, die Zeit des Lockdowns an den bestehenden Vertrag kostenfrei in Form von Gutscheinen anzuhängen. Das wird von den meisten Mitgliedern auch angenommen, ist von Betreibern zu hören. So erhalten Mitglieder für ihr Geld auch die entsprechende Leistung – wenngleich erst im Nachhinein.

Auf den ausgegebenen Gutscheinen steht meist ein Geldbetrag in Höhe der Gebühr der Mitgliedschaft im Zeitraum des Lockdowns. Sieben der vergangenen zwölf Monate waren Fitnessstudios geschlossen, noch ist nicht abzusehen, wann sie in Bayern wieder öffnen dürfen. Laut Verbraucherzentrale haben Mitglieder jedoch einen Anspruch auf Auszahlung des Betrages, wenn sie den Gutschein nicht bis zur gesetzten Frist einlösen.

Vereins-Mitglieder haben kein Recht auf Erstattung

Anders als bei den Fitnessstudios gibt es im Vereinssport keine Regelungen. Hier bezahlen Mitglieder in erster Linie dafür, dass sie Mitglied sind und nicht für konkrete Trainingsmöglichkeiten. Beitragszahlungen ruhen zu lassen, komme laut Verbraucherzentrale grundsätzlich nicht in Frage.

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Ebenfalls abweichend ist die Rechtslage, wenn jemand beispielsweise eine Zehnerkarte für Sportkurse erworben hat. Hier hängen die Ansprüche davon ab, ob der Veranstalter Termine für die Kurse festgelegt hat. „Konkrete Termine gelten als ein wesentlicher Bestandteil eines Vertrages“, sagt Tatjana Halm.

In diesem Fall können Käufer vom Vertrag zurücktreten und die Kosten für nicht genutzte Kurse anteilig zurückverlangen. Einen Gutschein müssen sie nur dann akzeptieren, wenn sie die Karten vor dem 8. März 2020 erworben haben. Handelt es sich um Karten, die an keine konkreten Termine gekoppelt waren, haben Verbraucher in der Regel keine Erstattungsansprüche.

Corona-Vertrags-Check der Verbraucherzentralen im Internet

Für Bürger gibt es einen Service: Der Corona-Vertrags-Check ist eine interaktive Online-Anwendung auf den Webseiten der Verbraucherzentralen. Rund um die Uhr lassen sich mit ihr kostenlos rechtliche Fragen zum eigenen Vertrag beantworten. Das Angebot umfasst nicht nur Informationen zu gestrichenen Fitness-Angeboten, Nutzer erhalten auch Hilfestellungen zu ihren Rechten zum Beispiel bei ausgefallenen Veranstaltungen. Der Vertrags-Check lässt sich auf der Internetseite www.verbraucherzentrale.de/coronavertragscheck aufrufen.

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