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Wohnen
28.05.2018

Wann Mieter für den beschädigten Parkettboden zahlen müssen

Wird das Parkett nach einem Auszug erneuert, darf der Vermieter die Rechnung nicht seinem Mieter schicken. Denn für den Boden in der Mietwohnung ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Anders sieht es aus, wenn die Schäden über den üblichen Verschleiß hinaus gehen.
Foto: Elnur, Fotolia (Symbolbild)

Parkett, Teppich und Co. sind zwar Vermietersache. Müssen sie repariert oder ausgetauscht werden, kann unter Umständen der Mieter zur Kasse gebeten werden.

Versuchen kann man es ja, dachte sich wohl ein Vermieter, als er einem vorherigen Mieter bei Auszug eine saftige Rechnung über gut 3600 Euro für die Fußbodenerneuerung zuschickte. Dass das Parkett abgeschliffen und neu versiegelt werden musste, stand dabei außer Frage: Es war stumpf geworden, hatte an vielen Stellen Kratzer, hinzu kam ein Wasserfleck unter der Heizung. Doch seinen ehemaligen Mieter durfte der Wohnungseigentümer dafür nicht zur Verantwortung ziehen, entschied das Landgericht Osnabrück (Aktenzeichen: 1 S 1099/00). Schließlich seien die Schäden durch die übliche Nutzung der Wohnung entstanden. Nach zehn Jahren – so alt war das Parkett bereits – seien derartige Gebrauchsspuren normal. Sogar der Wasserfleck ging zulasten des Vermieters: Dieser entstand nämlich durch ein Leck im Heizkörper – und derartige Defekte sind Vermietersache.

Dieser Fall wird in der Zeitschrift Finanztest geschildert – und er steht stellvertretend für einen häufigen Streit zwischen Mietern und Vermietern bei der Wohnungsübergabe. Denn für den Boden in der Mietwohnung ist zwar grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Wenn Parkett oder Teppichboden nach einer gewissen Zeit abgenutzt sind, sind die Kosten dafür bereits durch die Miete abgegolten. „Anders ist das jedoch mit Schäden, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen“, sagt Michael Bruns, Rechtsexperte bei der Stiftung Warentest. „Wenn der Mieter sie verursacht, muss er dafür haften.“ Die Frage, was noch unter den üblichen Verschleiß fällt und wann eine übermäßige Beanspruchung der Wohnung stattgefunden hat, kann im Einzelfall ziemlich kniffelig sein – und beschäftigt daher häufig die Gerichte.

Brandlöcher oder Rotweinflecken im Teppich nach einer Party

Eindeutig ist die Sache, wenn es sich um Hinterlassenschaften einer Party handelt wie beispielsweise Brandlöcher oder Rotweinflecken im Teppich. „Da Derartiges nicht unter die normalen Abnutzungserscheinungen einzuordnen ist, müssen Sie dem Vermieter hierfür Ersatz leisten“, erläutert Thomas Hollweck, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verbraucherrecht aus Berlin.

Auch Haustiere können mitunter für Beschädigungen in der Mietwohnung sorgen. Ob es übliche Abnutzung ist, wenn Hundekrallen das Parkett verkratzen, ist strittig: Das Landgericht Koblenz befand vor einiger Zeit, der Mieter dürfe den Hund nur in Räume lassen, in denen kein Parkett liegt, oder das Tier müsse Hundesocken tragen – selbst wenn der Vermieter die Hundehaltung erlaubt (Az.: 6 S 45/14). Das Amtsgericht Köpenick hingegen urteilte, dass Krallenspuren als üblich gelten, wenn der Mietvertrag die Haltung von Hunden erlaubt (Az.: 8 C 126/98).

Für die normale Abnutzung muss der Vermieter aufkommen

Spuren, die im normalen Wohnalltag entstehen und unvermeidlich sind, muss hingegen immer der Vermieter beseitigen: Oberflächliche Kratzer seien im Alltag fast unvermeidlich, urteilte etwa das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 33 C 710/14). Für solche Schäden müssen Mieter beim Auszug nicht geradestehen. Das gilt auch für kleinere Schleifspuren und Dellen: „Geht ein Teller zu Boden und hinterlässt eine Kerbe, müssen Mieter sich nicht sorgen“, sagt Stiftung-Warentest-Rechtsexperte Bruns. „Auch nicht bei Farbunterschieden im Teppich, weil ein Möbelstück jahrelang an einer Stelle stand.“

Allerdings ist man verpflichtet, während der Mietzeit die Böden zu pflegen. So müsse insbesondere mit empfindlichen Holzdielenböden in einer Mietwohnung sorgsam umgegangen werden, heißt es beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Ob Mieter auch zu weiteren Arbeiten an den Dielen verpflichtet sind, hängt davon ab, ob diese als Schönheitsreparaturen wirksam übertragen wurden.

Dabei gilt: Abgeschliffene und versiegelte Dielenböden müssen im Rahmen der Schönheitsreparaturen lediglich grundgereinigt werden. Hierzu gehört nicht das erneute Abschleifen und Versiegeln. Gestrichene Dielen müssen hingegen – soweit erforderlich – auch neu gestrichen werden.

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