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  3. Pflege: Wann müssen Kinder die Pflege ihrer Eltern zahlen?

Pflege
01.08.2016

Wann müssen Kinder die Pflege ihrer Eltern zahlen?

Pflege ist teuer. Haben die Eltern keine Mittel mehr, will das Sozialamt häufig Geld von den Kindern. (Symbolbild)
Foto: Patrick Seeger (dpa)

Haben Mutter oder Vater kein Geld für Seniorenheim oder Pflege, bittet das Sozialamt die Nachkommen zur Kasse. Doch die Forderungen sind oft falsch berechnet.

Werden die eigenen Eltern gebrechlich, geht bei den Kindern die Angst um. Viele fürchten, mit Haus und Hof für den Unterhalt der pflegebedürftigen Mutter oder des schwer kranken Vaters geradestehen zu müssen – und selbst zu verarmen. Pflege ist teuer. Ein Heimplatz in Pflegestufe III kostet schnell über 3000 Euro im Monat. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt davon aber nur 1612, in Härtefällen 1995 Euro. Wer nicht privat pflegeversichert ist, muss für den Rest selbst aufkommen. Reichen Vermögen und Renten nicht aus, springt zwar das Sozialamt ein. Doch die Behörde versucht, Geld von den Kindern zurückzuholen. Die Frage ist nur: Wie viel? „Niemand muss wegen des Elternunterhalts um seinen Lebensstandard bangen“, betont Jörn Hauß, Duisburger Fachanwalt für Familienrecht. Kinder sollten allerdings immer nachrechnen lassen. Die meisten Forderungen vom Sozialamt sind nicht korrekt berechnet und schlicht zu hoch. Wir beantworten wichtige Fragen:

Was gilt grundsätzlich?

Erwachsene Kinder kommen erst dann ins Spiel, wenn ihre pflegebedürftigen Eltern die Kosten für die Betreuung im Heim nicht mehr aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen können. Lebt beispielsweise nur die Mutter im Pflegeheim, ist erst der Vater in der Pflicht. Ihr Eigenheim müssen sie nicht verkaufen, solange einer der beiden noch darin wohnt. Sind beide aus dem Haus, müssen sie die Immobilie allerdings für die Heimkosten einsetzen. Reicht das Geld vorn und hinten nicht, springt das Sozialamt ein, wendet sich dann aber an den Nachwuchs des Bedürftigen. Denn: Verwandte in gerader Linie sind zum Unterhalt verpflichtet. So sieht es Paragraf 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Im Schnitt zahlen die Sozialämter für mittellose Pflegebedürftige zwischen 500 und 1000 Euro im Monat. Kinder, die zahlen müssen, werden im Schnitt mit etwa rund 220 Euro im Monat zur Kasse gebeten, so die Erfahrungen von Fachanwalt Hauß.

Was, wenn der Kontakt brachliegt?

Spannungen in der Familie ändern nichts an der Unterhaltsverpflichtung. Das gilt selbst dann, wenn über viele Jahre keine Verbindung bestand, wie der Bundesgerichtshof 2014 urteilte (Az. XII ZB 607/12). Nur wenn Eltern etwa nachweislich ihre Kinder schwer misshandelt haben oder stets den Unterhalt verweigerten, muss der Nachwuchs nicht für sie aufkommen. Die Unterhaltspflicht entfällt auch dann, wenn Mutter oder Vater durch eigenes „sittliches Verschulden“ verarmten, also etwa durch Spielsucht.

Womit müssen Kinder rechnen?

Betroffene müssen nur so viel für den Unterhalt der Eltern zahlen, wie ihnen zuzumuten ist. Der BGH entschied schon 2002, dass der Lebensstandard der Kinder im Fall des Elternunterhalts geschützt ist (Az. XII ZR 266/99). Kommt das Schreiben vom Sozialamt, werfe die Geldforderung niemanden finanziell aus der Bahn, versichert der Erlanger Fachanwalt für Sozialrecht Michael Baczko. Für mittlere und kleine Einkommen fällt der Unterhalt meist ganz weg. Ein Durchschnittsverdiener habe nichts zu befürchten, sagt Baczko. Aber: Der Elternunterhalt treffe Singles schwerer als Verheiratete. Vor kurzem hat der BGH den Lebensstandard unverheirateter unterhaltspflichtiger Kinder gestärkt, die selbst Eltern sind (Az. XII ZB 693/14). Sie mussten bislang mehr zahlen als Verheiratete.

Wer muss mitzahlen?

Wie viel sich die Behörde von den Kindern zurückholen darf, hängt vom Einzelfall ab. Geschwister müssen anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit zahlen. Ist die Tochter beispielsweise ohne eigenen Verdienst, der Sohn berufstätig, wird nur er für seine Eltern zur Kasse gebeten. Dabei wird jeweils verlangt, dass sie ihre gesamten Finanzen offenlegen – und die des Ehepartners gleich mit. Sich weigern geht nicht. Verschweigen ist strafbar. Das Geld von Schwiegersöhnen und -töchtern bleibt erst einmal außen vor. Trotzdem können auch sie indirekt in der Haftung sein. Beispiel: Eine Hausfrau ohne Verdienst hat einen gut verdienenden Mann. Da sie gegen ihn einen Taschengeldanspruch hat, kann das Sozialamt einen Teil davon für den Unterhalt einfordern.

Wie wird gerechnet?

Zum Einkommen zählen neben dem Nettolohn inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld auch Arbeitslosengeld, Mieteinnahmen und Steuererstattungen. Bei Selbstständigen wird der Verdienst der letzten drei Geschäftsjahre als Basis genommen. Kindergeld zählt nicht mit. Als Selbstbehalt müssen Alleinstehenden 1800 Euro im Monat bleiben, Verheirateten 3240 Euro. Zusätzlich muss Geld übrig sein für Kredite, die schon vor der Pflegebedürftigkeit von Vater oder Mutter bestanden. Ebenso für den Unterhaltsanspruch der eigenen Kinder. Auch die Altersvorsorge hat Vorfahrt. Arbeitnehmer und Beamte dürfen dafür monatlich fünf Prozent ihres Bruttolohns ausgeben. Wer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, kann bis zu 25 Prozent einzahlen. Auch darüber hinaus ist Vermögen weitgehend als Altersvorsorge geschützt. Wer ein Auto braucht, um zur Arbeit zu kommen, muss es nicht verkaufen. Tabu ist auch das selbst genutzte Häuschen. Was nach den komplizierten Berechnungen bleibt, ist das bereinigte Einkommen. Danach wird beurteilt, ob das Kind zahlen muss. Je mehr Kosten ein Unterhaltspflichtiger für sich selbst und seine Familie hat, desto weniger Elternunterhalt muss er zahlen.

Info: Einen Unterhaltsrechner gibt es im Internet unter www.anwaelte-du.de. Einfach den Elternunterhalt anklicken und dann die Berechnungshilfe.

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