Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Reklamation: Ware getestet: Mangel berechtigt Kunde nicht immer zur Rückgabe

Reklamation
20.03.2018

Ware getestet: Mangel berechtigt Kunde nicht immer zur Rückgabe

Das Landgericht in Dortmund hat entschieden, dass Käufer Ware nicht immer reklamieren können, wenn sie das Produkt vorher testen konnten.
Foto: Bernd Thissen, dpa

Käufer vertrauen darauf, dass gekaufte Ware einwandfrei ist. Konnten sie diese vorher testen, können sie Mängel nach dem Kauf aber nicht einfach reklamieren.

Auch bei privaten Geschäften gilt: Verkäufer müssen bei defekten Waren das Recht auf Nachbesserung haben. Das gilt insbesondere dann, wenn Käufer die Gelegenheit haben, eine Ware vor dem Kauf zu testen. Wird bei einem solchen Test ein Mangel nicht erkannt, kann der Käufer im Nachhinein nicht einfach verlangen, dass das Geschäft rückgängig gemacht wird. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor, über das die Neue juristische Wochenschrift (11/2018) berichtet.

Trotz Test: Geigerin fällt Wolfston nicht auf

In dem verhandelten Fall hatte eine Orchestergeigerin eine Geige für ihre Tochter gekauft. Das Instrument, für das sie 10.000 Euro zahlte, konnte sie vor dem Kauf zwei Wochen lang testen. Nach dem Kauf stellte sie aber fest, dass die Geige Missklänge erzeugte, einen sogenannten Wolfston. Diesen Mangel - bei Geigen nicht unüblich - rügte die Frau beim Verkäufer. Ihrer Forderung das Geschäft rückgängig zu machen, kam der Verkäufer aber nicht nach.

Zu Recht, wie das Landgericht entschied. Zwar stellte ein Sachverständiger den Wolfston zweifelsfrei fest. Gewährleistungsrechte könne die Klägerin hier aber nicht geltend machen. Denn ihr sei der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Schließlich habe die Musikerin das Instrument prüfen können. Laut dem Gutachten hätte ihr der Mangel dabei auffallen müssen. Auch habe sie dem Verkäufer nicht die Möglichkeit gegeben, den Mangel zu beheben. Dies wäre mit Hilfe eines Geigenbauers durchaus möglich gewesen. (dpa/tmn)

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.