Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Ratgeber: Was Patienten über Cannabis auf Rezept wissen müssen

Ratgeber
07.06.2017

Was Patienten über Cannabis auf Rezept wissen müssen

Seit Anfang des Jahres darf jeder Hausarzt Cannabis verschreiben. Doch wem überhaupt genau? Und in welcher Form?
Foto: Andreas Arnold, dpa, Archiv

Kaum ein Gesetz hat so großes Aufsehen erregt wie die Zulassung von Cannabis als Medikament. Einfach bekommt man medizinisches Cannabis auf Kosten der Krankenkasse allerdings nicht.

Ärzte in Deutschland können ihren Patienten seit März 2017 Cannabis auf Rezept verordnen. Die Krankenkassen sollen es auf Antrag des Arztes bezahlen. Das entspricht aber nicht unbedingt den Regelungen, die zuvor für Cannabis als Medikament gegolten haben. Für wen das infrage kommt, wie das Medikament zum Patienten gelangt und was beim Einnehmen zu beachten ist - ein Überblick.

Welche Patienten können mit Cannabis behandelt werden?

Bisher ist die Studienlage zu Cannabis als Heilmittel sehr dürftig, erklärt Michael Überall, Arzt und Präsident der Deutschen Schmerzliga. "Es gibt aktuell ausreichend Daten zu einer erfolgreichen Schmerzbehandlung von Patienten mit Neuropathien, Tumorschmerzen sowie Spastik bei Multipler Sklerose", sagt er. Denkbar sei aus seiner Sicht darüber hinaus der Einsatz bei Patienten mit chronischen Schmerzen, die dadurch psychisch stark beeinträchtigt werden: "Cannabis wirkt ja unter anderem distanzierend, so dass Patienten damit mitunter etwas Abstand zu ihren chronischen Schmerzen bekommen."

Ersetzt Cannabis in solchen Fällen andere Medikamente?

Nein. "Cannabis kann und sollte anfänglich zusätzlich zur bisherigen Medikation gegeben werden", sagt Überall. Viele Patienten berichten, dass das pflanzliche mittel gerade, wenn die bisherige Therapie nicht ausreichend wirksam war, die Beschwerden lindern kann. So ist es laut Gesetz auch vorgesehen. Cannabis soll nur als letzte Option in Betracht gezogen werden - wenn alle anderen Therapieformen nicht erfolgreich waren.

In welcher Form wird medizinisches Cannabis verschrieben?

Der Arzt kann entweder die beiden in Deutschland verfügbaren Fertigarzneimittel verschreiben, sogenannte Rezepturarzneien mit Cannabisextrakten, oder die Blüten der Pflanze. Viele Patienten berichteten, dass die ganze Blüte Cannabis ihnen deutlich besser helfe als eine Fertigarznei, erklärt Andreas Kiefer, der Präsident der Bundesapothekerkammer. "Die Blüte enthält mehr als 100 Wirkstoffe, die möglicherweise zusammenwirken." 

Und wie nimmt der Patient die Cannabis-Blüten zu sich?

Niemand soll Cannabisblüten in einem Joint verbrennen, sagt Kiefer. "Dabei ist die Menge, die der Patient zu sich nimmt, nicht reproduzierbar." Die Blüten selbst lassen nicht so genau abwiegen - sie werden daher vom Apotheker zermahlen. Der Patient erhält das Pulver portioniert oder mit einem Dosierlöffel. Er kann sich aus dem Präparat aus Cannabis einen Tee kochen oder das Pulver auf einen elektrischen Verdampfer geben. "Der Dampf wird zum Beispiel in einer Kunststofftüte gesammelt, die der Patient anschließend leer atmet", erklärt Kiefer. Wichtig sei, dass die Blüten erhitzt werden: "Erst bei rund 160 Grad werden alle Wirkstoffe freigesetzt." Deswegen sei eine Inhalation oft wirksamer als das Trinken von Tee, denn siedendes Wasser hat nur 100 Grad Celsius. Die Anschaffungskosten für den Verdampfer zur Einnahme von Cannabis übernehmen die Kassen allerdings nicht, betont Überall.

Wie werden Cannabis-Blüten zur Behandlung dosiert?

Der Arzt muss die Dosierung von Cannabis auf dem Rezept angeben. Bei den Fertigarzneien und Rezepturarzneien gibt es dafür Empfehlungen. Bei Cannabisblüten muss er auf dem Betäubungsmittelrezept exakte Angaben zu Blütensorte, Verordnungsmenge und Anwendungsform geben. Das sei für unerfahrene Ärzte eher schwierig, sagt Überall. Zudem ist die Bandbreite viel größer als zum Beispiel bei Schmerzmitteln, fügt Kiefer hinzu. Bei gängigen Schmerzmitteln liege die Höchstdosis zum Beispiel beim Sechsfachen einer einzelnen Tablette. "Bei Cannabisblüten ist es mehr als das 50-fache." 

Zahlen die Krankenkassen Cannabis immer, wenn der Arzt es gut heißt?

Nein. Cannabis als Medizin ist keine Regelleistung der Krankenkassen, sondern unterliegt einem sogenannten Erstattungsvorbehalt. Der Arzt muss in einem Antrag drei Dinge nachweisen: erstens, dass der Patient schwer krank ist. Bei einem chronischen Schmerzpatienten, der weiterhin arbeiten geht, kann das schwierig sein. Zweitens muss dargelegt werden, dass alle gängigen Behandlungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden. Und drittens, dass die Gabe von Cannabis Erfolg versprechend ist und die zu erwartenden Wirkungen und Nebenwirkungen in einem positiven Verhältnis zueinander stehen. 

"Dazu legt man normalerweise als Beleg eine Studie vor", sagt der Präsident der Schmerzliga - von denen es aber zu Cannabis als Medizin nur eine begrenzte Anzahl gibt. Bisher lehnen die Kassen die Übernahme laut Überall häufig ab. In dem Fall hat der Patient wie früher natürlich auch die Möglichkeit, die Kosten selbst zu tragen. Von Teresa Nauber, dpa

Lesen Sie auch:

Er bekommt Cannabis auf Rezept

Experte: Cannabis ist kein Wundermittel ohne Nebenwirkungen

Cannabis ist nicht gleich Hanf 

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.