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Ratgeber
16.12.2018

Welche Rechte Sie haben, wenn Sie Angehörige pflegen

Wer sich um Angehörige kümmert, der muss sein Berufsleben ganz neu ordnen. Einige gesetzliche Regelungen helfen dabei.
Foto: leno2010, stock.adobe.com

Wer Angehörige betreut und im Job zurückfahren muss, dem stehen ab Januar 2019 neue Teilzeitchancen offen. Wer davon profitieren kann.

Wird ein Angehöriger pflegebedürftig, sind es meist die Frauen in der Familie, die die Betreuung zu Hause übernehmen. Sind sie berufstätig, müssen sie häufig ihr Leben umkrempeln. Pflegen und im Job weiterarbeiten geht meist nicht. Verzicht ist dann angesagt – auf berufliche Entwicklung, Kollegen, auf Einkommen – oft viele Jahre lang. Betroffene können wenigstens vorübergehend Sonderurlaub nehmen oder in Teilzeit wechseln. Ab Januar 2019 kann die neue Brückenteilzeit eine längerfristige Option sein. Eine Ideallösung ist aber auch das neue Gesetz nicht, wie Catharina Hansen, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, betont. Ihren Verdienstausfall müssen pflegende Angehörige ohnehin immer allein tragen. Wer heute pflegt, ist morgen arm – an dieser Bürde hat bislang noch keine Reform etwas geändert. Ein Überblick:

In Notfällen bekommen Angestellte zehn Tage frei

Notfälle: Bei einem akuten Pflegefall, wenn schnell das Wichtigste organisiert werden muss, dürfen sich Arbeitnehmer von heute auf morgen bis zu zehn Tage lang freinehmen. Keine Firma darf das verweigern. Die kurzfristige Auszeit muss drin sein, egal wie groß der Betrieb ist. Der Arbeitgeber kann nur verlangen, dass der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegt, wonach das kranke Familienmitglied voraussichtlich pflegebedürftig ist und Hilfe von Angehörigen braucht. Den Lohn braucht er nicht weiterzahlen, das wäre eine freiwillige Leistung. Sperrt sich der Chef, können pflegende Verwandte bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung des Patienten finanzielle Hilfe beantragen. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt maximal 103,25 Euro pro Tag.

Bis zu fünf Jahre Teilzeit: Über zwei Drittel der gut 2,6 Millionen Pflegebedürftigen werden von Angehörigen zu Hause betreut, meist von Frauen. Wollen sie nicht aus ihrem Berufsleben aussteigen, tut sich ab dem 1. Januar 2019 die neue Option auf befristete Teilzeit auf, auch Brückenteilzeit genannt. Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, dürfen ihre Arbeitszeit künftig für mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre reduzieren. Danach haben sie vollen Anspruch auf Rückkehr zu ihrer vorherigen Arbeitszeit, ob Voll- oder Teilzeit. Das neue Gesetz könne pflegenden Angehörigen helfen, ihren Job während der oft jahrelangen Pflegetätigkeit nicht ganz aufgeben zu müssen, erläutert Hansen. Der Haken: Die Lösung greift nur in Firmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern. Weitere Wermutstropfen: Für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es Zumutbarkeitsgrenzen. Ist von 15 Mitarbeitern bereits einer in Brückenteilzeit, darf der Chef ablehnen. Auch betriebliche Gründe können dagegen sprechen.

Ein halbes Jahr Auszeit: Ist der Kranke dauerhaft auf Hilfe angewiesen und mindestens in Pflegegrad 1, können Angehörige seit 2015 auf folgende Möglichkeiten bauen: Sie dürfen bis zu sechs Monate lang Sonderurlaub nehmen und die Arbeitszeit auf null runterfahren – bei vollem Kündigungsschutz. Oder sie wechseln in Teilzeit, um einen Angehörigen daheim zu pflegen. Die Regelung gilt unter anderem für die Pflege von Großeltern, Eltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Ehe- und Lebenspartnern sowie Kindern. Das halbe Jahr Pflegezeit oder eine Reduzierung der Arbeitsstunden mit Rückkehrrecht müssen mindestens zehn Tage vorher beim Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden. Auch auf diese Pause vom Job haben pflegende Verwandte einen Rechtsanspruch – aber nur dann, wenn der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat. Wer in kleineren Firmen arbeitet, ist auf das Entgegenkommen des Chefs angewiesen.

Das ist die Familienpflegezeit

Familienpflegezeit Mit sechs Monaten Auszeit vom Job kommen die meisten pflegenden Angehörigen nicht weit. Wer mehr Zeit braucht, dem steht die 24-monatige Familienpflegezeit offen. Der Pferdefuß: Wer schon sechs Monate Auszeit vom Job hatte, kann nicht die vollen zwei Jahre Familienpflegezeit ausschöpfen, sondern nur noch 18 Monate im Anschluss. In der Familienpflegezeit müssen pflegende Angestellte außerdem wieder in die Firma zurück, wenigstens 15 Wochenstunden arbeiten und auf Gehalt verzichten. Dafür stehen sie unter Kündigungsschutz. Wer beide Angebote kombinieren will, sollte bedenken, dass die Gesamtpflegezeit nicht länger als 24 Monate dauern darf, wie Gisela Rohmann betont, Pflegeexpertin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Auch dieser Anspruch ist rechtlich verankert – allerdings nur für Firmen mit über 25 Mitarbeitern.

Kredit Wer sich den unbezahlten Rückzug aus dem Job während der Pflegetätigkeit nicht leisten kann, hat zudem den Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Auf Antrag gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bafza) pflegenden Angehörigen einen Kredit. Das Geld wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt maximal die Hälfte des fehlenden Nettogehalts ab, mindestens aber 50 Euro. Unter www.bafza.de lässt sich die Darlehenshöhe selbst berechnen.

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