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Internet
02.11.2017

Wenn ein Foto den Job kostet

Facebook-Nutzer teilen häufig Fotos mit ihren Kontakten. Oft verletzen sie dabei Urheberrechte – und das kann teuer werden.
Foto: Thomas Jansa, Fotolia

Wer Bilder in sozialen Netzwerken hochlädt, kann unter Umständen rechtliche Probleme bekommen. Was erlaubt ist und wann man lieber auf eine Veröffentlichung verzichten sollte.

Eine Dummheit hatte die Krankenschwester sicherlich begangen, als sie ohne Einwilligung der Mutter ein Foto eines ihr anvertrauten Kindes auf ihrem Facebook-Profil veröffentlicht hatte. Doch auch wenn sie damit die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzt und zudem gegen ihre Schweigepflicht verstoßen hatte – die Kündigung, die ihr das Krankenhaus daraufhin ausgesprochen hatte, kassierte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein. Zwar sei die Veröffentlichung der Bilder durchaus ein Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne, so die Richter. Doch in diesem Fall reiche eine Abmahnung aus. Schließlich sei das Kind durch die Veröffentlichung nicht bloßgestellt worden und letztlich auch nicht identifizierbar gewesen. Und außerdem habe die Krankenschwester die Bilder sofort gelöscht, nachdem ihr Arbeitgeber sie darauf hingewiesen habe.

Fremde Bilder können teuer werden

Rund 27 Millionen aktive Facebook-Nutzer gibt es derzeit in Deutschland. Die meisten User nutzen soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter, Google Plus oder Instagram vor allem, um Neuigkeiten über Freunde zu erfahren, Kontakt aufzunehmen – und Bilder anzuschauen oder selbst zu veröffentlichen. Letzteres birgt mitunter juristische Fallen, und nicht immer geht es am Ende so glimpflich aus wie im Fall der Krankenschwester aus Berlin. Wegen eines Bildes seinen Job zu verlieren, das machten auch die Richter des Landesarbeitsgerichts deutlich, ist eine reale Gefahr – und mitunter drohen demjenigen, der es veröffentlicht, hohe Schadenersatzforderungen.

Wer Ärger vermeiden will, muss deshalb vor allem das Urheber- sowie das Persönlichkeitsrecht beachten. Sämtliche Daten, egal ob Texte, Bilder oder Videos, können grundsätzlich immer nur dann uneingeschränkt genutzt werden, wenn sie selbst erstellt wurden. Wer auf Werke Dritter zurückgreift, muss vorher fragen – sonst verletzt er deren Urheberrecht. "Durch die unerlaubte Verwendung von Fotos und Bildern, die oftmals unter erheblichem Zeit- und Kostenaufwand produziert werden, entsteht den Betroffenen in der Regel ein nicht unerheblicher Schaden", erläutert Michael Terhaag, Fachanwalt für IT-Recht in der Düsseldorfer Kanzlei Terhaag & Partner. "Neben Ansprüchen auf Unterlassung bestehen bei unberechtigter Bildnutzung in der Regel auch Ansprüche auf Schadenersatz", fügt der Fachmann hinzu.

Aber auch die kreative Eigenleistung hat Grenzen – und die liegen dort, wo die Rechte anderer beginnen. Laut Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen "darf nicht jeder die persönlichen Daten anderer Personen einfach speichern und veröffentlichen". Und zu den persönlichen Daten zählen auch Bilder. Bei Fotos oder Filmen besitzen die Abgebildeten das Recht am eigenen Bild. Wer Schnappschüsse mit der eigenen Kamera gemacht hat, die er im Internet veröffentlichen möchte, muss alle darauf Abgebildeten vorher fragen.

Nicht jeder kann ein Recht am eigenen Bild geltend machen

Allerdings kann man sich auch nicht in jeder Situation auf das Recht am eigenen Bild berufen: Wer Teil einer Menschenmenge ist, etwa weil er im Fußballstadion auf der Tribüne sitzt, muss sich damit abfinden, wenn sein Gesicht im Fernsehen oder auf einem Pressefoto zu erkennen ist. Auch wenn man zufällig auf einem Foto zu sehen ist, das eigentlich etwas ganz anderes wie etwa ein Gebäude zeigt, ist das Recht am eigenen Bild eingeschränkt. Und wer als Prominenter im Fokus der Öffentlichkeit steht, muss die Veröffentlichung von Fotos prinzipiell hinnehmen.

"Grundregel ist: Je mehr eine Person in der Öffentlichkeit steht, desto eher ist eine Berichterstattung mit Bildern erlaubt", erläutert Terhaag. Hier gehen die Einschränkungen sogar so weit, dass Werbung mit dem Bild einer prominenten Persönlichkeit erlaubt sein kann, obwohl das Bild in einem ganz anderen Zusammenhang entstanden ist – man denke nur an die bekannte Werbekampagne der Leihwagenfirma Sixt mit dem Konterfei Angela Merkels. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Bei Eingriffen in die Intimsphäre ist das Fotografieren auch prominenter Persönlichkeiten nicht erlaubt.

Wer also einen bekannten Schauspieler, Politiker oder Fußballspieler auf der Straße sieht, darf ihn fotografieren und das Bild anschließend auch auf Facebook oder anderen sozialen Netzwerken veröffentlichen. Wer jedoch ein süßes Baby im Krankenhaus oder im Kinderwagen ablichtet, muss vor der Veröffentlichung der Bilder dessen Erziehungsberechtigte um Erlaubnis bitten – oder die rechtlichen Konsequenzen tragen.

Aber auch rein private Fotos, bei denen die Frage der Bildrechte überhaupt keine Rolle spielt, können am Ende unerwünschte Folgen haben: So kassierte ein 21-jähriger Lagerarbeiter aus dem nordrhein-westfälischen Viersen im vergangenen Jahr die fristlose Kündigung, nachdem er auf Facebook ein Foto von seiner Hochzeit gepostet hatte. Der Grund: Er war zu der Zeit wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben – und auf dem Foto trug er die Braut auf dem Arm.

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