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Staatliche Hilfe
13.09.2023

Aufstiegs-BAföG zurückzahlen? Das müssen Sie wissen

Handwerker und andere Berufsgruppen können im Rahmen einer Weiterbildung das Aufstiegs-BAföG beantragen.
Foto: Julian Stratenschulte, dpa (Symbolbild)

Aufstiegs-BAföG ist eine hilfreiche staatliche Leistung zur Weiterbildung. Die soziale Hilfe muss man jedoch unter gegebenen Umständen zurückzahlen. Alle Infos.

Das Aufstiegs-BAföG (ehemals Meister-BAföG) unterstützt Menschen in Deutschland dabei, sich weiterzubilden. Der Staat gewährt hierbei Zuschüsse für die Gebühren von Lehrgängen und Prüfungen. Laut Statistischem Bundesamt hatten im Jahr 2021 rund 192.000 Personen eine derartige Leistung bezogen, was gegenüber dem Jahr davor eine Steigerung bedeutet. Insgesamt 952 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt wurden dafür bereitgestellt.

Muss das Aufstiegs-BAföG zurückgezahlt werden?

Beim Aufstiegs-BAföG (Abkürzung: AFBG) gibt es 50 Prozent als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Für die andere Hälfte der Unterstützung folgt nach dem Beantragen ein Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit der Möglichkeit auf ein zinsgünstiges Darlehen. Bei bestandener Prüfung kann zudem die Hälfte des Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden. Wird die Prüfung dagegen nicht bestanden, entfällt dieser Anspruch.

Dabei wird es noch besser, falls sich Absolventen und Absolventinnen entscheiden, ein eigenes Unternehmen zu gründen. Denn dann können im Zuge des Existenzgründungserlasses 100 Prozent ohne Verschuldung in Anspruch genommen werden - was bedeutet, das Darlehen entfällt und muss nicht zurückgezahlt werden. Eine weitere Voraussetzung dafür ist laut "bafoeg-aktuell.de", dass mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (oder Auszubildender) im Betrieb beschäftigt ist.

Wann wird das Darlehen bei Aufstiegs-BAföG erlassen?

Wird die Prüfung der beruflichen Fortbildung erfolgreich abgeschlossen, wird also die Hälfte der angefallenen Gebühren erlassen. Erforderlich für die Bewilligung ist das Einreichen des Antragsformulars inklusive beurkundeter Abschlussnachweis. Auf bereits überwiesene Darlehensbeträge gibt es allerdings keinen Anspruch auf Rückerstattung. Die beanspruchten Beiträge zum Lebensunterhalt bei einer Weiterbildung in Vollzeit (bis zu 963 Euro monatlich für Alleinstehende) werden mittlerweile komplett erlassen und müssen nicht zurückgezahlt werden, wie uns das Bundesministerium für Bildung und Forschung auch Nachfrage bestätigt.

Wird nach dem Abschluss innerhalb von drei Jahren ein eigenes Unternehmen gegründet oder als Freiberufler gearbeitet, erfolgt laut Gesetzgebung der vollständige Erlass des Aufstiegs-BAföGs für die Lehrgangs-/Prüfungsgebühren. Allerdings existiert auch hier die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von drei Jahren.

Aufstiegs-BAföG bei der KfW zurückzahlen: So funktioniert's

Nach dem positiven Bescheid zum Aufstiegs-BAföG erhält die sich weiterbildende Person ein Darlehensangebot von der KfW, das innerhalb einer bestimmten Frist angenommen werden muss.

Während der Dauer der Fortbildung sowie einer darauffolgenden Karenzzeit von bis zu sechs Jahren, ist das Darlehen zins- und tilgungsfrei. Danach werden jedoch Zinsen fällig und bis zu zehn Jahre nach der Weiterbildung muss das Darlehen zurückgezahlt werden, bei einer Mindestrate von 128 Euro pro Monat. Ist die Begleichung aufgrund eines niedrigen Einkommens jedoch in Gefahr, kann der Restbetrag gestundet werden.

Außerdem erklärt das Bundesministerium für Bildung und Forschung: Werden in der Phase der Rückzahlung bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten, kann die geförderte Person bis zu fünf Jahre von der Tilgung freigestellt werden. So gibt es gemäß Bundeshaushaltsordnung (BHO) besondere Stundungs- und Erlasstatbestände bei geringem Einkommen und der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren. Gleiches gilt im Falle der Pflege von nahen Angehörigen.

Aufstiegs-BAföG: Kann das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden?

Wer über finanzielle Mittel verfügt, um beim Aufstiegs-BAföG das Darlehen frühzeitig zu begleichen, hat zwei Möglichkeiten dafür:

  1. Per Überweisung auf die Bankverbindung (befindet sich auf den Darlehenskontoauszügen) den offenen Betrag überweisen. Empfänger ist die KfW Frankfurt. Als Verwendungszweck muss die Darlehens-Kontonummer angegeben werden.
  2. Wurde für die Kreditrückzahlung mit der KfW eine digitale Kontoführung vereinbart, kann in dem Portal über den Bereich "Konto" der Punkt "Außerplanmäßige Rückzahlung" gewählt werden. Der gewünschte Betrag wird dort eingegeben und schließlich anhand einer TAN-Nummer bestätigt.