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  3. Bürgergeld: Bürgergeld und Eigenheim: Darf ich mein Haus behalten?

Bürgergeld
14.04.2024

Bürgergeld und Eigenheim: Darf ich mein Haus behalten?

Wer Bürgergeld bezieht, muss unter bestimmten Voraussetzungen sein Eigenheim aufgeben.
Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild)

Im Leben kann es immer passieren, dass man auf einmal auf Bürgergeld angewiesen ist. Doch was bedeutet das eigentlich für das Eigenheim? Kann man das Haus behalten? Eine Übersicht.

Wenn man auf einmal auf Bürgergeld angewiesen ist, ist die Verunsicherung im ersten Moment groß, besonders in Bezug auf Eigentum. Aber was passiert, wenn man ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt? Muss man sie verkaufen? Wir haben die Informationen für Sie zusammengefasst.

Bezieht man erst seit ein paar Wochen oder Monaten Bürgergeld, hat man nichts zu befürchten. Man kann ganz normal Bürgergeld beziehen und im Eigenheim wohnen bleiben. Im ersten Jahr gilt die so genannte "Karenzzeit". Die Kosten des Eigenheims werden in dieser Zeit noch nicht darauf geprüft, ob sie angemessen sind. Sie können das Bürgergeld also erstmal beantragen, ohne Ihr Haus aufgeben zu müssen.

Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?

Laut Angaben des Jobcenters unterstützt es bei den Kosten eines Hauses, solange man selbst darin wohnt. Besitzt man eine Immobilie, die man vermietet hat, zählt das als Vermögen und Einkommensquelle. Somit hat man auch keinen Anspruch auf Bürgergeld. Wohnt man selbst in der Immobilie, gehört sie zum sogenannten Schonvermögen. Damit darf man Leistungen beziehen. Beispielsweise werden hier auch die Heizkosten übernommen. Es kann auch sein, dass weitere Nebenkosten übernommen werden. Darunter listet das Jobcenter auf der Website neben Kosten für Wasser unter anderem auch die Grundsteuer oder die Wohngebäudeversicherung auf.

Ist die Immobilie noch nicht abbezahlt, übernimmt das Jobcenter im Übrigen einen Teil der Schuldzinsen. Nur Tilgungsraten für den Immobilienkredit werden nicht bezahlt, da man dadurch Vermögen anhäuft.

Und auch in akuten Fällen kann man auf Unterstützung hoffen: Hat man dringende Reparaturen, die nicht hinausgezögert werden können, springt ebenfalls das Jobcenter ein. Kosten für Strom würden aber nicht zusätzlich übernommen, schreibt das Jobcenter. Diese müssten mit dem Bürgergeldsatz gestemmt werden. Auch an Nachzahlungen beteilige sich das Jobcenter nicht.

Nach einem Jahr Karenzzeit wird dann die Angemessenheit der Unterkunft überprüft. Das Jobcenter prüft Größe des Hauses und laufende Kosten und setzt fest, ob die Unterkunft verhältnismäßig zur Größe des Haushalts ist. Als angemessen für eine Familie mit vier Personen beispielsweise sieht das Jobcenter eine Eigentumswohnung mit 130 Quadratmeter und ein Haus mit 140 Quadratmeter Wohnfläche an. Für jedes weitere Familienmitglied erhöht sich die angemessene Fläche um 20 Quadratmeter.

Darf ich mein Haus behalten?

Was passiert aber, wenn das Jobcenter nach Prüfung beschließt, das Eigenheim sei zu groß? Hierzu schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), es werde dann tatsächlich geprüft, ob Bereiche der Immobilie abtrennbar und verkäuflich sind. Das Jobcenter könne auch verlangen, einzelne Zimmer unterzuvermieten. Geht das alles nicht, könne das Jobcenter schließlich einen Verkauf des Eigenheims verlangen.

Bei all diesen Maßnahmen gilt aber laut BMAS: Sie müssen zumutbar sein. So darf ein Verkauf für den Eigentümer nicht von Nachteil sein. Das bedeutet beispielsweise, dass man nicht unter dem Wert des Hauses verkaufen muss. Sollte es zu einem Verkauf kommen, steht man nicht automatisch leer da. So kann man mit dem Jobcenter durchaus verhandeln, dass man sich von dem Erlös eine kleinere Immobilie kauft, die dem Bürgergeldanspruch entspricht.

Übrigens: Beim Bürgergeld ist die Höhe der Miete entscheident.