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Pflege und Steuer
29.09.2023

Pflege-Pauschbetrag: Wie entlastet er pflegende Angehörige?

Wer Angehörige zuhause pflegt, kann in der Steuererklärung unter Umständen den Pflege-Pauschbetrag nutzen.
Foto: Christin Klose, dpa (Symbolbild)

Wer Angehörige zuhause pflegt, kann mögliche Kosten über den Pflege-Pauschbetrag steuerlich geltend machen. Wie hoch die Steuervergünstigung ausfällt und worauf zu achten ist, lesen Sie hier.

In Deutschland entscheiden sich viele pflegebedürftige Personen dafür, die Pflege in die Hände ihrer Angehörigen oder von guten Freunden und engen Bekannten zu geben. Die Pflege findet dann meist unentgeltlich und zuhause statt, trotzdem kostet sie die Pflegeperson meist viel Zeit, Kraft und Geld. Mit der nun beschlossenen Pflegereform 2023 will Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach daher auch pflegende Angehörige stärker entlasten - etwa mit dem Entlastungsbudget.

Einige Regelungen zur Entlastung pflegender Angehöriger gab es aber auch vorher schon. So können finanzielle Aufwendungen in Zusammenhang mit der Pflege etwa unter bestimmten Voraussetzungen als Pflege-Pauschbetrag steuerlich geltend gemacht werden. Alles, was Sie dazu wissen müssen, lesen Sie hier.

Pflege-Pauschbetrag: Was ist das?

Beim Pflege-Pauschbetrag handelt es sich laut dem Pflegeportal pflege.de um eine pauschale Steuervergünstigung, die pflegende Angehörige in der Einkommenssteuererklärung geltend machen können.

Dem Lohnsteuerhilfeverein VLH zufolge sollen so Menschen entlastet werden, die aufgrund der Pflege einer oder eines Angehörigen laufende Kosten zum Beispiel für Fahrten, Kleidung und Pflege haben.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?

Der Pflege-Pauschbetrag ist laut pflege.de mit Beginn des Steuerjahres 2021 stark angestiegen. Zudem kann der Pauschbetrag seitdem nicht mehr nur für die Pflege von Angehörigen ab Pflegegrad 4, sondern bereits ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Auch wer Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H für "hilflos" pflegt, kann die Steuervergünstigung nutzen.

Wie hoch der Pflege-Pauschbetrag ausfällt, hängt vom Pflegegrad ab:

Berechnet wird der Pflege-Pauschbetrag dabei nicht nach der tatsächlichen Pflegezeit. Laut pflege.de spielt es demnach keine Rolle, ob im betreffenden Steuerjahr die Pflege nur für einige Wochen, bereits seit mehreren Monaten oder das gesamte Jahr über geleistet wurde. Es kann immer der volle Pflege-Pauschbetrag je nach Pflegegrad geltend gemacht werden. Wurde der Pflegegrad im Jahresverlauf außerdem angepasst, gilt immer der höchste Pflegegrad als Maßstab für die Höhe des Pauschbetrags.

Werden Angehörige mit Pflegegrad 1 zuhause gepflegt, können die Kosten nicht über den Pflege-Pauschbetrag steuerlich geltend gemacht werden.

Pflege-Pauschbetrag: Welche Voraussetzungen gelten?

Um den Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung nutzen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Der Pauschbetrag soll laut pflege.de nämlich gezielt Menschen unterstützen, die Angehörige unentgeltlich pflegen und dadurch zusätzliche Kosten tragen müssen. Aus diesem Grund übernimmt die Pflegeversicherung zum Beispiel auch zum Teil die Rentenbeiträge für Pflegepersonen.

Diese Voraussetzungen gelten für den Pflege-Pauschbetrag:

  • Es muss eine Pflegebedürftigkeit bestehen und die gepflegte Person muss mindestens einen Pflegegrad 2 haben oder hilflos sein, also einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H haben.
  • Die Pflege muss unentgeltlich geleistet werden. Pflegepersonen dürfen für die Pflege also keine Bezahlung erhalten. Das gilt auch für das Pflegegeld. Es darf nur entgegengenommen werden, wenn belegt werden kann, dass es vollständig für Hilfsleistungen zugunsten der pflegebedürftigen Person verwendet wird.
  • Es muss eine enge Beziehung zur pflegebedürftigen Person bestehen. Das heißt, dass die Pflege für gute Freunde, Nachbarn, Ehe- oder Lebenspartner oder nähere Verwandte geleistet werden muss, um den Pflege-Pauschbetrag nutzen zu können.
  • Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung stattfinden. Das heißt nicht, dass die Pflege nur zuhause geleistet werden darf, aber sie muss hauptsächlich dort stattfinden.

Mehrere Pflegende: Kann der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt werden?

Auch wenn die Pflege nicht von einer einzelnen Person geleistet wird, sondern sich zum Beispiel die zwei Kinder einer pflegebedürftigen Person diese Arbeit teilen, kann der Pflege-Pauschbetrag genutzt werden. In diesem Fall wird die Steuervergünstigung laut dem Lohnsteuerhilfeverein VLH aber aufgeteilt.

Ein Beispiel: Zwei Brüder teilen sich die Pflege ihrer pflegebedürftigen Mutter mit Pflegegrad 4. Für die Steuererklärung können sie den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.800 Euro jeweils zur Hälfte nutzen. Die Brüder können also je 900 Euro steuerlich geltend machen.

Mehrere Pflegebedürftige: Kann der Pflege-Pauschbetrag mehrfach genutzt werden?

Pflegt jemand nicht nur eine Angehörige oder einen Angehörigen, sondern mehrere, kann der Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach genutzt werden. Die Steuervergünstigung kann für jede pflegebedürftige Person geltend gemacht werden. Damit wird laut pflege.de anerkannt, dass die Pflegeperson in diesem Fall auch entsprechend mehr Arbeit leistet und höhere Kosten hat.

Ein Beispiel: Eine Tochter leistet die Pflege für ihre pflegbedürftige Mutter mit Pflegegrad 5 und ihren pflegebedürftigen Vater mit Pflegegrad 3. In der Steuererklärung kann sie den Pflege-Pauschbetrag für ihre Mutter in Höhe von 1.800 Euro sowie den Pflege-Pauschbetrag für ihren Vater in Höhe von 1.100 Euro nutzen. Die Steuervergünstigung der Tochter beläuft sich somit auf 2.900 Euro.

Wie wird der Pflege-Pauschbetrag in der Steuererklärung angegeben?

Wer alle Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag erfüllt und nun steuerlich geltend machen möchte, muss diesen in der Steuererklärung angeben. Möglich ist das laut pflege.de in der Anlage für "Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge".

Dort müssen in Zeile 11 und Zeile 16 die Pflegeperson oder Pflegepersonen sowie der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person angegeben werden. In Zeile 15 muss außerdem die Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person angegeben werden.