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  3. Pflegereform: Entlastungsbudget für pflegende Angehörige: Was ist es und wann kommt es?

Pflegereform
15.02.2024

Entlastungsbudget für pflegende Angehörige: Was ist es und wann kommt es?

Immer mehr Menschen pflegen ihre Angehörigen zuhause. Für sie bringt das Entlastungsbudget Erleichterung.
Foto: Mascha Brichta, dpa (Symbolbild)

Über das Entlastungsbudget sollen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege einheitlich finanziert werden. Wann es kommt, wer Pflegeleistungen erhält und welche Voraussetzungen künftig gelten, lesen Sie hier.

Die neue Pflegereform 2023 ist beschlossene Sache. Am 26. Mai 2023 war das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz Thema im Bundestag, der die Reform verabschiedet hat. Auch der Streit zwischen SPD, Grünen und FDP um das sogenannte Entlastungsbudget für pflegende Angehörige ist damit beigelegt. Was das Entlastungsbudget ist, wann es kommt und wer Pflegeleistungen erhält, lesen Sie hier.

Was ist das Entlastungsbudget für pflegende Angehörige?

Das Entlastungsbudget in der Pflegereform 2023 wird laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach für "eine deutliche Entlastung in der Kurzzeit- und in der Verhinderungspflege" sorgen. Das sagte der SPD-Politiker in einer Rede am 26. Mai 2023. Doch was bedeutet die Einführung eines Entlastungsbudgets genau?

Kurz gesagt soll die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vereinheitlicht sowie der Zugang zu den entsprechenden Pflegeleistungen erleichtert werden. Das Ziel ist weniger Bürokratie. Dem Pflegeportal pflege.de zufolge ist das Entlastungsbudget ein gemeinsames Jahresbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Ab Einführung sollen die beiden getrennten Budgets zusammengeführt werden und die komplizierten Übertragungsmöglichkeiten wegfallen.

Wann kommt das Entlastungsbudget für pflegende Angehörige?

Für die meisten Menschen, die Anspruch haben, wird das Entlastungsbudget zum 1. Juli 2025 wirksam. Dem Bundestag zufolge können in der häuslichen Pflege dann Leistungen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege zusammengelegt und flexibel kombiniert werden. Der Gesamtumfang liegt dann bei 3539 Euro.

Bisher können für die Kurzzeitpflege bis zu 1774 Euro und für die Verhinderungspflege bis zu 1612 Euro bezogen werden.

Schon deutlich früher, zum 1. Januar 2024, kommt die Änderung in der Finanzierung - das Entlastungsbudget - für Eltern mit pflegebedürftigen Kindern bis 25 Jahre, die Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 haben. Dem Bundestag zufolge liegt der Gesamtumfang der kombinierbaren Leistungen dann zunächst bei 3386 Euro und steigt zum 1. Juli 2025 ebenfalls auf 3539 Euro.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Wie hoch ist das Entlastungsbudget?

Leistungen aus der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege müssen ab Einführung des Entlastungsbudgets nicht mehr umgewandelt werden, sondern können laut pflege.de aus einem flexibel nutzbaren Gesamtbetrag bezogen werden.

Die Höhe des Entlastungsbudgets in der Übersicht:

Einführung Höhe Voraussetzung
1. Januar 2024 3386 Euro pflegebedürftige Personen bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5
1. Juli 2025 3539 Euro pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2

Entlastungsbudget: Wer bekommt Leistungen für die Kurzzeitpflege und was ist sie?

Grundsätzlich gelten laut pflege.de für das Entlastungsbudget die gleichen Voraussetzungen wie für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Beide Arten der Pflege kommen ins Spiel, wenn pflegende Angehörige, Freunde oder Bekannte die Pflege zeitweise nicht mehr alleine oder gar nicht stemmen können. Beatragt werden kann die Pflege außer für Pflegegrad 1 für alle Pflegebedürftigen.

Von Kurzzeitpflege spricht man dem Bundesgesundheitsministerium zufolge, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen ist. Ausschlaggebend kann sein, dass die Pflege zuhause zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang geleistet werden kann. Pflege.de zufolge kann die Kurzzeitpflege etwa in Anspruch genommen werden, wenn die pflegende Person im Urlaub oder krank ist, die Pflege zeitweise ungewöhnlich intensiv ist oder etwa die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eingetreten ist.

Um die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, muss mindestens Pflegegrad 2 bestehen. Ansonsten richtet sich die Leistung dem Ministerium zufolge nicht nach den Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zu. Pro Kalenderjahr können bis zu 1774 Euro für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Entlastungsbudget: Wer bekommt Leistungen für die Verhinderungspflege und was ist sie?

Dem Bundesgesundheitsministerium zufolge wird von Verhinderungspflege gesprochen, wenn eine Ersatzpflege nötig wird. Das kann der Fall sein, wenn eine Pflegeperson etwa wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend ausfällt und die Pflege nicht übernehmen kann. In diesem Fall übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die notwendige Ersatzpflege für höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr.

Die Verhinderungspflege kann nur von pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch genommen werden und kann dem Ministerium zufolge durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen.

Pro Kalenderjahr übernimmt die Pflegeversicherung höchstens Kosten in Höhe von 1612 Euro. Aktuell können laut dem Gesundheitsministerium ergänzend zu der Verhinderungspflege bis zu 806 Euro in Form von Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, insofern dieser Betrag noch nicht für die Verhinderungspflege aufgewendet wurde.

Heißt: Wurden für die Verhinderungspflege nur 806 Euro von der Pflegeversicherung übernommen, können im aktuellen Kalenderjahr bis zu 806 Euro auf die Kurzzeitpflege umgelagert werden. Mit Einführung des Entlastungsbudgets fällt diese Rechnung weg.

Muss das Entlastungsbudget beantragt werden?

Wer künftig eine Kurzzeitpflege oder eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchte, muss die Kostenübernahme wie bisher auch bei der Pflegekasse beantragen. Aber laut pflege.de ist ein eigener Antrag auf das Entlastungsbudget nicht nötig. Es gilt ab 1. Juli 2025 einheitlich für alle Berechtigten.