Pflegeunterstützungsgeld: Antrag, Höhe und wer hat Anspruch?
Wenn Menschen plötzlich Pflege brauchen, springen meist die Angehörigen ein. Denn bis professionelle Hilfe organisiert ist, dauert es meist eine Weile. Um die Angehörigen dabei zu unterstützen, gibt es das Pflegeunterstützungsgeld.
Wenn Angehörige akut erkranken, müssen oftmals Familienmitglieder für die Pflege sorgen. Gerade, wenn die Situation akut ist, findet man nicht immer gleich einen passenden Pflegedienst. Wenn bei Arbeitnehmenden dieser Fall eintritt, können sie bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben und in dieser Zeit das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Wie das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Website schreibt, soll dadurch die "Vereinbarkeit von Pflege und Beruf" verbessert werden.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist dann quasi eine Lohnersatzleistung und steht somit allen Arbeitnehmenden zu, die sich kurzfristig um die Versorgung ihrer Angehörigen kümmern müssen. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse. Geregelt ist das in Paragraf 44a SGB XI.
Pflegeunterstützungsgeld: Wer bekommt es?
Wie das Portal pflege.de schreibt, gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten:
- Die Person, die den Antrag stellt, steht in einem engen Familienverhältnis mit der zu pflegenden Person.
- Die Pflegebedürftigkeit tritt akut, also plötzlich und unerwartet, auf.
- Der oder die Angehörige ist bereits als pflegebedürftig eingestuft oder wird es bald.
- Die antragstellende Person ist angestellt und muss von der Arbeit kurzzeitig freigestellt werden.
- Die pflegebedürftige Person ist bei einer deutschen Krankenversicherung versichert.
Den Antrag sollten die betroffenen Angehörigen so bald wie möglich bei der entsprechenden Pflegekasse - bei der die pflegebedürftige Person versichert ist - einreichen. Auch ärztliche Bescheinigungen müssen dem Antrag beiliegen.
Welche nahen Angehörigen das Pflegeunterstützungsgeld erhalten dürfen, ist gesetzlich in Paragraf 7 PflegeZG geregelt. Dort heißt es:
"Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder."
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach dem Verdienst der betreuenden Person. Während der Zeit, in der das Geld bezogen wird, bekommt man 90 Prozent des Nettolohns.
Allerdings gibt es eine Einschränkung: Das Pflegeunterstützungsgeld darf pro Kalendertag nicht höher als 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, die in Paragraf 223 III im SGB V geregelt ist, sein. Der Bundesregierung zufolge beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für 2024 62.100 Euro - also 5175 Euro im Monat oder 172,50 Euro, wenn man es auf den Tag herunterrechnet. Pro Kalendertag bekommt man also maximal 70 Prozent der Tagesbemessungsgrenze. Das sind 120,75 Euro pro Tag.
Ein Beispiel: Eine Person verdient monatlich 2300 Euro netto. Heruntergerechnet auf 30 Tage sind das 76,67 Euro pro Tag. Beim Pflegeunterstützungsgeld werden 90 Prozent übernommen. Das bedeutet, dass die Person 69 Euro Pflegeunterstützungsgeld pro Tag bekommt.
Wann endet Pflegeunterstützungsgeld?
Wer Angehörige pflegt, hat laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer akuten Pflegesituation das Recht, maximal zehn Arbeitstage dem Job fernzubleiben, um für pflegebedürftige Verwandte eine Pflege zu organisieren oder diese selbst zu versorgen. Das ist in Paragraf 2 des Pflegezeitgesetzes geregelt. Bislang war das Pflegeunterstützungsgeld laut pflege.de eine einmalige Leistung und konnte pro pflegebedürftiger Person nur einmal in Anspruch genommen werden. Das hat sich nun mit der Pflegereform 2023 geändert.
Dem BMG zufolge wurde die Leistung zum 1. Januar 2024 verbessert. Pflegende Angehörige können das Pflegeunterstützungsgeld nun nicht mehr nur einmal für zehn Tage pro pflegebedürftiger Person, sondern einmal pro Jahr nutzen.