Steht der Frühjahrsputz an oder spätestens ein Umzug, wird der Keller häufig zu einer Herausforderung. Nicht selten ist er so vollgestellt, dass sich gerade so die Tür nach innen öffnen lässt. Viele Mieterinnen und Mieter betreten ihren Keller nur wenige Male im Jahr, um gelagerte Gegenstände für einen kurzen Gebrauch aus der Versenkung zu holen. Doch was darf der Mietende nun mit seinem Keller tun, wenn er einen hat?
Ein Keller sollte üblicherweise zum Abstellen und Lagern von Gegenständen genutzt werden. „Er ist da, um Sachen abzustellen“, erklärt Julia Wagner, Leiterin für Zivilrecht bei Haus & Grund Deutschland. Dabei gibt es wenige Regelungen, die den Umgang mit einem Keller einschränken. „Allgemein, wenn es also keine vertragliche Zweckbestimmung oder Einschränkungen gibt, ist der Mieter oder die Mieterin in der Nutzung eines Kellerraumes und damit, was er oder sie dort lagert, weitgehend frei“, bestätigt Rechtsanwalt Thomas Weiand, Geschäftsführer des Mietervereins Augsburg und Umgebung.
Keller ist keine Wohnung und kein Ort für Gefahrstoffe
Es gibt allerdings ein paar allgemeine Einschränkungen, die sich auf die Nutzung des Kellers beziehen. So ist es beispielsweise untersagt, den Keller einer Mietwohnung für Wohnzwecke zu nutzen. Genauso wenig dürfen Keller als gewerbliche Lagerstätte genutzt oder dort Gefahrstoffe, wie entzündlichen Kraftstoffe, aufbewahrt werden.
Allgemeine Regelungen zur Lagerung spezifischer Gegenstände, die nicht in einen Keller dürfen, gibt es jedoch keine. Es können allerdings Einschränkungen vom Vermietenden geltend gemacht werden. „Im Vertrag können durchaus Nutzungseinschränkungen vereinbart werden“, erklärt Weiand. Für eine solche Einschränkung muss allerdings ein nachvollziehbarer Grund vorliegen, ergänzt Haus-&-Grund-Expertin Wagner. Der Vermieter kann zwar sämtliche Einschränkungen und Verbote zur Lagerung bestimmter Gegenstände im Keller aussprechen, ob diese jedoch im Falle einer Beschwerde des Mieters vor einem Gericht durchgehen, bleibt offen. Denn hier lässt sich keine pauschale Aussage treffen, welche Gegenstände auf jeden Fall davon betroffen sind, da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung der Instanzen handelt.
Bei Verstößen: Vermieter kann auf Entfernung von Gegenständen pochen
Kommt es zu einem Verstoß gegen die Hausordnung des Mietshauses oder hat der Vermieter eine Nutzungseinschränkung geltend gemacht, kann er die Lagerung der betroffenen Gegenstände nicht nur untersagen, sondern, laut Weiand, auch ihre Entfernung verlangen. Sollte dies nicht erfolgen, kommt es zu einer Abmahnung des Mieters.
Im schlimmsten Fall kann es bei zu häufigen oder schwerwiegenden Verstößen sogar zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Es gilt allerdings auch hier zu beachten, dass nicht jeder Verstoß zwangsläufig zu einer Kündigung führt. „Es geht darum, wie schwer der Verstoß wiegt“, sagt Wagner. Demnach handelt es sich auch hier um eine Einzelfallentscheidung darüber, welche Maßnahmen bei einem Verstoß gegen die Hausordnung oder Nutzungseinschränkungen getroffen werden.
Kein Recht auf einen Keller, der Mietvertrag ist entscheidend
Ein Recht auf einen Keller gibt es übrigens nicht, selbst wenn dieser im Mietshaus vorhanden ist. "Der Vermieter entscheidet, was vermietet wird", erklärt Haus-&-Grund-Expertin Wagner. Beispielsweise kann es sein, dass der Vermieter den Keller selbst nutzt und seinem Mieter nicht zur Verfügung stellen will. Grundsätzlich kommt es allerdings darauf an, was im Mietvertrag steht. Führt dieser einen Keller auf, steht dieser dem Mieter auch zu.
Hinweis: Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem Masterstudiengang Fachjournalismus der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt entstanden.