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Insolvenz Thomas Cook
02.10.2019

Pleite-Schutz: Sicherungsschein muss mit auf die Reise

Griechenland, Heraklion: Passagiere besteigen am eine Maschine der Airline Thomas Cook. Der britische Reisekonzern ist pleite und hat vor einer Woche den Betrieb eingestellt. 
Foto: dpa

So schützen Sie sich bei einer Insolvenz Ihres Reiseveranstalters vor finanziellen Verlusten. Auf diese Details sollten Sie achten.

Wenn ein Reiseveranstalter zahlungsunfähig wird, wie gerade eben der britische Reiseriese Thomas Cook, zu dem auch Neckermann Reisen und Condor gehören, dann ist der Urlaub meist gelaufen. Damit die Sache wenigstens nicht zum finanziellen Desaster wird, schreibt der Gesetzgeber den Reiseunternehmen eine Pleiteversicherung vor. Sie sind verpflichtet, jeder Buchung einen Sicherungsschein beizulegen, der die Kunden im Falle der Insolvenz vor finanziellem Verlust schützt. Dabei schreibt das Gesetz ein einheitliches Formblatt vor.

Der Sicherungsschein muss im Original vorliegen

Die Reiseunternehmen schließen entweder bei einer Versicherung eine Police ab oder hinterlegen bei der Bank genügend Geld für den Ernstfall. Von dieser Regel sind Tagesreisen bis zu einem Wert von maximal 75 Euro ausgenommen. Der Sicherungsschein muss dem Kunden ausgehändigt werden, bevor er eine Anzahlung geleistet hat. Das Reisebüro muss den Sicherungsschein prüfen. Trotzdem kann es nicht schaden, selbst noch einen kritischen Blick darauf zu werfen.

Bei jedem Sicherungsschein muss es sich um das Original handeln. Einen kopierten Sicherungsschein sollte man nicht akzeptieren. Bei Online-Buchungen darf er aber als Datei angehängt sein. Große Veranstalter händigen in der Regel keine einzelnen Sicherungsscheine aus, sondern drucken die Details der Insolvenz-Absicherung auf die Rückseite der Reisebestätigung.

Sicherungsschein ist keine Garantie für die Organisation der Rückreise

Der Name des Veranstalters sowie seine Veranstalternummer und der Versicherer müssen auf der Urkunde stehen. Auch die Garantieerklärung sollte abgedruckt sein. Auf keinen Fall darf das Gültigkeitsdatum der Police überschritten sein. Misstrauen ist angebracht, wenn auf dem Sicherungsschein Korrekturen durchgeführt wurden. Dies könnte auf Manipulation von Seiten des Veranstalters hinweisen.

Wer den Sicherungsschein geprüft hat, der sollte noch an zwei Dinge denken: Zum einen ist es ratsam, den Schein oder die Reisebestätigung auf jeden Fall zu den Reisedokumenten zu packen. Denn wenn der Reiseveranstalter während des Urlaubs insolvent wird, müssen Urlauber ihre Rückkehr selbst organisieren und bezahlen, wenn sie die Police zu Hause vergessen haben. Zum anderen sollte eine Kopie gemacht und bei Freunden oder im E-Mail-Account hinterlegt werden.

Schwarze Schafe versuchen Sicherungsschein mehrfach zu verwenden

Immer wieder geschieht es, dass Sicherungsscheine ausgegeben werden, obwohl der Reiseveranstalter längst keinen Vertrag mehr mit dem Versicherer hat. Wer sich davor schützen will, dem bleibt nicht viel übrig, als sich beim Versicherer zu erkundigen. Das Reiseveranstalterregister, das es dazu früher einmal auf den Webseiten der Europäischen Reiseversicherung, gab wird nicht mehr gepflegt.

Der Sicherungsschein muss nach Ende der Reise nicht an das Reisebüro oder den Veranstalter zurückgegeben werden. Schwarze Schafe in der Reisebranche versuchen so Sicherungsscheine verbotenerweise mehrfach zu verwenden.

Der Sicherungsschein ist keine Garantie für die Organisation der Rückreise – er schützt nur vor finanziellen Verlust. Geht der Veranstalter während der Ferien in Insolvenz, müsste sich eigentlich jeder Urlauber selbst um die Hotelrechnung und die Rückreise kümmern. Bisher haben die Versicherer aber immer andere Reiseveranstalter beauftragt, die sich um gestrandete Urlauber kümmerten.

Kein Anrecht auf einen Sicherungsschein hat, wer sich nur einzelne Reiseleistungen kauft, etwa hier ein Hotel bucht und dort einen Flug. Damit wird man aus Sicht des Gesetzgebers quasi selbst zum Reiseveranstalter und muss auch das Risiko selbst absichern.

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