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Reise
14.08.2018

Flugausfall wegen Schlechtwetter: Airline muss entschädigen

Für die Annullierung eines Fluges, muss eine Airline gute Gründe haben.
Foto: Julian Stratenschulte, dpa (Symbolbild)

Sagt eine Airline einen Flug kurzfristig ab, muss sie gute Gründe haben. Das Amtsgericht Hannover entschied, dass Schlechtwetter auf dem Vorflug kein Grund ist.

Wenn eine Airline einen Flug kurzfristig annulliert, muss sie gute Gründe dafür haben - oder den Passagieren eine Entschädigung zahlen. Schlechtwetter auf dem Vorflug ist jedoch kein solcher Grund, entschied das Amtsgericht Hannover. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem verhandelten Fall ging es um eine Reise von Hannover nach London. Die Airline musste den Flug kurzfristig absagen, weil die Maschine am Vorabend gar nicht erst von London nach Hannover fliegen konnte - wegen Schlechtwetter und Nachtflugverbot in Heathrow.

Airline stellte keine Ersatzmaschine bereit

Die Kläger verlangten je 250 Euro Ausgleichszahlung, weil der Ersatzflug das Ziel mit deutlicher Verspätung erreichte. Die Fluggesellschaft verweigert die Zahlung und verwies auf das Wetter.

Das Gericht gab den Klägern Recht. Die Airline habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Annullierung zu verhindern. Sie konnte zum Beispiel nicht erklären, warum keine Ersatzmaschine in Hannover bereitstand. Der Hinweis der Airline, dass das Mieten anderer Maschinen teuer sei, genügte dem Gericht nicht. (dpa/tmn)

Für das Jahr 2018 buchen die Deutschen deutlich mehr Urlaub. Die Buchungsumsätze liegen 18 Prozent über dem Vorjahr. Diese Reiseziele sind laut einer ADAC-Umfrage besonders beliebt.
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Foto: DB Ehlers, dpa
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