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Reiserecht
25.10.2021

Flugausfall: So bekommen Sie von der Airline Ihr Geld zurück

Wenn der Flieger wieder mal etwas auf sich warten lässt, stehen den Fluggästen meist Entschädigungen zu.
Foto: Arne Dedert, dpa (Archivbild)

Wie ärgerlich: Der gebuchte Flug wird gestrichen oder verspätet sich. In vielen Fällen steht den Passagieren und Passagierinnen eine Entschädigung zu. Das sind die wichtigsten Tipps.

Es ist ein echtes Ärgernis: Der gebuchte Flug wird gestrichen oder verspätet sich stark. In vielen Fällen steht den Passagieren und Passagierinnen dann zumindest eine Entschädigung zu. Das sieht die EU-Fluggastrechteverordnung vor. Die wichtigsten Fakten:

  • Entschädigungssumme: Bei kurzfristigen Annullierungen und Verspätungen von mehr als drei Stunden steht Flugreisenden oft eine Ausgleichszahlung zu. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz: 250 Euro sind es bei maximal 1500 Kilometern, 400 Euro bei 1500 bis 3500 Kilometern und 600 Euro bei mehr als 3500 Kilometer. Einedeutliche Verschiebung des Fluges – etwa vom Morgen in den Abend – ist rechtlich ebenfalls als Annullierung zu bewerten.
  • Bedingungen und Ausschlusskriterien: Die Entschädigung nach EU-Recht steht Kunden und Kundinnen nur zu, wenn die Fluggesellschaft für die Annullierung oder Verspätung verantwortlich ist. Eine Airline muss nicht zahlen, wenn die Probleme auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen, die sie nicht beeinflussen kann. Dazu zählen zum Beispiel ein Ausfall der IT-Systeme am Flughafen und oft auch Sturm und Gewitter – nicht aber technische Probleme des Fliegers. Häufig kommt es auf den Einzelfall an. Streitfälle landen oft vor Gericht. Nicht zahlen muss die Airline auch, wenn sie Flugstreichungen und größere Änderungen der Flugzeiten mindestens 14 Tage im Voraus angekündigt hat. Dann kann der Kunde und die Kundin zwar vom Vertrag zurücktreten und bekommt das bereits bezahlte Geld zurück. Eine zusätzliche Entschädigung gibt es aber nicht.
  • Erstattung oder alternative Beförderung: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, für die Passagiere und Passagierinnen eine Ersatzbeförderung zum Zielort zu organisieren oder die Kosten für das Flugticket zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Airline den Flugausfall nicht zu verantworten hat. Sie muss ihre gestrandeten Kunden und Kundinnen betreuen und verpflegen. Wird eine Hotelnacht nötig, kommt sie dafür auf.
  • Geltungsbereich: Die EU-Fluggastrechte gelten für alle Flüge, die in der Europäischen Union starten. Und sie greifen auch für alle Flüge, die in der EU landen – hier jedoch mit einer Bedingung: Die Airline muss ihren Sitz in der EU haben. Wer etwa mit einer US-amerikanischen Airline von New York nach Frankfurt fliegt, bekommt bei einer langen Verspätung keine Entschädigung. Andersherum schon.
  • Durchsetzung der Rechte: Nicht immer zahlen Fluggesellschaften, obwohl sie es rechtlich müssten. Sie versuchen teils, Kunden und Kundinnen abzuspeisen oder hinzuhalten. Daher kann es manchmal schwierig sein, das Geld von der Airline zu bekommen. Hartnäckigkeit lohnt sich. Verbraucherschützer und -schützerinnen raten dazu, sich erst einmal direkt an die Fluggesellschaft zu wenden. Und am besten eine Frist zu setzen. Zeigt sich die Airline trotz berechtigten Anspruchs nicht einsichtig, können sich Kunden und Kundinnen an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden. Eine Alternative sind Inkassodienste, oft Fluggastrechtportale genannt. Sie klagen die Ansprüche ein, kassieren dafür aber häufig hohe Provisionen. Außerdem können sich Fluggäste einen Anwalt oder eine Anwältin nehmen und vor Gericht ziehen. (dpa)
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