i
Foto: Bernhard Weizenegger (Symbolbild)
Foto: Bernhard Weizenegger (Symbolbild)

Und was tun, wenn der verloren geht?

Ratgeber
07.08.2018

Unglück im Urlaub: Wann hilft der Staat?

Pass weg, Geld weg, Gesundheit weg: Konsularische Hilfe für Reisende ist keine Selbstverständlichkeit.

Für viele Reisende ist es ein Horrorszenario: Man befindet sich im Urlaub in Thailand oder den USA – und jemand klaut den Pass! Man steht ohne Ausweis da und darf das Land nicht mehr verlassen. Laut der FUR-Reiseanalyse führten im vergangenen Jahr 72 Prozent aller Urlaube ins Ausland, so viele wie nie zuvor. Wenn dort etwas schiefgeht, können die deutschen Auslandsvertretungen sogenannte konsularische Hilfe leisten.

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (AA) geschieht das jedes Jahr in rund 65 000 bis 70 000 Fällen. Die Betreuung deutscher Reisender ist dabei mitunter eine Herausforderung. Vor allem in touristisch beliebten Zielen haben die Botschaften und Konsulate viel zu tun. In welchem Rahmen die Mitarbeiter vor Ort tatsächlich helfen dürfen, ist im Konsulargesetz geregelt. Internationales Recht und die Gesetze des jeweiligen Staates sind ebenfalls zu beachten. Konsularische Hilfe könne man als „Hilfe zur Selbsthilfe“ verstehen, ordnet der Reiserechtsexperte Paul Degott aus Hannover ein.

Wenn ein Reisender seinen Pass verliert oder dieser gestohlen wurde, kann die deutsche Auslandsvertretung ein Ersatzdokument ausstellen. Damit wird Reisenden die Rückkehr nach Deutschland ermöglicht. Hilfreich dafür sind digitale Passkopien, die zum Beispiel im E-Mail-Postfach hinterlegt wurden. Die Vertretungen können laut Konsulargesetz jedoch keinen Ersatz für Führerscheine oder Personalausweise ausstellen. Diese müssen nach der Rückkehr bei den örtlichen Behörden beantragt werden.

Wenn Reisende nach einem Diebstahl mittellos ohne Geld dastehen, können Botschaften und Konsulate allerdings helfen. Die Mitarbeiter vermitteln dann Kontaktmöglichkeiten nach Hause. Die Ortskenntnisse der Vertretungen helfen auch dabei, den Reisenden Mittel und Wege zu schnellen Überweisungen aufzuzeigen, damit sie wieder an Geld kommen. In Ländern, in denen dies nicht möglich ist, darf Geld von der „Legationskasse des Bundes“ an die Auslandsvertretung überwiesen werden, was ein bis zwei Tage dauert.

Wer jetzt darauf hofft, dass eine Botschaft Hotelschulden, Bußgelder oder einen Krankenhausbesuch bezahlt, der irrt. Wer seine Reise wegen Geldverlust nicht mehr fortsetzen kann, darf ebenfalls nicht auf Hilfe hoffen: Die deutschen Botschaften und Konsulate können die Weiterreise nicht bezahlen und nur in Ausnahmefällen finanzielle Hilfe leisten. Laut Degott kommt es hier auf Land und Botschaft an. Wichtig: Das Geld müssen Urlauber in jedem Fall zurückzahlen. Auch im Krankheitsfall dürfen nur Kontakte zu Fachpersonal vermittelt werden, aber keine Zahlungen fließen.

Werden Reisende im Ausland festgenommen oder in ein Gerichtsverfahren verwickelt, dürfen die Auslandsvertretungen per Gesetz ebenfalls nur in bestimmtem Maße helfen. Sie können zum Beispiel nicht in laufende Gerichtsverfahren eingreifen oder ausländischen Behörden Weisungen erteilen. Aber sie dürfen den Betroffenen Anwälte oder Übersetzer vor Ort vermitteln, Angehörige verständigen und die Inhaftierten besuchen. Bei Vermisstenfällen können Konsularbeamte die örtliche Polizei einschalten und die Angehörigen dabei beraten, welche Möglichkeiten es gibt, nach den Personen zu suchen. Die Kosten von Such- und Rettungsaktionen werden aber nicht übernommen.

Sterben Reisende im Ausland,werden deren Angehörige auf Veranlassung der Auslandsvertretungen benachrichtigt. Auch hier können die Mitarbeiter Kontakte vor Ort vermitteln, z.B. Bestattungsinstitute, die dabei helfen, alle Formalitäten zu erledigen. Die Kosten für eine Überführung nach Deutschland übernehmen die Auslandsvertretungen laut Konsulargesetz nicht.

Im Katastrophenfall oder bei Unruhen im Reiselandhelfen die Auslandsvertretungen bei der Ausreise aus den betroffenen Gebieten. Botschaften organisierten regelmäßig Evakuierungen, so Degott. „Die Botschaften konsultieren hierzu die Krisenvorsorgeliste, in die sich Reisende eintragen können, und kontaktieren Reisende in der Region.“ Bei einer Evakuierung müssen Individualreisende entscheiden, ob sie teilnehmen wollen oder nicht – die Maßnahme ist freiwillig und muss selbst bezahlt werden.

Wer mit einem Reiseveranstalter unterwegs ist, bekommt auch ohne konsularische Hilfe Unterstützung in Notfällen. Bei Naturkatastrophen und Aufständen ist der Veranstalter in der Pflicht, den Reisenden zurückzubringen – ohne Mehrkosten. Oft haben die Veranstalter eigene Strukturen, um Reisenden in kleineren Notlagen zu helfen, wie Edwin Doldi, Sicherheitsmanager des Reiseveranstalters Studiosus, erklärt. In die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes („Elefand“) können sich Urlauber auch bei Kurzreisen freiwillig eintragen. Die Liste dient dazu, dass Reisende bei einer Krise oder Ausnahmesituation schnell kontaktiert werden können.

Facebook Whatsapp Twitter Mail