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Urlaub
21.09.2021

Kuriose Fälle: Warum Reisende nach dem Urlaub vor Gericht ziehen

Der Urlaub kann auch schief gehen: In einem Fall landete Urlauber im falschen Melbourne und zogen danach vor Gericht. Einer von vielen kuriosen Fällen.
Foto: Adobe Stock , Daniel Pockett

Urlaub bleibt ein Wagnis: Zu viele Mücken im Zimmer, aufgeplatzte Würstchen, in der falschen Stadt gelandet: Was Urlaubern und Urlauberinnen passiert - und wie das Gericht entscheidet.

Nach dem Urlaub stellen viele Freunde, Bekannte und die Familie die Fragen: Na wie war der Urlaub? Lief alles wie geplant? Nicht für jeden Reisenden, war der Urlaub so entspannt, wie erhofft. Aber lesen Sie selbst, weshalb Urlauber vor Gericht ziehen:

Urlauber vor Gericht Fall 1: Zu viele Affen in Afrika

Wer in Afrika mit einer Banane rumläuft, darf sich nicht wundern, wenn Affen versuchen würden, diese Banane „zu erobern“. Das meinte zumindest das Amtsgericht Köln, als es die Klage eines Urlaubers abwies, der in Kenia vom wilden Affen gebissen wurde, weil er entgegen aller Warnungen mit einer Banane in der Hand das Hotelrestaurant verließ. Schon am Ankunftstag waren die Reisenden darauf hingewiesen worden, dass sich wilde Affen auf dem Hotelgelände und in der Umgebung befinden würden, die nicht gefüttert werden sollten.

Noch am Restaurantausgang habe sich ein Hinweisschild befunden, keine Nahrungsmittel aus dem Restaurant mitzunehmen und auch am Hotelpool wies ein weiteres Schild unmissverständlich darauf hin: „Don’t feed the monkeys. If you do, you’ll see“ („Affen nicht füttern. Tun Sie es doch, werden Sie schon sehen“). Selber schuld also, kein Grund zur Klage. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 138 C 379/10)

Urlauber vor Gericht Fall 2: Im falschen Ort gelandet

Das kann jedem mal passieren: Da bucht man einen Flug nach Melbourne in Australien und landet aber in Melbourne, Florida, USA. Das gibt es nämlich auch. Dies ist drei Urlaubern passiert, die im Internet gebucht hatten und nun ihre Reisekosten für den Australienflug gerne vom Betreiber der Internetseite zurückbekommen hätten.

Das Landgericht Berlin fand das auch richtig so, denn schließlich könnten Laien ja nicht wissen, dass es in Florida eine Stadt mit gleichem Namen gäbe. Daher liege hier grobe Fahrlässigkeit vor. Da die Urlauber ohnehin keine Buchungsbestätigung erhalten hatten, in der der Inhalt des zustande gekommenen Geschäfts nachgewiesen wurde, war die Sache für die Richter ganz eindeutig. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 33 0 130/03)

Urlauber vor Gericht Fall 3: eine zu kurze Hose

Eine dreiviertellange Hose muss reichen, meinte ein Griechenland-Urlauber, der auf Kreta dazu aufgefordert wurde, doch bitte eine lange Hose anzuziehen, wenn er abends das Restaurant eines gehobenen Hotels betritt. Doch das Amtsgericht München sah das anders und wies die Klage des Reisenden ab.

Aus Rücksicht auf die Schonung des ästhetischen Empfindens der anderen Hotelgäste wären solche Vorschriften durchaus zumutbar und würden keine Beeinträchtigung der Reise darstellen. Zudem heißt es in dem Urteil noch: „Ist jemand nicht bereit, sich bei einer Auslandsreise in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, muss er zu Hause bleiben.“ Geld gab es darum also keins zurück. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 223 C 5318/10)

Urlauber vor Gericht Fall 4: Mücken auf dem Zimmer

Jeden Abend befänden sich vier bis fünf Mücken in seinem Hotelzimmer und das seien für ein Deluxe-Zimmer ja nun wohl eindeutig zu viele. Das meinte zumindest ein Urlauber auf Bali und verklagte daraufhin seinen Reiseveranstalter. Weil er nun schon mal dabei war, bemängelte er auch gleich noch eine tropfende Klimaanlage, den seiner Meinung nach nicht ganz frischen Speck am Frühstücksbuffet, Baulärm und einen mit Müll verunreinigten Strand.

Der Baulärm und der unreine Strand seien in der Tat Reisemängel, urteilte das Amtsgericht Charlottenburg. Die tropfende Klimaanlage hingegen wäre kein Mangel, sondern lediglich eine Unannehmlichkeit, ebenso wie die vier bis fünf Mücken im Hotelzimmer. (Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen 221 C 95/11)

Urlauber vor Gericht Fall 5: ein zu liebloses Snackbuffett

Wer eine Pauschalreise in einem Hotel der einfachen Kategorie gebucht hat, darf ruhig schon mal aufgeplatzte Würstchen serviert bekommen. Ein Urlauber hatte geklagt, dass das „Snackbüfett“, das im Katalog angekündigt war, lediglich aus Fastfood bestand und es so immer nur Hamburger, Hot Dogs und Pizza zum Mittagessen gab. Auch das Frühstück gefiel dem Urlauber nicht sonderlich, da lediglich weiße Brötchen, eine einzige Sorte Käse, Mortadella, Schinken und nur zwei Sorten Marmelade angeboten wurden.

Zudem sei das Rührei wässrig gewesen und die Frühstückswürstchen aufgeplatzt. Das Landgericht Frankfurt am Main war allerdings der Ansicht, dass es sich hierbei keineswegs um Mängel handele. Das etwas lieblose Frühstück sei lediglich eine „entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit“. Na dann: guten Appetit. (Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-24 S 228/05)

Urlauber vor Gericht Fall 6: ein Bett aus Cola-Kisten

Ein Zustellbett darf nicht nur aus einem Bettrahmen bestehen, der auf ein paar Cola-Kisten gelegt wurde. Das meinte zumindest das Amtsgericht Düsseldorf und gab dem Urlauber Recht, der ein derartiges Bett nicht in Ordnung fand, und sprach ihm eine Reisepreisminderung zu.

Ein bisschen Schimmel im Nassraum und der Umstand, dass das Schwimmbad nicht nach 18 Uhr genutzt werden konnte, brachte dem Pauschalurlauber allerdings nichts ein. (Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 32 C 6159/97)

Urlauber vor Gericht Fall 7: zu viele Einheimische

Ein Ehepaar, das einen Mauritius-Urlaub gebucht hatte, konnte sich nicht so richtig erholen, denn am Strand sei man auf Einheimische getroffen, die zudem auch noch eine Art Volksfest veranstaltet hätten. Da es auch noch einige Fliegen am Buffet gegeben haben soll und das Essen überhaupt ungenießbar gewesen wäre, ging das Ehepaar vor Gericht. Die Fliegen seien nun aber kein Mangel, stellte das Amtsgericht Aschaffenburg fest, da im Reiseprospekt mit einem „offenen Restaurant“ geworben wurde und da müsse man nun einmal mit Fliegen rechnen.

Das Gericht fand die Beschwerde „schlichtweg unbegreiflich“, dass der Strand mit Einheimischen geteilt werden müsse. Selbst ein gewisser Lärmpegel, der mit dem Feiern ihrer Feste verbunden sei, könne „nicht ernstlich“ als Reisemangel vorgetragen werden. (Amtsgericht Aschaffenburg, Aktenzeichen 13 C 3517/95)

Urlauber vor Gericht Fall 8: Plötzlich war die Uhr weg

Bei der Luftsicherheitskontrolle legte ein Flugpassagier seine teure Uhr in das dafür vorgesehene Behältnis auf das Förderband und passierte anschließend die Sicherheitsschleuse. Nun wollte er seine Uhr wieder an sich nehmen, aber die war plötzlich weg. Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes hätten ihre Pflichten verletzt, so dass die Uhr abhanden kommen konnte, lautete der Vorwurf. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah das anders.

Es sei kein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis mit dem zur Durchführung der Kontrolle berufenen Verwaltungsträger zustande gekommen, als der Flugpassagier seine Uhr zwecks Durchleuchtung wie gewünscht auf dem Förderband ablegte. Der Passagier habe nicht den Besitz an dem in das Behältnis eingelegten Gegenstand verloren. Mit anderen Worten: Der Fluggast hätte seine Uhr während der Kontrolle nicht aus den Augen lassen dürfen. Die Schadensersatzklage des Passagiers wurde abgewiesen. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 1 U 260/10)

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