Mieten werden immer teurer und die wirtschaftliche Situation schwieriger. Im Durchschnitt geben die Deutschen 27,9 Prozent ihres Einkommens für Miete aus, belegen die neuesten verfügbaren Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis). 2022 mussten 3,1 Millionen Haushalte sogar 40 Prozent oder mehr ihres Einkommens für die Miete ausgeben, heißt es in einer Pressemitteilung von Destatis.
Wenn die Finanzierung des Zuhauses aus eigener Kraft nicht mehr möglich ist, greift der Sozialstaat ein. Wohngeld ist in Deutschland ein staatlicher Zuschuss, der dabei hilft, die Wohnkosten zu decken, wenn das eigene Einkommen zu gering ist. Ob man Wohngeld erhält und wie viel man bekommt, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab: dem Einkommen, der Miethöhe und der Haushaltsgröße. Auch Darlehen können eine Rolle spielen. Dabei wird unterschieden, wer Eigentum besitzt und wer zur Miete wohnt.
Was ist ein Darlehen?
Ein Darlehen ist eine bestimmte Form von Kredit. Es ist eine längerfristige Vereinbarung und beinhaltet meist ein höheres Finanzierungsvolumen, beschreibt es die Volks- und Raiffeisenbank. Dabei gibt es einen Darlehensgeber, der dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag überlässt. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, diesen Betrag innerhalb einer vereinbarten Frist zurückzuzahlen. Das erfolgt entweder in Raten oder am Ende der Laufzeit. In der Regel ist die Rückzahlung mit Zinsen verbunden.
Manche Darlehensverträge sind nicht zweckgebunden. Das heißt: Man kann selbst entscheiden, wofür das erhaltene Geld verwendet wird. Es gibt aber auch zweckgebundene Darlehen, wie Studienkredite, Immobilienkredite oder Konsumkredite etwa für eine Hochzeit. Neben Darlehen über eine Bank oder den Staat sind laut VR-Bank auch Peer-to-Peer-Kredite möglich. Das heißt: Familienmitglieder oder Freunde können als private Darlehensgeber auftreten.
Wohngeld: Zählt ein Darlehen als Einkommen?
Grundsätzlich zählen Darlehen im Wohngeldrecht nicht als Einkommen wie Lohn, Rente oder Unterhalt. Sie werden demnach nicht in das wohngeldrechtliche Jahreseinkommen einbezogen, nach dem die Wohngeldhöhe berechnet wird. Das ist in § 14 des Wohngeldgesetzes (WoGG) geregelt. Darlehen können sich dennoch auf den Erhalt von Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss auswirken.
Darlehen und Wohngeld: Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?
Wenn jemand Leistungen bekommt, die grundsätzlich vom Wohngeld ausschließen, wie Bürgergeld – ab Juli 2026 „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ –, Sozialhilfe, BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe, gilt nach § 7 WoGG: Auch wenn ein Teil als Darlehen gezahlt wird, bleibt der Wohngeldausschluss bestehen. Die Ausnahme: Wenn die Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt wird, kann Wohngeld nach § 20 WoGG möglich sein. Dasselbe gilt, wenn die Leistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird, laut § 21 WoGG auch für Sozialleistungen.
Wohngeld und Darlehen: Was müssen Eigentümerinnen und Eigentümer beachten?
Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die im Eigenheim auch selbst leben, gibt es den sogenannten Lastenzuschuss. Er ist in § 1 und § 3 des WoGG geregelt. Neben Haushaltsgröße und Haushaltseinkommen ist für die Berechnung vor allem die Höhe der laufenden finanziellen Belastungen entscheidend, also auch Darlehen nach § 10 des Wohngeldgesetzes.
Wer nicht darauf achtet, ob die Darlehen korrekt bei der Wohngeldstelle hinterlegt sind, läuft Gefahr, eine Nachzahlung zu riskieren oder zu wenig Wohngeld zu erhalten. Änderungen am Vertrag oder eine Umschuldung – also den Wechsel in ein neues Darlehen mit anderen Konditionen – können nach § 27 WoGG die zuschussfähige Belastung verändern.
Besonders bei einer Umschuldung ist es wichtig, dass das Darlehen in den Wohnraum investiert wird, also für Kauf, Bau oder Modernisierung genutzt wird. Wird daraus ein Konsumkredit, wird er nicht mehr in der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt. Außerdem gilt nach § 12 WoGG: Zinsen und Tilgung werden nur bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag angesetzt. Dieser ist etwa abhängig von Haushaltsgröße, Mietstufe und Wohnort.
Darlehen und Wohngeld: Was müssen Mieterinnen und Mieter beachten?
Bei einer Wohngeld-Plausibilitätsprüfung geht es darum, ob der Lebensunterhalt des Wohngeld-Empfängers realistisch finanziert ist. Da kommen Darlehen ins Spiel: Wenn das normale Einkommen zu niedrig ist, überprüfen die Behörden nach § 15 des WoGG woher das restliche Geld, das zum Überleben benötigt wird, herkommt. Kommt es von einem Kredit, prüft die Wohngeldstelle den Vertrag, dessen Höhe, Laufzeit und Rückzahlung sowie den tatsächlichen Geldfluss. Also: Ist das insgesamt plausibel oder wirkt es wie eine Schein-Konstruktion, um missbräuchlich Wohngeld zu erhalten?
Dazu ein Beispiel aus einem Gerichtsfall vom 29. Januar 2026 in Weimar: Ein Student beantragte Wohngeld. Neben seinem Teilzeitlohn erhielt er von seinen Eltern monatlich Kindergeld und schloss darüber einen Darlehensvertrag. Da sich Wohngeld nach dem anrechenbaren Einkommen richtet, wollte er mutmaßlich erreichen, dass das Kindergeld nicht als Einkommen zählt. Das Gericht urteilte, dass das missbräuchlich sei. Über die „Darlehens“-Konstruktion sollte höheres Wohngeld entstehen, obwohl das Kindergeld dem Kläger wirtschaftlich auch ohne Rückzahlungspflicht zur Verfügung gestanden hätte. Das Kindergeld ist in diesem Fall bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen, urteilte das Gericht.
Fazit: So wirkt sich ein Darlehen auf das Wohngeld aus
Auch wenn Darlehen beim Wohngeld in der Regel nicht als Einkommen zählen, können sie indirekt trotzdem Einfluss darauf haben, ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten etwa Änderungen an ihrem Darlehen deshalb zeitnah der Wohngeldstelle melden, um Nachzahlungen oder zu niedrige Auszahlungen zu vermeiden. Mieterinnen und Mieter sollten darauf achten, dass ein Darlehen tatsächlich nachvollziehbar und rechtlich sauber vereinbart ist, damit es bei der Prüfung nicht als unplausibel oder missbräuchlich bewertet wird.
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