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  3. Urlaubsanspruch bei Verjährung: EuGH stärkt Arbeitnehmer

Urlaub
22.09.2022

Urlaubsanspruch bei Verjährung: EuGH stärkt Position der Arbeitnehmer

Ein Gebäude des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg.
Foto: Harald Tittel, dpa (Archivbild)

Vor dem Europäische Gerichtshof wurden drei Fälle rund um die Verjährung von Urlaubsansprüchen verhandelt. Der EuGH gab in allen Fällen den Arbeitnehmern recht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Verjährung von Urlaubsansprüchen entschieden und dabei die Position der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestärkt. Das höchste Gericht der Europäischen Union (EU) hatte am Donnerstag in Luxemburg in drei Fällen jeweils entschieden, dass ein Anspruch auf Urlaub nicht entfällt. Das gab das EU-Gericht am Donnerstag bekannt.

Entscheidend bei der Verjährung von Urlaub ist laut dem EuGH, dass der Arbeitgeber seinen Teil dazu beiträgt, dass Urlaub genommen werden kann. Er sollte den entsprechenden Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beispielsweise darauf hinweisen, dass Urlaub verfallen könnte und ihm auch in schwierigen Situationen die Möglichkeit geben, Urlaub zu nehmen.

Verjährung von Urlaubsansprüchen: EuGH entscheidet zu Gunsten der Arbeitnehmer

In zwei der Fälle ging es um einen Urlaubsanspruch bei Krankheit. In diesen konnten die Kläger geltend machen, dass sie Anspruch auf bezahlten Urlaub in einem Jahr haben, in welchem sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig oder erwerbsgemindert waren. Nach deutschem Recht verfällt der Urlaubsanspruch eigentlich nach 15 Monaten. Das sei laut den Richtern in Luxemburg aber nur der Fall, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer rechtzeitig die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub zu nehmen.

Video: dpa

Bei der dritten Klage ging es um eine Klägerin, welche laut ihrer Aussage wegen eines hohen Arbeitsaufwands keinen Urlaub nehmen konnte. Sie forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Der Arbeitgeber der Klägerin pochte darauf, dass der Urlaubsanspruch wegen der zivilrechtlichen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt sei. Der EuGH entschied aber auch in diesem Fall, dass der Arbeitgeber Sorge tragen muss, dass die Arbeitnehmerin ihren Urlaubsanspruch tatsächlich wahrnehmen kann.

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