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Wohngeld: Kann der Zuschuss direkt an den Vermieter ausgezahlt werden?

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Wohngeld: Kann der Zuschuss direkt an den Vermieter ausgezahlt werden?

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    Wohngeld wird normalerweise an die wohngeldberechtigte Person ausgezahlt. Es gibt aber Ausnahmen.
    Wohngeld wird normalerweise an die wohngeldberechtigte Person ausgezahlt. Es gibt aber Ausnahmen. Foto: olga_demina, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Das Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die Menschen mit geringem Einkommen hilft, die Kosten für ihre Unterkunft zu tragen. Dieser Zuschuss zur Miete oder zur Belastung – für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer – soll sicherstellen, dass auch einkommensschwache Haushalte in einer angemessenen Unterkunft leben können, informiert das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach verschiedenen Faktoren, darunter das Einkommen, die Haushaltsgröße und die Höhe der Miete beziehungsweise Belastung.

    In der Regel wird das Wohngeld an die Mieterin oder den Mieter gezahlt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Zuschuss direkt an die Vermieterin oder den Vermieter geht. Unter welchen Umständen dies der Fall ist und ob die mietende Person dafür ihr Einverständnis geben muss oder nicht, erfahren Sie hier.

    Kann das Wohngeld direkt an den Vermieter ausgezahlt werden?

    Auf der Webseite des BMWSB steht im Rahmen der „Fragen und Antworten zum Wohngeld-Plus“ Folgendes: „Das Wohngeld wird in der Regel an die Mieterin oder den Mieter im Voraus gezahlt. Mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person kann es an die Vermieterin beziehungsweise den Vermieter gezahlt werden. In wenigen Ausnahmefällen ist dies sogar ohne Einwilligung möglich.“

    Das bedeutet: Ja, das Wohngeld kann unter Umständen auch direkt an die Vermieterin oder den Vermieter ausgezahlt werden. Ein Sprecher des Bundesbauministeriums betonte jedoch in einer Antwort auf Anfrage unserer Redaktion zunächst noch einmal, dass das Wohngeld grundsätzlich an den Wohngeldberechtigten zu zahlen ist.

    Das liege daran, dass das Wohngeldgesetz (WoGG) als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt, sodass die Regelungen zum Sozialgeheimnis auch für Wohngeldempfänger gelten. „Aus diesem Grund ist auch die Weitergabe von Sozialdaten nach § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Tatsache des Bezugs von Sozialleistungen – wie des Wohngeldes – gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den personenbezogenen Daten und fällt damit unter den Schutzbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I.“

    Doch in welchen Fällen kann das Wohngeld direkt an Vermieterin oder Vermieter ausbezahlt werden – und müssen Wohngeldempfänger befürchten, dass dies ohne ihre Zustimmung geschieht?

    Wann kann das Wohngeld direkt an den Vermieter gehen?

    Auf Anfrage unserer Redaktion erläuterte der Sprecher des Bundesbauministeriums, dass „eine Zahlung des Wohngeldes an den Vermieter grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Wohngeldberechtigten möglich“ sei.

    Es gibt aber Ausnahmen: „[...] es sei denn, die Besonderheit des Einzelfalls gebietet eine Zahlung an den Vermieter auch ohne dieses Einverständnis (§ 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Solch eine Besonderheit liegt in der Regel dann vor, wenn keine Miete gezahlt wird.“

    In der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV) findet sich zu § 26 Abs. 1 die Information, dass solche Zahlungen ohne Einwilligung zum Beispiel erfolgen, wenn:

    • zu erwarten ist, dass das Wohngeld nicht zur Zahlung der Miete oder Belastung verwendet wird, oder
    • Mietrückstände bestehen.

    Zudem kann das Wohngeld laut dem Sprecher des Bundesbauministeriums auch für in Heimen aufgenommene Personen direkt an den zuständigen Leistungsträger gezahlt werden, statt an die wohngeldberechtigten Personen selbst.

    In jedem Fall – also unabhängig davon, ob eine Einwilligung vorliegt oder nicht – muss die wohngeldberechtigte Person nach § 26 Abs. 1 WoGG davon unterrichtet werden, wenn das Wohngeld an Dritte, wie etwa Vermieterin oder Vermieter, gezahlt wird.

    Übrigens: Prinzipiell erhalten Alleinerziehende zwar keinen höheren Wohngeldzuschuss als andere Anspruchsberechtigte, sie können jedoch von Sonderregelungen bei der Einkommensberechnung profitieren.

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