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Wohngeld mit Aufenthaltstitel: Kann man es bekommen?

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Wohngeld mit Aufenthaltstitel: Kann man es bekommen?

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    Wer mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland lebt, kann Wohngeld erhalten – zumindest, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.
    Wer mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland lebt, kann Wohngeld erhalten – zumindest, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Foto: studio v-zwoelf, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Der Trend ist eindeutig: Wohnen wird in Deutschland immer teurer. Laut Zahlen von ZDF heute sind die Mieten in deutschen Großstädten in den vergangenen zehn Jahren durchschnittlich um 44 Prozent gestiegen. In Berlin ist sogar ein Anstieg um 69 Prozent errechnet worden. Die hohen Mietpreise treffen auch viele Menschen, die sich in Deutschland ein neues Leben aufbauen möchten. Doch können auch Personen mit einem Aufenthaltstitel vom Wohngeld profitieren?

    Wohngeld: Wer ist grundsätzlich berechtigt?

    Der Grundsatz ist klar geregelt: Jede natürliche Person kann in Deutschland Wohngeld erhalten, wenn sie Probleme hat, sich die Miete oder das Wohnen in einer eigenen Immobilie zu leisten. Das geht aus den ersten beiden Absätzen des Wohngeldgesetzes (WoGG) § 3 hervor. Allerdings gibt es mehrere Voraussetzungen, die einem Wohngeld-Anspruch zugrunde liegen. Eine davon ist, dass die Person den Wohnraum selbst nutzt.

    Wenn kein grundsätzliches Ausschlusskriterium für einen Bezug von Wohngeld gegeben ist, hängt die Bewilligung der Sozialleistung von der Wohnsituation und der Höhe des Einkommens ab. Hierbei gibt es keine allgemeingültigen Grenzwerte, da der Wohnungsmarkt in den deutschen Städten und Regionen unterschiedlich bewertet wird. Mit dem Wohngeld-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) kann die Wahrscheinlichkeit einer Bewilligung allerdings schnell berechnet werden. Außerdem kann auf diese Weise schnell festgestellt werden, wie viel Wohngeld man erhalten könnte.

    Wohngeld mit Aufenthaltserlaubnis: Geht das?

    Eine deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung für die Bewilligung eines Wohngeld-Antrages, wie aus dem WoGG hervorgeht. Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer anderen Form eines Aufenthaltstitels Wohngeld erhalten können. Es gibt allerdings mehrere Voraussetzungen.

    Was ist eine Aufenthaltserlaubnis überhaupt?

    Im allgemeinen Sprachgebrauch ist womöglich häufiger von einer Aufenthaltserlaubnis die Rede als von einem Aufenthaltstitel. Allerdings stellt die Aufenthaltserlaubnis lediglich eine konkrete Form eines Aufenthaltstitels dar – und ist immer befristet. Der Aufenthaltstitel fasst alle Aufenthaltsrechte zusammen, die in Deutschland Gültigkeit besitzen, informiert das Bundesministerium des Innern (BMI).

    „Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten“, lautet im WoGG § 3 die erste der Voraussetzungen. Zunächst zur Definition von ausländischen Personen: Wenn man § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nachschlägt, ist zu lesen: „Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.“ Und dort ist geregelt: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“

    Wer unter die Begrifflichkeit einer ausländischen Person fällt, muss neben einem Wohnort innerhalb Deutschlands für eine Wohngeld-Berechtigung auch nachweisen, dass er seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen bestreitet. Außerdem muss der Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt worden sein. Ist eine der folgenden Voraussetzungen gegeben, besteht womöglich Anspruch auf Wohngeld, wie im WoGG geregelt ist:

    • Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz der Europäischen Union (EU).
    • Aufenthaltstitel oder Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
    • Recht auf Aufenthalt, das durch ein völkerrechtliches Abkommen gesichert ist.
    • Aufenthaltsgestattung nach der Regelung des Asylgesetzes.
    • Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet.
    • Befreiung von der Erfordernis eines Aufenthaltstitels aufgrund einer Rechtsverordnung.

    Wann kann man mit einem Aufenthaltstitel kein Wohngeld erhalten?

    Wer „durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit“ ist, kann laut dem WoGG kein Wohngeld erhalten. Bei einigen anderen Fällen rund um das Aufenthaltsrecht scheint keine Klarheit zu herrschen. Im WoGG sind mehrere Szenarien aufgelistet, in denen „in der Regel“ kein Anspruch auf Wohngeld besteht.

    • Beim Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des AufenthG.
    • Beim Besitz eines Aufenthaltstitels, der zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet nach § 20 des AufenthG vergeben wurde.
    • Beim Besitz einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes.
    • Beim Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 19e des AufenthG zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst.
    • Beim Besitz eines Aufenthaltstitels für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e des AufenthG.

    Auch interessant: Aktuell drohen Kürzungen beim Wohngeld. Der SPD-Politiker Steffen Krach ruft „auf die Barrikaden“, um den Wohngeld-Plan der Bundesregierung zu verhindern.

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