Hilfen für Menschen mit Behinderung, Kindergeld, Wohngeld: Die Liste an Sozialleistungen in Deutschland ist lang, die Vorgaben meist umfassend und die Ansprüche sind oft nicht allen Berechtigten klar. Haushalte mit geringem Einkommen, denen die finanzielle staatliche Unterstützung mitunter zusteht, schauen sich wiederum um, welches Einkommen bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs berücksichtigt wird – und was beim Wohngeld nicht als Einkommen zählt.
Wohngeld: Wie wird die Höhe ermittelt?
Wer „erhebliches“ Vermögen hat, geht, was das Wohngeld anbelangt, im Zweifel leer aus: Wie der Sozialverband Deutschland mitteilt, besteht dann kein Anspruch auf die Sozialleistung, wenn das erste Haushaltsmitglied 60.000 Euro, jedes weitere 30.000 Euro besitzt.
Das Wohngeldgesetz definiert genau, was zum Einkommen gezählt wird. Die Berechnung der Wohngeldhöhe wiederum ist weit vielschichtiger als die Abfrage des Einkommens: Die Anzahl der Haushaltsmitglieder spielt ebenso eine Rolle wie das Mietniveau der jeweiligen Kommune oder die Höhe der Belastung bei Eigentümern und eben das Gesamteinkommen.
„Die Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens“, erklärt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), sei komplex. Es wird zum Wohngeld-Rechner geraten, um sich zur Unterstützung einen ersten Überblick zu verschaffen. Das Wohngeld solle in erster Linie auch, so informiert die Verbraucherzentrale, Betroffene davor schützen, dass diese andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen.
Übrigens: Wenn Gläubiger ihre Forderungen stellen, fragen sich Schuldner, die Wohngeld beziehen, ob dieses pfändbar ist. Die Antwort hängt von einigen Faktoren ab.
Was zählt nicht als Einkommen beim Wohngeld?
Wer sich aufmacht, Wohngeld zu beantragen und entsprechende Unterlagen vorbereitet, kommt stellenweise der Frage, was jetzt wirklich alles als Einkommen beim Wohngeld zählt, nahe. Gibt die zuständige Wohnbehörde grünes Licht, wird das Wohngeld übrigens normalerweise ab dem Monat gezahlt, in dem der Eintrag einging, und dann für ein Jahr befristet. Darauf weist das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hin.
Wenn nun mehrere Einkommensströme auf den Konten der Haushaltsmitglieder eingehen, kann entsprechend diese Frage aufkommen. Es kommt bei den Einkommensarten ganz darauf an, wie sie gewertet werden: manche pauschal, bei anderen wird nur ein Teil angerechnet, andere zählen komplett nicht als Einkommen.
Grundsätzlich nicht als Einkommen für die Berechnung des Wohngeldes wird angesehen:
- Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabeleistungen
Eltern können in Bezug auf das Wohngeld etwas aufatmen. Wie das Bundesministerium schreibt, werden weder Kindergeld, Kinderzuschlag noch Bildungs- und Teilhabeleistungen auf das Wohngeld angerechnet. Sie zählen nicht als Einkommen.
- Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale
Wer Wohngeld bezieht, darf ein Ehrenamt ausüben. Beide Situationen schließen sich laut des Regionalverbands Saarbrücken nicht auf. Die dortigen Verantwortlichen haben in einer Tabelle gegenübergestellt, unter welchen Umständen das Wohngeldgesetz Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten berücksichtigt und wenn nicht. Werde der Freibetrag von 3000 Euro im Jahr nicht überschritten, werden „nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst“ beim Wohngeld außen vor gelassen.
- Pflegegeld
Wie die Verbraucherzentrale aufführt, zählt Pflegegeld nicht als Einkommen. Doch, was, wenn Pflegebedürftige oder Pflegepersonen zusätzlich Wohngeld beziehen? Wie das zur Deutschen Rentenversicherung Rheinland zugehörige Portal ihre-vorsorge.de erläutert, ist das Pflegegeld sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Zudem gelte es - wie etwa das Arbeitslosengeld - beim Wohngeld nicht als „anrechenbares Einkommen“.
Die nachfolgenden Punkte werden beim Wohngeld als Einkommen nur partiell verrechnet:
- Basiselterngeld
Das Familienportal des Bundes teilt mit, dass das Elterngeld wie Einkommen behandelt wird, wenn die Höhe der Sozialleistung berechnet wird. Für Wohngeld und Co. heißt das dann: Nicht das komplette Elterngeld wird verrechnet, „sondern nur der Teil, der höher ist als der Elterngeld-Mindestbetrag“. Dieser belaufe sich auf monatlich 300 Euro beim Basiselterngeld sowie 150 Euro bei Elterngeld Plus.
- Grundrente
Auf einen zusätzlichen Freibetrag kann setzen, wer wohngeldberechtigt ist und laut Deutscher Rentenversicherung mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht habe.
Weitere Ausnahmen sind auch einmalige Einnahmen, wie Abfindungen und Unterhaltsnachzahlungen. Das geht aus dem Wohngeldgesetz hervor. Dort widmet sich das vierte Kapitel dem Einkommen. Wie das bayerische Staatsministerium informiert, zählt einmaliges Einkommen, das in den kommenden zwölf Monaten zu erwarten sei oder innerhalb der vergangenen zwölf Monate vor Antragstellung floss, zum Jahreseinkommen – „soweit es für den jetzt maßgebenden Einkommensermittlungszeitraum bestimmt ist“. Außerdem gelten Freibeträge.
Wohngeld für Studierende gibt es nebenbei bemerkt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer BAföG-berechtigt ist, geht leer aus.
Übrigens: Um den steigenden Kosten durch etwa energetische Sanierungen gerecht zu werden, beinhaltet das Wohngeld die sogenannte Klimakomponente.
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