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Zeugnis
26.07.2023

"Stets bemüht": Was sollte im Arbeitszeugnis nicht stehen?

Das Arbeitszeugnis ist immer wieder Anlass für Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht. Denn manche Formulierung klingt besser, als sie in Wirklichkeit ist.
Foto: dpa (Archiv)

"Er war stets bemüht" klingt erst einmal nach einem Lob, wer diesen Satz allerdings in seinem Zeugnis stehen hat, wird alles andere als positiv bewertet.

Ein Arbeitszeugnis kann sehr heikel sein - und zwar für beide Seiten: Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Während der eine den Angestellten so wahrheitsgetreu wie möglich bewerten will, wünscht der andere das bestmögliche Zeugnis.

Für beide Parteien oft ein Ritt auf der Rasierklinge wie Juristen vom Schwäbischen Einzelhandelsverband wissen. Nicht selten landen Streitigkeiten um Zeugnisse vor Gericht. Doch worum wird gestritten und was macht ein gutes Zeugnis aus? Die Experten klären auf - auch über Formulierungen wie "stets bemüht".

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat man nur bei berechtigtem Interesse. Das kann vorliegen, wenn beispielsweise der Vorgesetzte wechselt oder man versetzt worden ist. Wer sich anderswo bewerben möchte, kann ebenfalls ein Zwischenzeugnis anfordern.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Endzeugnis?

Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein Endzeugnis. Selbst dann, wenn er „nur“ in Rente geht. Dabei gilt, dass der Arbeitnehmer das Zeugnis einfordern muss. Er hat die sogenannte „Holschuld“. Wer seinen Anspruch auf ein Zeugnis nicht innerhalb von drei Jahren geltend macht, verliert sein Recht auf eine schriftliche Beurteilung. Auch ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt. Dort können andere Fristen vereinbart sein.

Welche Formalitäten müssen eingehalten werden?

Das Arbeitszeugnis muss auf einem offiziellen Geschäftspapier verfasst werden. Adresse und Firmennamen müssen auf dem aktuellen Stand sein. Unterschreiben darf nur ein Vorgesetzter des Arbeitnehmers. Dieser muss aber nicht zwingend der Chef des Unternehmens sein. Das Datum des Zeugnisses muss mit dem letzten Arbeitstag des Arbeitnehmers übereinstimmen, auch wenn das Zeugnis selbst erst später übergeben wird. Sind Rechtschreibfehler im Zeugnis, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Korrektur.

Diese Anforderungen muss ein Arbeitszeugnis erfüllen

Ein Arbeitszeugnis besteht aus den Bausteinen Einleitung, eventuell Arbeitgeberbeschreibung, Tätigkeitsbeschreibung, Leistungs- und Verhaltensbewertung und einem Schlussteil. Hier haben Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten, einem Zeugnis einen gewissen Touch zu geben. Verzichtet ein Arbeitgeber beispielsweise auf die bekannte Schlussformel „Wir bedauern den Weggang von Herrn Mustermann, bedanken uns für seine Arbeit und wünschen ihm privat wie beruflich alles Gute“, kann er damit zum Ausdruck bringen, dass er froh ist, den Arbeitnehmer los zu sein. Juristisch einklagen kann man diese Schlussformel nämlich nicht.

Schreibt der Arbeitgeber aber die Adresse des Angestellten ins Zeugnis, die womöglich Rückschlüsse auf dessen Wohnsituation oder Herkunft ermöglichen, ist dies unzulässig. Auch der Hinweis auf eine Teilzeitbeschäftigung ist anfechtbar, da diese keine Rückschlüsse auf die Leistung zulässt. Wenn jemand allerdings während seiner fünfjährigen Beschäftigung im Unternehmen vier Jahre in Elternzeit, im Krankenstand oder als Betriebsrat aktiv war, darf dies erwähnt werden. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer dadurch kein Nachteil entsteht.

Was ist bei Formulierungen zur Bewertung von Leistung und Verhalten zu beachten?

Grundsätzlich gilt, dass ein Zeugnis zwar wahr, aber vor allem wohlwollend für den Arbeitnehmer auszufallen hat. Der Arbeitgeber ist daher angehalten, keine schlechtere Bewertung, als die einer durchschnittlichen Arbeitsleistung abzugeben. Das entspricht der Schulnote drei. Möchte er ein schlechteres Zeugnis verfassen, muss er die Bewertung im Streitfall begründen und belegen können. Will der Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis als das, das er erhalten hat, muss auch er die Beweise erbringen, die eine bessere Note rechtfertigen. In der Praxis eine Herausforderung, die in der Regel dahingehend gelöst wird, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer außergerichtlich auf bestimmte Formulierungen einigen.

"Stets bemüht": Diese Formulierungen im Zeugnis sind nicht gut

Leistungsbewertung

In Arbeitszeugnissen können nur Noten zwischen eins und fünf vergeben werden. Ihre Ausformulierung entscheidet sich oft nur durch einzelne Wörter oder gar Buchstaben. Doch diese sind entscheidend. Hinter den vergebenen Schulnoten stecken folgende Formulierungen:

  • Note 1: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ / „zu unserer vollen Zufriedenheit und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen.“
  • Note 2: „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“
  • Note 3: „zu unserer vollen Zufriedenheit“
  • Note 4: „zu unserer Zufriedenheit“
  • Note 5: „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ / „er/sie führte die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durch“

Bewertung des Verhaltens

Hier kommt es auf die Reihenfolge der Personen an, denen gegenüber es bewertet wird. Die Formulierung „Sein/Ihr Verhalten gegenüber Kollegen, Kunden und Vorgesetzten“ impliziert, dass die Vorgesetzten, da als letzte genannt, dem Mitarbeiter wenig wichtig waren. In einem guten Zeugnis werden sie daher zuerst genannt.

Das steckt noch hinter den Noten:

  • Note 1: „Sein/Ihr Verhalten war jederzeit vorbildlich“
  • Note 2: „Sein/Ihr Verhalten war vorbildlich / stets einwandfrei“
  • Note 3: „Sein/Ihr Verhalten war einwandfrei“
  • Note 4: „Sein/Ihr Verhalten war korrekt und ohne Beanstandung“
  • Note 5: „Das Verhältnis war unbelastet / insgesamt tadellos“

Zwischen den Zeilen lesen

Es gibt auch Formulierungen, die zwar gut klingen, aber etwas ganz anderes zum Ausdruck bringen sollen. Beispiele:

  • „Er zeigte reges Interesse und war stets bemüht“ heißt so viel wie „Er wollte, konnte aber mangels Fähigkeiten nicht“
  • „Durch seine gesellige Art trug er zur Verbesserung des Arbeitsklimas bei“ heißt übersetzt: „Er trank gerne einmal einen über den Durst“
  • „Sie war engagiert und wusste sich gut zu verkaufen“ kann auch so verstanden werden: „Sie war eine unangenehme Angeberin“
  • „Sie zeigte großes Einfühlungsvermögen“ kann heißen: „Sie flirtete gerne mit den Kollegen“
  • „Wir wünschen alles Gute und beste Gesundheit“ meint: „Der Mitarbeiter war oft krank“.

Hinweis der Redaktion: Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Beitrag aus unserem Online-Archiv.

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Die Diskussion ist geschlossen.

25.10.2016

Theorie und Praxis...

Wie schon seit vielen Jahren - und das fortwährend sowie pausenlos - wird von Voraussetzungen für die korrekte Ausstellung von Arbeitszeugnissen gesprochen, geschrieben - und ich möchte sagen: lamentiert. Denn einer immer wieder auftretenden Problematik werden alle diese Ausführungen nicht gerecht: Wie sieht es mit Form, Inhalt und Terminen von Arbeitszeugnissen für Führungskräfte aus, die infolge einer Insolvenz ein Unternehmen verlassen (müssen)?

Ganz besonders wichtig sind diese Aspekte für ein Arbeitszeugnis, auf das auch (ehemalige) Arbeitnehmer einen Anspruch haben, die der zweiten Führungsebene angehören bzw. angehört haben, wie z.B. Bereichsleiter, Hauptabteilungsleiter oder Leiter von Stabsstellen, die alle dem (alten) Vorstand direkt unterstellt waren.

Sowohl in insolventen Unternehmen, die abgewickelt werden, als auch in Unternehmen, die in "Insolvenz in Eigenverwaltung" weitergeführt werden, scheidet in der Regel der alte Vorstand aus dem Unternehmen aus. Doch nur die Mitglieder dieses alten Vorstandes, ganz besonders dann, wenn es sich um einen Alleinvorstand handelt, kennen die ausscheidenden Führungskräfte der zweiten Führungsebene und ihre Leistungen wirklich. Kein neuer Vorstand, seien es Sanierer oder Insolvenzverwalter, können die Arbeitsleistungen dieser vorgenannten Führungskräfte beurteilen.

Doch gerade der ausscheidende alte Vorstand ist häufig nicht in der Lage, ein Arbeitszeugnis für die genannte Personengruppe rechtzeitig bis zum Ausscheiden auszustellen. Er ist in der Regel bis zur Belastungsgrenze - oder auch darüber hinaus - damit beschäftigt, das Unternehmen an Sanierer und/oder Insolvenzverwalter zu übergeben. Häufig leiden diese ausscheidenden Vorstände unter enormen gesundheitlichen Belastungen, erleiden Nervenzusammenbrüche oder gleich einen umfassenden Burnout. Und manche landen auch noch in Untersuchungshaft, wegen des Verdachts krimineller Handlungen in Verbindung mit der Insolvenz.

Wann soll dann bitte der alte Vorstand die Zeit und Ruhe finden, für seine ehemaligen Führungskräfte, die ihm unterstanden, ein Arbeitszeugnis auszustellen?

Ein solches - vor allem korrektes - Arbeitszeugnis entsteht dann häufig erst nach dem Ausscheiden von Vorstand und genannten Führungskräften. Dann können weder das Datum dieses Zeugnisses mit dem Datum des Ausscheidens übereinstimmen, noch kann - oder besser: darf - der ehemalige Vorstand das Original-Briefpapier des ehemaligen Arbeitgebers benutzen. Dies sollte und muss endlich auch den Personalentscheidern in anderen Unternehmen bewusst gemacht werden!

Das Ausblenden dieses Themas und dieser Fakten hilft niemand! Vielmehr kann es den ausgeschiedenen Führungskräften schaden. Wer eine Führungskraft schlechter beurteilt, weil diese von ihrem ehemaligen Vorstand ein Zeugnis erhalten hat, das auf privatem Papier dieses ehemaligen Vorstandes geschrieben und mit einem korrekten - späteren - Datum versehen wurde, stellt nur seine wahre Ahnungslosigkeit von immer wieder auftretenden Gegebenheiten in der Wirtschaft unter Beweis. Man möchte fast schon von Inkompetenz dieser Personalentscheider sprechen..., vor allem, wenn diese Personalentscheider ein Zeugnis des neuen Vorstandes bevorzugen, das zwar auf Firmenpapier und mit korrektem Datum geschrieben wurde, aber von einer Person unterzeichnet wurde, das diese Führungskraft vielleicht erst seit drei Monaten - wenn überhaupt - kennt. Solch ein neuer Vorstand, sei es Sanierer oder Insolvenzverwalter, kann in der Regel, von Ausnahmen abgesehen, kein korrektes Zeugnis für vorgenannte Führungskräfte ausstellen.

Es wäre mehr als hilfreich - und vor allem besser und korrekt -, wenn in solchen Beiträgen zum Thema "Arbeitszeugnis" endlich diese Fakten ihre gebührende Berücksichtigung finden würden. Dann würde endlich der dringend erforderliche Schritt von einer fehlerhaften, weil unvollständigen, Theorie zur Realität vollzogen.