BGH-Urteil: Geldabheben am Schalter darf extra kosten
Oberste Zivilrichter stützen die Position, wie sie auch von der Kreissparkasse Günzburg-Krumbach vertreten wird. Wettbewerbszentrale unterliegt in drei Instanzen.
Kann eine Bank Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter verlangen? Ein Urteil dazu hat der Bundesgerichtshof am Dienstagvormittag verkündet. Und das oberste deutsche Zivilgericht hat durch den unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat entschieden: Banken dürfen seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen, und zwar ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein muss. Seine zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung, nach der solche Freipostenregelungen erforderlich waren, hat der Senat angesichts dieser geänderten Rechtslage aufgegeben. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern kann aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
Im konkreten Fall ist die Kreissparkasse Günzburg-Krumbach die Beklagte. Den Rechtsstreit gibt es seit dem Jahr 2016 - er hat sich über drei Instanzen hingezogen.
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