DGB: Genehmigter Urlaub darf nicht einfach gestrichen werden
Hat der Chef die freien Tage erstmal zugesagt, darf er sie nicht so einfach widerrufen. Eine Ausnahme gibt es aber.
So langsam beginnt die Haupturlaubszeit und viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freuen sich auf ihren Jahresurlaub. Doch denn macht der Chef einen Strich durch die Rechnung und streicht den bereits genehmigten Urlaub aus betrieblichen oder anderen Gründen. Die Frage ist dann, darf das der Arbeitgeber?
Arbeitgeber ist an seine Zustimmung gebunden
Darf er nicht – darauf weist der DGB-Kreis in einer Pressemitteilung hin. Die Rechtsprechung sei hier eindeutig: Wenn ein Arbeitgeber einen Urlaub einmal genehmigt hat, ist er an seine Zustimmung gebunden und darf sie nicht widerrufen. Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es nur im absoluten Notfall. Etwa wenn durch ein unvorhersehbares Ereignis der Bestand eines Betriebes gefährdet wird. Personalmangel oder zusätzlich hereinkommende Aufträge rechtfertigen die Rücknahme einer bereits erteilten Urlaubsgenehmigung nicht.
Dieser Artikel ist hier noch nicht zu Ende, sondern unseren Abonnenten vorbehalten. Ihre Browser-Einstellungen verhindern leider, dass wir an dieser Stelle einen Hinweis auf unser Abo-Angebot ausspielen. Wenn Sie weiterlesen wollen, können Sie hier unser PLUS+ Angebot testen. Wenn Sie bereits PLUS+ Abonnent sind, .
Dieser Artikel ist hier noch nicht zu Ende, sondern unseren Abonnenten vorbehalten. Ihre Browser-Einstellungen verhindern leider, dass wir an dieser Stelle einen Hinweis auf unser Abo-Angebot ausspielen. Wenn Sie weiterlesen wollen, können Sie hier unser PLUS+ Angebot testen.
Die Diskussion ist geschlossen.