Können sich Parteien Wähler-Adressen erkaufen?
Ein Bürger aus Jettingen-Scheppach kritisiert, dass er ungefragt Post eines Bürgermeisterkandidaten bekam. Was das Landratsamt dazu sagt.
In knapp eineinhalb Wochen ist Kommunalwahl und die Briefkästen werden mit Handzetteln diverser Parteien und Gruppierungen nur so geflutet. Damit hat Werner Feuchtmayr aus Jettingen-Scheppach auch kein Problem. Diese Art von Post erhalte schließlich jeder Haushalt. Was ihn aber stört: Er und andere Senioren, die in Jettingen-Scheppach und den Ortsteilen wohnen, haben in den vergangenen Tagen an sie persönlich adressierte Wahlkampf-Post eines Bürgermeisterkandidaten erhalten. Was Feuchtmayr zu der Frage veranlasste, woher in Zeiten des immer strenger werdenden Datenschutzes die Adressen gekommen seien. „Wer war mit der Weitergabe seiner Adresse eigentlich einverstanden?“, wandte er sich an unsere Redaktion.
Wie Monika Brehm , die stellvertretende Kreiswahlleiterin am Landratsamt Günzburg , auf Nachfrage erklärt, darf eine Meldebehörde Parteien und Wählergruppen zu Zwecken der Wahlwerbung sechs Monate vor der Wahl Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familienname, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Für deren Zusammensetzung sei das Lebensalter der Betroffenen bestimmend (Jungwähler, Senioren). Alle anderen Auswahlkriterien für die Zusammensetzung der Gruppe wie etwa Geschlecht oder Staatsangehörigkeit seien nicht zulässig.
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