Wahlkampf mit Behörden-Mails: Ist das erlaubt?
Plus Mitunter verschicken Politiker im Kreis Günzburg Mitteilungen zur Kommunalwahl von dienstlichen Behörden-Adressen. Das Ministerium ist nicht begeistert.
Am 15. März werden neue Stadt- und Gemeinderäte, Bürgermeister und der Landrat gewählt. In den vergangenen Wochen haben die meisten Parteien und Gruppierungen ihre Kandidaten nominiert, auch haben sie viele Pressemitteilungen versandt. Was dabei auffällt: Mitunter wurden diese (während der Arbeitszeit) von E-Mail-Accounts verschickt, die zu Behörden gehören, etwa Rathäusern im Landkreis. Mit anderen Worten: Mitarbeiter aus Verwaltungen, die auch politisch aktiv sind, nutzten ihre dienstlichen Mailadressen, um damit Wahlkampf zu betreiben. Doch ist das zulässig?
Nach Einschätzung von Professor Ulrich Gassner von der juristischen Fakultät der Universität Augsburg geht das nicht. „Grundsätzlich ist ja jede Nutzung personenbezogener Daten, dazu gehören E-Mail-Adressen mit Klarnamen, jenseits der jeweils konkreten Zweckbestimmung verboten“, erklärt er auf Anfrage unserer Zeitung. „Man könnte allenfalls argumentieren, es handele sich um eine hoheitliche Aufgabe von Behörden, Wahlkampf zu betreiben oder politische Parteien bei ihrem Wahlkampf zu unterstützen. Das kann ich jedoch nicht erkennen. Eher gilt umgekehrt hier das staatliche Neutralitätsgebot.“
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