Neue Sonderregelungen für Vereine wegen Corona
Der Staat hat Gesetze erlassen, um den Umgang mit fehlenden Mitgliederversammlungen zu regeln. Was bei Wahlen und wichtigen Beschlüssen zu beachten ist.
Zur Zeit können viele geplante Mitgliederversammlungen von Vereinen wegen den geltenden Beschränkungen nicht stattfinden und müssen auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Anstehende Neuwahlen können nicht durchgeführt und notwendige Beschlüsse nicht gefasst werden. Dieses Problem hat der Gesetzgeber gesehen und Sonderregelungen in einem am 28. März in Kraft getretenen Gesetz erlassen. Der Günzburger Notar Martin Wachter teilt unserer Zeitung mit, was es damit auf sich hat:
Die Sonderregelungen gelten für alle im Jahr 2020 ablaufenden Amtszeiten von Vereinsvorständen und anstehenden Mitgliederversammlungen. Stehen bei Vereinen dieses Jahr Neuwahlen an, gilt Folgendes: Vorsitzende eines Vereins bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zu deren Wiederwahl beziehungsweise bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Dass die Amtszeit des Vorstands bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung weiter läuft, ist zwar bei den meisten Vereinen in deren Satzung schon geregelt. Aber auch für Vereine, die eine entsprechende Satzungsregelung nicht haben, bestimmt dies nun die gesetzliche Sonderregelung. Bei der nächstmöglichen Mitgliederversammlung muss jedoch die Wahl nachgeholt werden.
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