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  3. Verteidigung: Wann Sie Pfefferspray einsetzen dürfen - und wann nicht

Verteidigung
11.11.2016

Wann Sie Pfefferspray einsetzen dürfen - und wann nicht

Beim Umgang mit Pfefferspray gibt es einiges zu beachten.
2 Bilder
Beim Umgang mit Pfefferspray gibt es einiges zu beachten.
Foto: Bernhard Weizenegger

Ein Mann in Günzburg wird beleidigt. Er fürchtet eine Auseinandersetzung und setzt ein Spray ein. Gegen ihn wird nun ermittelt. Was die Polizei beim Umgang mit Sprays rät.

In welchen Situationen darf man überhaupt ein Pfeffer- oder ein anderes Spray einsetzen?

Sebastian Adam: Wir müssen unterscheiden zwischen einem Tierabwehrspray, einem Spray mit Prüfzeichen und einem ohne Zulassung. Tierabwehrsprays sind vom Waffenrecht ausgenommen, ihr Erwerb und Besitz sind legal, sie dürfen auch mitgeführt werden. Geprüfte Sprays sind frei zugänglich ab 14 Jahren, man darf sie aber nicht bei Versammlungen oder Veranstaltungen, wo das explizit verboten wurde, dabei haben. Alle nicht zugelassenen Sprays sind verbotene Waffen und dürfen weder gekauft, besessen noch eingesetzt werden.

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Die Diskussion ist geschlossen.

13.11.2016

Wer es doch tun möchte, dem empfehlen wir, ein solches Spray im klassischen Handel und nicht im Internet zu kaufen um sicherzustellen, dass es wirklich zugelassen ist.

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Bemerkenswert, wie die Polizei hier den Versandhandel verallgemeinernd schlecht darstellt.

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Ich denke wenn man etwas bei Amazon oder spezialisierten Fachhändlern kauft und ausländische Händler meidet, kann eigentlich nichts passieren.

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Und natürlich sollte man immer 2 Teile kaufen; wer eine Waffe kauft, sollte den Abzugswiderstand, das Geräusch ordnungsgemäßer Funktion und die Abstrahlcharakteristik vorher kennenlernen.

13.11.2016

Der Artikel hält mal wieder nicht, was die Überschrift verspricht.

Das, was da geschrieben steht, ist nichts neues und völlig oberflächlich.

Was z. B. ist konkret der Unterschied zwischen den einzelnen genannten Sprays?

Das übliche undeutliche Polizeigelaber, das nichts genaueres aussagt/aussagen will.