Endet ein Arbeits- oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis, ist eine schnelle Arbeitssuchendmeldung wichtig. Um Sperrzeiten zu vermeiden, muss die Meldung spätestens drei Monate vor dem Beschäftigungsende oder bei einer kurzfristigen Kündigung innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden der Arbeitsagentur vorliegen, informiert die Bundesagentur für Arbeit. Die Meldung kann online, telefonisch oder persönlich erfolgen. Während der Dauer der Sperrzeit ruht ansonsten der Anspruch auf finanzielle Leistungen. Denn bei einer fehlenden oder verspäteten Arbeitssuchendmeldung muss eine Sperrzeit von einer Woche verhängt werden. Im Jahr 2023 musste die Agentur für Arbeit für den Landkreis Günzburg 1.165 Sperrzeiten verhängen. Von allen Sperrzeiten entfielen 40,4 Prozent und somit 471 Sperrzeiten auf verspätete Arbeitssuchendmeldungen, wodurch die Betroffenen einen Teil ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld verloren haben. Im Vergleich zum Jahr 2022 nahm die Zahl der Sperrzeiten wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldungen um 23,9 Prozent beziehungsweise 91 Sperrzeiten zu. Jede Einzelne dieser 471 Sperrzeiten hätte bei rechtzeitiger Arbeitssuchendmeldung vermieden werden können. Alle Informationen zum Thema finden sich online auf www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-melden/. (AZ)
Landkreis Günzburg
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