Beamte der Fahndungskontrollgruppe und der Schwerverkehrskontrollgruppe der Verkehrspolizei Günzburg haben am Dienstag auf der Rastanlage Leipheim eine gemeinsame Kontrollstelle eingerichtet und dabei einige Verstöße festgestellt. Die Beamten zogen hierfür Fahrzeuge aus dem fließenden Verkehr.
Hohe Geschwindigkeiten, Lenkzeiten überschritten: Lkw-Fahrer fielen negativ auf
So war bei einem polnischen Gefahrguttransporter der vorgeschriebene Feuerlöscher nicht im ordnungsgemäßen Zustand, was zu einer Anzeige gegen den 47-jährigen Fahrer und der Spedition führte. Für diesen Verstoß erhoben die Beamten eine Sicherheitsleistung im mittleren dreistelligen Bereich, da der Fahrer keinen festen Wohnsitz im Inland hatte. Drei weitere Sattelzüge fielen durch ihre hohe Geschwindigkeit auf. Die Auswertung der digital aufgezeichneten Geschwindigkeiten führten hier jeweils zu einer Anzeige, wobei Sicherheitsleistungen im unteren dreistelligen Bereich erhoben wurden. Ein slowenischer Sattelzug hielt den Mindestabstand nicht ein, weshalb der Fahrer ebenfalls eine Sicherheitsleistung im unteren dreistelligen Bereich hinterlegen musste.
Ein 55-jähriger ukrainischer Lkw-Fahrer konnte keine Fahrerbescheinigung vorweisen. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des illegalen Aufenthalts eingeleitet. Bei der slowakischen Spedition, die sich als Arbeitgeber um diese Bescheinigung hätte kümmern müssen, wurde eine Sicherheitsleistung im unteren vierstelligen Bereich für den Verstoß gegen das Güterkraftverkehrsgesetz erhoben. Derselbe Sachverhalt wurde bei einem georgischen Kraftfahrer und einer spanischen Spedition aufgedeckt. Zudem hielt sich der Fahrer auch nicht an die Lenkzeitregelungen.
Kontrolle bei Leipheim: 24-Jähriger hatte in seinem Türfach einen Teleskopschlagstock
Ein 24-jähriger Pkw-Fahrer hatte in seinem Fahrzeug griffbereit im Türfach einen verbotenen Teleskopschlagstock mitgeführt. Gegen ihn wurde eine Anzeige nach dem Waffengesetz erstellt. Ein 48-jähriger Rumäne führte einen Kleintransporter mit Anhänger, für den er die Fahrerlaubnis Klasse BE benötigt hätte. Er besaß aber lediglich die Klasse B, weshalb hier eine Sicherheitsleistung im mittleren dreistelligen Bereich einbehalten und die Weiterfahrt untersagt wurde. Bei einem Kraftomnibus stellten die Beamten fest, dass die Zulassung erloschen und für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung bestand. Der Bus sollte durch einen 64-jährigen Bulgaren von Frankreich nach München überführt werden, was ihm aber so untersagt wurde. Ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversichergesetz wurde eingeleitet. (AZ)
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