
Kostenklausel in Riester-Verträgen unwirksam: Was das für Kunden bedeutet

Plus Die Sparkasse Günzburg-Krumbach hat in Altersvorsorgeverträgen eine Formulierung verwendet, die der BGH nun einkassiert. Kunden anderer Banken sind auch betroffen.
Gut 20 Jahre nach Einführung der Riester-Rente kommen immer mehr Menschen, die einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, in die Auszahlungsphase. Parallel sind die Beschwerden über die Riester-Rente deutlich angestiegen, wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZ) gegenüber unserer Redaktion mitteilt. Anlass dafür sei unter anderem die Praxis der Sparkassen, für die Auszahlungsphase ein Rentenangebot zu unterbreiten, das überraschende "Abschlusskosten" enthielt. So auch bei Kundinnen und Kunden der Sparkasse Günzburg-Krumbach. Die Sparkasse hat eine Klausel angewandt, die nicht nur irreführend ist, sondern auch unwirksam. Zu dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstagnachmittag gekommen. Damit ist die Revision der Sparkasse nicht erfolgreich gewesen.
Der Teufel steckt im Detail, genauer gesagt im Wörtchen "gegebenenfalls". Es geht um die sogenannte Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten, genauer gesagt folgenden Passus, den die hiesige Sparkasse anwendet: "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet". Es klingt kompliziert und das ist es auch für den Laien, wie der Vorsitzende Richter des elften Zivilsenats am BGH, Jürgen Ellenberger, in seinem Urteil erklärte. Er hielt diese Formulierung "für den durchschnittlichen Sparer nicht klar und verständlich". Es gebe zum Beispiel nicht mal eine Angabe zur möglichen Höhe der Kosten – obwohl das selbst aus Sicht der Sparkasse möglich gewesen wäre. Betroffene müssten wissen, was auf sie zukommt, betonte Ellenberger. In diesem Fall ließen sich die wirtschaftlichen Folgen jedoch nicht absehen.
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