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Entwicklung
27.08.2017

Bürgerentscheid in Oberschönegg: Das sollten Wahlberechtigte wissen

Am Sonntag, 24. September, geben die Einwohner Oberschöneggs und den drei Ortsteilen, nicht nur ihre Stimme für den neuen Bundestag ab, sondern sie entscheiden auch über die Zukunft des geplanten Dorfgemeinschaftshauses.
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Am Sonntag, 24. September, geben die Einwohner Oberschöneggs und den drei Ortsteilen, nicht nur ihre Stimme für den neuen Bundestag ab, sondern sie entscheiden auch über die Zukunft des geplanten Dorfgemeinschaftshauses.
Foto: Arne Dedert, dpa (Symbolbild)

In der Kommune ist ein Dorfgemeinschaftshaus geplant, doch nicht alle sind dafür. Deswegen soll am 24. September über die Zukunft des Gebäudes entschieden werden.

In weniger als vier Wochen findet in Deutschland die Bundestagswahl statt. Der Wahlsonntag, also der 24. September, ist für eine Gemeinde in der Region von ganz besonderer Bedeutung. In Oberschönegg findet dann zum ersten Mal in der Geschichte der Kommune ein Bürgerentscheid – mit gleich zwei Abstimmungen – statt. Die 780 Wahlberechtigten sollen darüber bestimmen, ob in Oberschönegg ein Dorfgemeinschaftshaus für alle Ortsteile, also auch Weinried, Märxle und Dietershofen, entstehen soll – oder nicht. Der Gemeinderat hat dem Bürgerbegehren ein Ratsbegehren zur Seite gestellt. Um was es geht, hier ein Überblick:

Bürgerbegehren: Wie berichtet, stößt der Vorschlag, ein neues Dorfgemeinschaftshaus östlich des Schützenheims zu bauen, nicht bei allen Bürgern auf positive Resonanz. Markus Wanner, Jonas Falzboden und Johann Schwehr haben deshalb 166 Unterschriften gegen das Projekt gesammelt. Die Fragestellung der Gegner und die gesammelten Unterschriften dazu bezeichnet man als Bürgerbegehren. Die Neubaugegner kritisieren unter anderem die Größe des Gebäudes. Bei diesem Begehren kann ein Einwohner, mit einer gewissen Anzahl an Befürwortern, bei einer Angelegenheit, die die Gemeinde betrifft, mitwirken. So wie aktuell in Oberschönegg: Die 166 Unterschriften der Gegner des Dorfgemeinschaftshauses überschritten deutlich die für ein Bürgerbegehren nötigen zehn Prozent der 780 Wahlberechtigten. Ist das Begehren zulässig, kommt es zu einem Bürgerentscheid.

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