Wie der Gemeinderat die Wohnqualität in Oberroth erhalten will
Plus Der Oberrother Gemeinderat spricht sich gegen eine neue Regelung bei der Abstandsflächentiefe aus. Bei Bauvorhaben gilt eine ortsspezifische Satzung.
Obwohl die Gemeinde Oberroth aus Sicht der Gemeinderäte von einem übermäßig starken Siedlungsdruck geprägt ist, sollen Erhalt und Verbesserung der Wohnqualität vorrangig sein. Deshalb sprach sich der Gemeinderat bei seiner jüngsten Sitzung für die vorliegende Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe aus. Damit wird die vom Gesetzgeber seit 1. Februar 2021 vorgeschriebene neue Regelung nicht übernommen und stattdessen die alte beibehalten. Die in Bebauungsplänen festgesetzten, abweichenden Abstandsflächen bleiben unberührt. Der Beschluss fiel gegen die Stimme von Ratsmitglied Claudia Heil. Sie hält gerade im Ortskern eine Nachverdichtung für sinnvoll.
Das alte Abstandsflächenrecht sieht in Wohngebieten vor, dass grundsätzlich die volle Wandhöhe (1 H) zum Nachbargrundstück freizuhalten ist. Vor einer Außenwand von bis zu 16 Metern Länge genügt als Tiefe der Abstandsfläche aber auch die halbe Wandhöhe (0,5 H). Der zum Nachbargrundstück einzuhaltende Mindestabstand müsse jedoch in beiden Fällen wenigstens drei Meter betragen, informierte Bürgermeister Willibold Graf. Die Abwägung, ob das alte oder neue Abstandsflächenrecht zur Anwendung komme, basiere jedoch auf einem möglichen gemeindlichen Vorbehalt im Baulandmobilisierungsgesetz. Dieser biete Gemeinden die Möglichkeit, das Abstandsflächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten, wenn dies der Erhaltung der Ortsgestaltung oder der Verbesserung der Wohnqualität diene.
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